{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-06-03_2_StR_14_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-03","aktenzeichen":"2 StR 14/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist,\n\nmacht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer\nihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden.\n\nStGB §§ 56, 50, 48, 251\nDer Anstifter zum Raub ist nach § 251 StGB zu bestrafen,\nwenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur\n\nLast fällt, glzichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich,\nfahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 8 48, 249, 250 Abs. I Nr. 1\nAuch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist,\n\nmacht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer\nihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden.\n\nStGB §§ 56, 50, 48, 251\nDer Anstifter zum Raub ist nach § 251 StGB zu bestrafen,\nwenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur\n\nLast fällt, glzichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich,\nfahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.\n\nBGH, Urt. v. 3. Juni 1964 - 2 StR 14/64 - 16 Wuppertal\n\n2_StR_14/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicherlehrling Heinz Günther F a] aus\n\nTOD, ecboren er 1947 in VERREE, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Anstiftung zum besonders schweren Raub\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusti zangestell tern\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und seiner Eltern, der\n\nEheleute Herbert TEE una Bertna Tip zer:\nRW aus SD - TED; zesen das Urteil dcs\n\nLandgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1963 werden\nverworfen.\n\nVon der Belastung des Angeklagten mit den Kosten seines\nRechtsmittels wird abgesehen.\n\nDie Eheleute FB haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Sie haften jedoch nur mit dem ihrer\n\nVerwaltung unterstellenden Vermögen des Angeklagten.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 18. Juli 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung\nzum besonders schweren Raub zu einer Jugendstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Der Angeklagte und seine Eltern rügen\n“ mit ihren Revisionen Verfahrensmängel und erheben die Sachbeschwerde, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nIl. Verfahrensrüge\n\nDie Aufklärungsrüge ist unzulässig; für die angeblich\ngebotene nochmalige Vernehmung des Zeugen S EB ira\nweder ein neucs Beweisthema noch werden neue Beweistatsachen angeführt. Im übrigen haben die nach S ED v or -\n\nnommenen Zeugen nur frühere Angaben des Angeklagten bekundet,\nDiese - bekannten - Angaben dem Zeugen Sc vor zuhalten, bestand kein Anlaß.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nNach den Feststellungen des Urteils beabsichtigten\nder Angeklagte und die Täter OD una 5 EB\naus der Wohnung der Ladeninhaberin Mög, einer alten Frau\nvon über achtzig Jahren, Geld zu entwenden. Da der Angeklagte bereits einmal wegen Schweren Diebstahls verurteilt\nworden war, wollte er sich an der Tat selbst nicht beteiligen, sollte jedoch an der Beute teilhaben. Die Täter\nOD un Scan zechneten damit, bei der Durchsuchung des Wohnzimmers von Frau MO bemerkt zu werden,\nund wollten sie niederschlagen, um: unerkannt entkommen\nzu können. Der Angeklagte schlug vor, sie sollten einen\nKnügpel mitnehmen und Frau MOB auf den Hinterkopf\nschlagen, damit sie bewußtlos werde. Die Täter ließen sich\ndazu bestimmen und führten die Tat so aus. Frau Non\nist infolge der ihr mit einem Stuhlbein zugefügten Hiebe\nauf den Schädel verstorben.\n\nDie Jugendkamner hat den Täter On - : EENENED\nwar noch strafunnündig — wegen Mordes in Tateinheit mit\nbesonders schwerem Raub verurteilt. Sie ist beim Angeklagten, seiner Einlassung folgend, davon ausgegangen,\ndaß er den Tod der Frau Mi nicht gewollt habe, und\nhat ihn wegen Anstiftung zum besonders schweren Raub nach\nden §§ 251, 48, 50, 56 StGB verurteilt. Dazu ist ausgeführt, die Täter seien durch den Angeklagten bestimmt. —_\nworden, ihre Tat mit einer Waffe zu begehen, wozu sie von\nsich aus nicht bereit gewesen seien. Der Angeklagte habe\nauch die Tatausführung in der von ihm beschriebenen Weise\n\ngewollt und sei sich darüber im klaren gewesen, daß er die\nTäter durch seinen Rat dazu bestimmt habe, eine \\affe mit\nsich zu führen und sie anzuwenden. Der Angeklagte, der\n\nvon durchschnittlicher Intelligenz sei und sich im praktischen Leben zurechtzufinden wisse, sei zwar davon ausgegangen, daß Schläge auf den Hinterkopf die Bewußtlosigkeit des Opfers herbeiführen könnten; er habe jedoch aus\nFahrlässigkeit verkannt, daß derartige Schläge auch lebenswichtige Organe verletzen und den Tod des Opfers zur Folge\nhaben können. Infolgedessen sei er für den Tod des Opfers\ngemäß §§ 50, 56 StGB mitverantwortlich und nach § 251 StGB\n\nzu bestrafen.\nDieser Rechtsauffassung ist beizupflichten.\n\n1.) Da die vorsätzliche Tötung durch den Täter\nOCEEEEEENS iver die gebilligte Gewaltanwendung beim Raub\nhinausging, kann der Angeklagte für die Folgen dieses\nExzesses nicht verantwortlich gemacht werden (vgl: BGHSt 2,\n223, 225).