{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-05_2_StR_138_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-05","aktenzeichen":"2 StR 138/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR_138/64 2172 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidergesellen Hans Lgmp zus AuEEEEB\ndort geboren am ] 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Lr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. GW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Gl bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n10. Dezember 1963 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des kechtsnittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 11. Dezember 1963 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Kechts wegen\n\ntn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen Notzucht in vier källen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gewaltunzucht\nan einer Frau, wegen Gewaltunzucht an einer krau in zwei\nweiteren Fällen und wegen Nötigung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf vahre aberkannt und seine\nSicherungsverwahrung angeoränet,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er Veriahrensbeschwerden erhebt und Verletzung\ndes sachlichen kechts geltend macht. Das hechtsmittel\nhat keinen Erfolg»\n\nI. Verfahrensbeschwerden:\n\nl.) Der Vorwurf, die Zeuginnen seien nicht nach § 55\nund § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden, entbenrt der\n\n-— 37\n\nGrundlage. Nach dem Sitzungsprotokoll sind sie in Rahmen\nder allgemeinen Zeugenbelehrung mit dem Gegenstand der\nUntersuchung und der Person des Angeklagten bekannt gemacht worden. Sie sind, obwohl hierzu nicht einmal Anlaß\nbestand, ferner darauf hingewiesen worden, daß sie oerechtigt seien, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen die Gefahr straigerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Damit ist beiden Bestimnungen genügt. Im übrigen kann die kevision auf die\nUnterlassung einer Belehrung nach § 55 StPO überhaupt\nnicht (BGHSt 11, 213), auf die Unterlassung einer Mitteilung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO jedenfalls dann\nnicht gestützt werden, wenn die Zeugen jene Kenntnis\n\n- wie hier — ohnehin hatten (BGH, Urteil vom 5, März 1957\n- 5 StR 40/57 -):\n\n2.) Die Vorschrift des § 252 StPO ist nicht verletzt.\n\nEs sind keine Aussagen von Zeugen verlesen worden, die\n\nin der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert haben.\n\nEin solches Kkecht stand auch keinem der Zeugen zu. Soweit\nfrühere Aussagen verlesen worden sein sollten, geschah\ndies nach dem Sitzungsprotokoll zum Zwecke des Yorhalts,\nDas war zulässig.\n\n3.) Das gegen den Sachverständigen Dr. Meisenbach gerichtete Ablehnungsgesuch ist zu Recht verworfen worden.\nLer Angeklagte hatte nichts geltend gemacht, was ihm Anlaß geben konnte, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.\n\nAuch die Ablehnung des Antrages, den Sachverständigen\naus dem Sitzungssaal zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. § 80 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich vor, daß\ndem Sachverständigen die Anwesenheit in der Hauptverhand-\n\nlung gestattet werden kann. Der Ansicht des Angeklagten,\ndaß die Zuziehung eines Sachverständigen nicht eriorderlich sei, hat die Straikammer mit Recht keine bedeutung\nbeigemessen. Seine Meinung, aui ihn habe durch die Anwesenheit von Er. Meisenbach ein Lruck ausgeübt werden\nsollen, entbehrt jeder Grundlage.\n\n4.) 3 75 StPO ist nicht verletzt. Daß dem Richter die\nAuswahl gebührt, schliesst nicht aus, daß im krmittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen\ntinzuzieht. wird dieser dann auch in der Hauptverhandlung genört, so erstattet er dort sein Gutachten iu Auitrage des Gerichts.