{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-03_2_StR_431_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-03","aktenzeichen":"2 StR 431/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_431/63 2172 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Erich Hermann Gerhard 1 EEE aus\n\nDO, zetoren ar GE 1924 in Ta,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten Erpressung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. Bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 6. Mai 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nversuchten Erpressung anstelle einer an sich verwirkton Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe\nvon 840 DM verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Unbegründet ist die Rüge, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt, weil das Urteil\ndie staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten im\nErmittlungsverfahren vom 14./15. März 1962 zu seiner Überführung verwerte, obwohl sie in der Hauptverhandlung von\n&. Hai 1965 \"Nausweislich der Sitzunsniederschrift\" nicht\nvorgchalten worden sei. Das Schweigen der Sitzungsniederschrift besagt nicht, daß jenes Protokoll dem Angeklagten\nnicht vorgehalten worden ist; denn Vorhalte sind Teile der\nVernchmung und als solche nach § 273 StPO nicht protokollpflichtig. Dafür, daß die Strafkammer nicht die Stellungnahme\ndes Angeklagten zum Vorhalt, sondern unzulässig den Inhalt des\n\nvorgehaltenen Vernchmungsprotokolls verwertet hat (BGHSt 11,\n159, 161; 338, 341), bietet das Urteil keine Anhaltspunkte.\n\n2.) Die Strafkammer war nicht gehalten, weitere Beweise\ndarüber zu erheben, wann der Artikel des früheren Mitangeklagten ROW zu Papier gebracht worden ist,und ob sich\nder Inhalt möglicherweise nicht mit dem deckte, was NRothermund\ndem Angeklagten darüber bei der Besprechung vom 28. Februar\n1962 berichtet hatte, da dies für dic Entscheidung ohne Bedeutung war (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO); denn die Strafkammer\nist von der Einlassung des Angeklagten, er kenne den Inhalt\ndes Artikels nicht, ausgegangen und hat den Schuldspruch auf\ndie Billigung des Schreibens vom 1. März 1962 gegründet.\n\n3.) Die übrigen Verfahrensrügen, mit denen unter verschiedenen Gesichtspunkten Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, sind unbeachtlich. Sic sind teils\nnicht ordnungsgemäß erhoben, weil die Beweismittel nicht\nangegeben sind, deren Benutzung zur Wahrheitserforschung sich\nder Strafkammer hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168), teils\noffensichtlich unbegründet. en\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den äußeren Tatbestand der Beihilfe zur\nversuchten Erpressung festgestellt.\n\na) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß RoB-\n@&B :oine versuchte Erpressung begangen habe, daß also eine\nHaupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe hätte leisten können, nicht vorliege.\n\nDurch den von ihm erstrebten Vertragsschluß beabsichtigte\nFEED, icm Vermögen der Botschaft Schaden zuzufügen und\nsich sclbst zu Unrecht zu bereichern. Entgegen der Auffassung\nder Revision ist der Strafkammer darin zu folgen, daß ein\nÄquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistungen, welches cinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil ausschlösse,\nnicht vorliegt; denn dic Übertragung des alleinigen Veröffentlichungsrechts an dem Artikcl war für die Botschaft wertlos.