\n\n2.) Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Anstiftung zum Raub sind unbegründet; wenn die Täter\nauch bereits entschlossen waren, den Raub zu begehen, So\nhat doch der Angeklagte sie bestimmt, die Tat unter Verwendung eines Knüppels in einer Art und Weise auszuführen,\ndurch die ihr Unwertgehalt gegenüber dem ursprünglichen\nPlan erheblich erhöht worden ist; er hat damit ihren Tatentschluß übersteigert (vgl. Maurach, Deutsches Strafrecht,\nAllgemeiner Teil, 2. Aufl.,§ 51 II. B. 4 S. 539). Weil die\nTäter zu dieser Ausführungsart von sich aus noch nicht bercit\nwaren, der Angeklagte sie dazu erst verleitet hat, liegt\nnicht nur psychische Beihilfe, sondern Anstiftung vor.\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß es für diese Beurteilung\nnicht entscheidend darauf ankommt, ob die Täter zur Verwirklichung eines anderen mit schwererer Strafdrohung\n\nbewehrten Tatbestandes veranlaßt werden, sondern auf den\nerheblich erhöhten Unrechtsgehalt, der auch in der gefährlichen Ausführungsart liegen kann, ohne daß sich an\nder rechtlichen Beurteilung der Tat etwas ändert. Diese\nFrage bedarf indessen hier keiner weiteren Erörterung.\n\nWer die zum Raub entschlossenen Täter bestimmt, statt des\neinfachen Raubes einen Raub mit Yaffen zu begehen, macht\nsich jedenfalls der Anstiftung zu einem Verbrechen nach\n\n8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. Ob und unter welchen Voraussetzungen Anstiftung vorliegen kann, wenn die Täter zu\neiner Ausführungsart veranlaßt werden, die im Unwertgehalt\ngeringer ist als die zunächst geplante, ist hier ebenfalls\nnicht zu entscheiden.\n\n3.) Die Jugendkammer hat den Angeklagten für den\nqualifizierten Erfolg des schweren Raubes (§ 251 StGB)\nverantvoortlich gemacht, weil ihm insoweit nach den Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Würdigung des\nUrteils Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n\nDie Anwendung des § 56 StGB auf den Anstifter entspricht der Rechtslage, Dice Vorschrift verwendet das Wort\n\"Täter\" ebenso wie § 46 StGB als Oberbegriff und versteht\ndarunter alle Tatbeteiligten, also auch die Teilnehmer im\nengeren Sinne.\n\nDeR OB nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich\ngetötet hat, schließt die Haftung des Angeklagten nach\n§ 251 StGB nicht aus; die selbständige Beurteilung seiner\nVerantwortlicnkeit folgt vielmehr aus § 50 StGB. In einen\nTeil des Schrifttums wird zwar geltend gemacht, die Anwendung des § 50 StGB auch bei erfolgsqualifizierten Delikten führe entgegen allgemein anerkannten Grundsätzen\nzur Annahme entweder einer fahrlässigen Anstiftung oder\n\neiner Anstiftung zur fahrlässigen Tat. Indessen wird nach\ndieser Kritik verkannt, daß es sich bei dem erfolgsqaualifizierten Delikt im Verhältnis zum Grunddelikt nicht um\neinen in jeder Beziehung selbständigen Tatbestand handelt,\nund dases im strengen Sinne keine \"Anstiftung zum besonders\nschweren Raub\" gibt. Der Sache nach liegt Anstiftung zum\nRaub oder zum schweren Raub in Verbindung mit fahrlässiger\nTötung vor, § 251 StGB qualifiziert diese Verbindung\n\nseinem Wortlaut nach zwar nur beim Täter; es ist aber kein\nzwingender Grund ersichtlich, die Möglichkeit einer\n\nsolchen Verbindung beim Teilnehmer zu verneinen mit der\nFolge, daß dessen Verantwortlichkeit nicht selbständig\n\nnach der allgemeinen Regel des § 50 StGB entschieden werden\ndürfte. Der Grundsatz, daß das Gesetz nur vorsätzliche Anstiftung zur vorsätzlichen Tat kennt, wird dadurch nicht\nangetastet. Insbesondere besteht kein Anlaß zu Sonderkonstruktionen. Der Vorschlag von Oehler (GA 1954, 33, 37 f),\ndie Anstiftung zum Raub und die Täterschaft nach § 222 StGB\nzur Täterschaft nach § 251 StGB zu verbinden, müßte bei\n\nder Beihilfe zur Versagung der Strafmilderung führen, ein\nErgebnis, äas angesichts der hohen Mindeststrafe des § 251 StGr\nbesonders bedenklich wäre. Die von Ziege (NJW 1954, 179)\nempfohlene Beschränkung, dem Anstifter und Gehilfen den\n\n- vom Täter fahrlässig herbeigeführten -— schweren Erfolg\nnur dann zuzurechnen, wenn der Teilnehmer insoweit\nmindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, widerspricht dem klaren Wortlaut des § 56 StGB und würde bei\n‚allen Delikten, bei denen der schwere Erfolg in der Tötung\neines Menschen besteht, nicht zu der vom Gesetz gewollten\nQualifizierung, sondern zu einer Privilegierung für den\n\nTeilnehmer führen.\n\nIII. Die Strafzumessung 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; die gegen das Ermessen des Tatrichters gerichteten\n\nAngriffe der Revision gehen fehl.\n\nIV. Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten hat der Senat von der Befugnis des\n§ 74 IGG Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Eltern beruht auf § 473 Abs. 1 StPO;\njedoch haften diese insoweit nur mit dem Vermögen des Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (BGH\n\nIM Nr. 1 zu § 67 JGG).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-03/2-str-14-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-03/2-str-14-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:52.738679+00:00"}}