\n\n5.) Nach Art. 6 Abs. 3 zu c) der Konvention zum Schutze\nder “enschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Noven-\n\nber 1950 hat jeder Angeklagte mindestens das kecht,\n\nsich selost zu verteidigen oder der seistand eines Verteidigers seiner \\iahl zu erhalten und, falls er nicht\nüber die Mittel zur Bezahlung des Verteidigers verfügt,\nunentgeltlich den Beietand eines Pflichtverteidigers\n\nzu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege\nerforderlich ist. Liese Bestimmung dahin auszulegen,\n\ndaß einem Angeklagten gegen seinen Willen kein Pflichtverteidiger bestellt werden dürfe, ist abwegig. Sie will\ngerade sicherstellen, daß eine ordnungsgemäße Verteidigung gewährleistet ist. Liesem Aweck dient aber auch die\nVorschrift des § 140 StPO, nach der unter bestiumten,\nhier. gegebenen Voraussetzungen von Amts wegen - also unabhängig von dem Willen des Angeklagten - ein Verteidiger\nbestellt werden muß. Das necht des Angeklagten, sich\nselbst zu verteidigen, wird dadurch in keiner Weise\nberührt.\n\n- 5 -\n\n6.) Die übrigen Verfahrensrügen bedürfen keiner Lrörterung.\nSie sind offensichtlich unbegründet.\n\nIl. Sachbeschwerde:\n\nOffensichtlich unbegründet ist auch die Sachbeschwerde,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verbrechens\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fällen Kg EEE.\nig und KED ; Wegen: Notzucht in den vällen kg un\n5EBund wegen Kötigung im Falle Frog wendet. Daß sich\nder sog. “undverkehr, der von einem Mann mit einer rrau\nvorgenommen wird, als unzüchtige Handlung an dieser rau\ndarstellt, kann nicht zweifelhaft sein. Soweit der „eschwerdeführer bestreitet, in der festgestellten Weise\nGewalt angewendet und die Mädchen bedroht zu haben, greift\ner lediglich die tatrichterlichen Feststellungen an. Das\nist nit der Revision nicht möglich.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken unterliegt aber auch die\nVerurteilung wegen lotzucht in den Fällen FW ung\neo —B Beide Mädchen haben allerdings im Anschluß an\nden erzwungenen Mundverkehr der Aufforderung des Angeklagten zum'normalen Geschlechtsverkehr ohne irgendeine\nwiderstandsleistung oder wörtliche Ablehnung entsprochen.\nSie haben sich zu diesem Zweck auf den ausgebreiteten\nMantel gelegt und Melanie FW nat selbst ihren Schlüpfer\nausgezogen, während Katharina Kg inn sich ohne\nweiteres hat ausziehen lassen. Dadurch wird indessen\nder äußere Tatbestand eines Verbrechens nach § 177 StGB\nin beiden Fällen nicht in Frage gestellt; denn das Verhalten der Madchen ist nach den ÜUrteilsfeststellungen\nallein darauf zurückzuführen, daß sie noch unter dem Findruck der vorher vom Angeklagten begangenen massiven\nGewalttätigkeiten standen unä sich vor weiteren Mißhandlungen iürchteten. Sie haben sich also nicht freiwillig\n\n-6-\n\nhingegeben, sondern sind vom Angeklagten äurch Gewalt zum Beischlaf genötigt worden. Das hatte der Angeklagte auch erkanaüt.\nLie Urteilsausführungen zur inneren iatseite ergeben trotz\nihrer Kürze klar und unmißverstänalicn die Überzeugung der\nStraikammer, daß der Angeklagte sich dieser rortwirkung seiner\nGewalttätigkeiten bewußt war. Las kann angesichts der in\nbeiden Fällen angewerndeten erheblichen Gewalt auch nicht\nzweifelhaft sein. § 177 StGB ist neben § 176 Abs. i Nr. 1 StG3\nanwendbar, weil die unzüchtigen Handlungen nichi der vorbereitung und Durchführung des Geschlechtsverkehrs dienten.\n\nGegen die Strafzumessung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Lie Ausführungen, mit denen die Straikamner zu dem\nErgebnis kommt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnneitsverbrecher ist und seine Gefährlichkeit auch nach der\nStrafverbüßkung noch bestehen wird, sind ohne Rechtsfehler\nund überzeugend. Widersprüche sind entgegen der Meinung Ges\nBeschwerdeführers auch in den Ausführungen nicht enthalten,\nmit deren die Strafkammer seine volle Zurechnungsfänhigkeit\nbejaht,\n\nvaldus TLotterweich Scharpenseel\nHeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/2-str-138-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/2-str-138-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.805245+00:00"}}