\nDas vrußte REED, una das wollte or auch gar nicht; er\nwollte vielmehr 5 000 $ (= 20 000 DM) Schweigegeld dafür erlangen, daß cr selbst von anderweiter Veröffentlichung\nAbstand nahm. Darauf hatte er aber, wie.ihm bekannt war,\nkeinen Anspruch (vgl. RGSt 10, 216, 218; BGHSt 4, 105, 106):\n\nIn dem Schreiben ro von 1. März 1962 liegt auch,\nwie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, eine Drohung\nmit einem empfindlichen Übel. Zwar enthält es seiner Form\nnach ein Verhandlungsangebot; aus Inhalt und Sinn folgt jedoch,\ndaß Ro auf acn Botschafter einen Druck ausüben und\nihn zu einem Verhalten zwingen wollte, das seinem freien\nWillen nicht entsprach. In der Androhung der Veröffentlichung\nhat die Strafkammer mit Recht ein empfindliches Übel geschen.\nDabei kann es auf sich beruhen, ob die in dem Artikel enthaltoenen Darstellungen der Wahrheit entsprachen oder nicht;\ndenn entgegen der Ansicht der Revision kann auch in einer wahrheitsgemäßen Pressemitteilung cin empfindliches Übel liegen.\nDie Beantwortung der Frage, ob sich eine Pressemitteilung\nals empfindliches Übel darstellt, hängt nämlich, und das\nverkennt die Revision, nicht davon ab, ob mit der Veröffent-.\nlichung wahrheitsgemäßer Pressemittceilungen gedroht werden\ndarf.und ob die Presse zu solchen Mitteilungen berechtigt ist.\nLetzteres wäre eine Frage des § 193 StGB und bedarf hier nicht\nder Erörterung;erstercs ist eine Frage der Vorwerfbarkcit;\n\ndenn nach § 253 StGB braucht nicht das Übel, muß aber die\nDrohung rechtswidrig sein,\n\nDaß das Vorgehen ROÜEB: rechtswiärig war, hat die\nStrafkammer rechtsfchlerfrei daraus gefolgert, daß sie das\nMittel der Willensbecinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck für verwerflich crachtet hat. Es genügt nicht,\ndas rechtlich Mißbilligenswerte cinscitig entweder im angewandten Mittel oder im angestrebten Zweck zu suchen, sondern es\nmuß in der Bezichung beider zucinander enthalten sein; dic\nVerquickung des Mittels der Drohung mit dem durch die Nötigung\nverfolgten Zweck muß nach allgemeinem Urteil sittlich zu mißbilligen sein (BGHSt 2, 194, 196; 18, 389 mit weiteren\nHinweisen). |\n\nb) Die Annahme der Strafkammer, in der Billigung des\nSchreibens durch den Angeklagten, das neben den Drohungen auch\ndessen Benennung als Mittelsmann enthält, liege eine Hilfcleistung, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\nDabei kommt es weder darauf an, ob der Angeklagte von der\nihm durch I — gebotenen Möglichkeit, Kenntnis vom\nInhalt des Artikels zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, noch, ob\ner wußte, daß das Schreiben noch nicht abgesandt war, Durch\ndie Billigung hat er Rob; der wegen seiner Bedenken,\nob er sich nicht etwa strafbar mache, auf den rechteskundigen\nanwaltlichen Rat des Angeklagten besonderen Wert legte, in\nseinem Täterwillen bestärkt. Er hat Roy durch Übernahne\nder ihm angesonnenen Stellung als Mittelsmann die weitere\nVerfolgung sciner Ziele erst ermöglicht; denn jener wollte\nselbst mit der Botschaft nicht verhandeln, weil er befürchicttc;\ner werde als ehemaliger Angehöriger des Gefolges von Prinz\nsp DB IE erkannt werden und erheblichen Schwierigkeiten\nausgesetzt sein. Wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt\n\nhat, war cs mit der Absendung des Schreibens von 1. März\n\n1962 nicht getan; vielmehr war weiteres Handeln, und zwar auch\nacs Angeklagten, erforderlich, um das Vorhaben Rothermunds zu\ncinem für diesen günstigen Abschluß zu bringen.