{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-05_2_StR_114_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-05","aktenzeichen":"2 StR 114/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_114/64\n\n2169 088\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl.) die Gastwirtin Irmgard_S\n\neb. SB.\n\ngesc aus G geboren\nam 1914 in Krs. R (VVestf.),\n2.) den &lektroinstallateur Ernst S aus\n\nin X\n\nwegen Erpressung U.ä.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Lotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henring\nals beisitzende Richter,\nLendgerichtsrat Dr. I] in der Verhandlung,\nBundesanwalt Ir. Bi der Verkündung\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevisionen der Angeklasten wird\ndas Urteil aes Landgerichts in TFrankfurt/Main vom 20. September 1965 mit\nden Feststellungen aulgehoben, soweit\nsie verurteilt worden sind.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und intscheiaung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDie Strafkammer hat unter kreisprechung im übrigen\ndie Angeklagte Irmgard BE ] wegen krpressung und wegen\nversuchten betruges, den Angeklagten Ernst Sp esen\nversuchten 3etruges verurteilt. Lie Revisionen der Angeklagten haben Erfolg, da die von ihnen erhöovene Küge der\nVerletzung der §§ 140 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO begründet\nist.\n\nAnklage und äröffnungsbeschluß legten den Angeklagten\nzur Last, sich gemeinscheftlich einer krpressung und\neines 3etruges, dem Angeklagten Ernst Sf auserden,\nsich einer uneidlichen falschen Aussage schuldig gemacht\nzu haben. Lie Staatsanwaltschaft nat Anklage bei der\nStrafkammer erhoben; diese hat entsprechend üem Antrag\ndas Hauptverfahren eröfınet. \\iie der Bundesgerichtshof\n“iederholt ausgesprochen hat, ist bei einer Strafsuche,\ndie im ersten kechtszuge bei der Struikammer verhanuelt\nwird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmaßig\n\n- 3 -\n\nschon wegen: der Zuständigkeitsregelunginash den\n\n$S 24 Abs. I Nr. 2 und 3, 74 GVG geboten, da nach diesen\nBestimmungen die äröfinung des Hauptverfahrens vei der Stralkammer voraussetzt, daß die Sache entweder von besonderer\nBedeutung ist oder die Strafgewalt Ges Autsrichters nicht\nausreicht (BGHSt 6, 199 und LH zu § 140 Nr. 16).\n\nHier war die Beiordrung eines Pflichtverteidigers nacn\n§ 140 Abs. 2 3tF0, wie die Revision zu Recht vorträgt, desnalb\nnotwendig, weil die Sach- und Kechislage tatsächlich schwierig\nwar. Lie Vorgänge, auf uener die Anklage beruhte, lagen\nbereits Jahre zurück, so daß die Erinnerung der Zeugen möglicherweise beeinträchtigt war. iie Beziehungen zwischen\ngen Beteiligten waren undurchsichtig, die Angaben des Geschäödigten über die ıvhle der von ihm geleisteten Zanlungen\nwiderspruchsvoll. Zur Klärung der Urheberschaft der anorymen\nürpresserbriefe mußten zwei Sachverständige beigezogen werden.\nBei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende den Angeklagten\nnach § 140 Abs. 2 StPO einen Pflichtverteidiger beioränen\nmüssen. Da dies unterblieb, ist durch die Niohtmitwirkung\ncines Verteidigers in der Hauptverhandlung zugleich die Vorschrift des § 538 Nr. 5 StPO verletzt. Lieser unbedingte\nRevisionsgrunä führt zur Aufhebung des Urteils,\n\n“ Baldus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/2-str-114-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-05/2-str-114-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.785096+00:00"}}