\n\nc} Mit Recht hat schließlich die Strafkammer die Vorschrift über den strafbefrcienden Rücktritt vom Versuch\n(§ 46 Hr. 1 StGB) nicht angewendet. Insoweit waren Erörterungen überflüssig; denn der Angeklagte ist nicht vom Versuch\nzurückgetreten. Zwar kann sich auch der Teilnchmer an ciner\nStraftat nach § 46 StGB Straffreiheit verdienen. Hierzu genügt jedoch seine bloße Untätigkeit vom Zeitpunkt seines\nSinneswandels an nicht; er muß vielmehr auch im Fall des nicht\nbeendigten Versuchs tätig werden und entweder die Tat, soweit möglich, rückgängig oder ihre Fortführung überhaupt unmöglich machen oder den Haupttäter zur ernsthaften Aufgabe\ndes Tatentschlusscs veranlassen (BGHSt 4, 172, 179; IM Ur. 7\nzu § 46 StGB). Daran fchlt cs hier: jedoch. Nach den Feststcellungen ist der Angeklagte zwar trotz schriftlicher Bitte\nREED: von 8. März 1962 zunächst nicht mehr tätig gevorden, er hat jedoch bei eincm Ferngespräch mit ihm am 12. oder\n13. März 1962 über ein Entgegenkommen in der Frage der Höhe\ndes Entgelts verhandelt. Das spricht nicht dafür, daß er ihn\ndazu bringen wollte, von scinem Vorhaben abzusehen. Sein\nmöglicher innerer Sinneswandel genügt nicht.\n\nd) Unverständlich sind die Hinweise der Revision auf\n§ 49 a StGB, da sich diesc Vorschrift lediglich auf Verbrechen\nbezicht. Was sie weiter vorträgt, ist der unzulässige Versuch,\ndic Bewciswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen.\n\n2.) Dagegen begegnen die Ausführungen der Strafkammer\nzur inneren Tatscitc gewissen Bedenken, die sich aus dem\nZusammenhang der Gründe nicht sicher ausräumen lassen und\ndaher zur Aufhebung des Urteils führen müssen,\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\nnit der Behauptung verteidigt, er sci des Glaubens gewesen,\ndaß die von Row dcr Botschaft angedrohte Veröffentlichung des Berichts in der Pressc keine \"Drohung mit\neinem empfindlichen Übel im Sinne des Strafgesotzes\" sei.\nDer Strafkammer erschien diese Einlassung glaubwürdig, weil\nder Angeklagte, wenn er die Handlungsweisc Row;\nfür strafbar gehalten hätte, nicht bereit gewesen wäre,\nals Hittelsmann aufzutreten. Dieser nicht näher beschriebene\nIrrtun des Angeklagten wird dann ohnc Begründung als Verbotsirrtum beurteilt. Indessen ergibt sich das nicht eindeutig aus der von der Strafkammer verwendeten Formulierung :\n\"Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Strafgesetzos\". Denn es handelt sich hierbei um ein sog. normatives Tatbestandsmerkmal, hinsichtlich dessen falsche\nVorstellungen des Täters nicht notwendig nur zu eincnm Verbotsirrtum führen, sondern auch ein den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum sein- können (vgl. BGHSt 4, 347; 7; 17;\n15, 135; Schönke/Schröder § 59 Anm. 35 ff; Welzel § 22 A II 3\nSchwarz/Dreher § 59 II D 4). Infolgedessen hätte die Strafxammer die Vorstellungen und Erwägungen des Angeklagten,\ndie scinen Irrtum ausgelöst haben, im einzelnen darstellen\nund erläutern müssen. Erst auf dieser Grundlage läßt sich\ndie Art dcs Irrtunms rechtlich sicher beurteilen. Daß die B\ngründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des Angeklag -\nten als glaubwürdig bezeichnet, sowohl für den Tatbestandsirrtum wie für den Verbotsirrtum Geltung beanspruchen kann,\n\nbedarf keiner weiteren Erörterung. Der Senat verkennt nicht,\ndaß nach den gesamten Umständen des Sachverhalts ein Tatbestandsirrtum des Angeklagten nicht gerade wahrscheinlich\n\nist; die Annahme cincs Verbotsirrtums mag im Ergebnis zutreffend sein. Der Senat kann aber dem Zusammenhang der Gründe\nnicht die für diese Annahme notwendigen und eindeutigen\nFeststellungen entnchmen. Das ist um so weniger möglich,\n\nals die bei Prüfung der Entschuldbarkeit des Irrtums gewählte\nWendung, der Angeklagte habe als Rechts anvwält Norkennen müssen\",\ndaB Ro den Botschafter cin empfindliches Übel androhte,\nnicht dem Begriff des Verbotsirrtums entspricht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensceel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-03/2-str-431-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-03/2-str-431-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.761195+00:00"}}