{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-22_2_StR_496_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-22","aktenzeichen":"2 StR 496/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7172 020\n\n2_StR_496.’62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim K.A. 5 CD zu: VER, geboren\nm EEE 1904 in I’ Schlesien,\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Fe-\n\nbruar 1962,\n\n1.) soweit er wegen Beleidigung und übler Nachrede\nin zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen und wegen\nKindesraubs in Tateinheit mit Sachbeschädigung\n(Fall vom 22. Juni 1956! verurteilt worden ist,\nim Schuldspruch dahin geändert, daß er der fortgesetzten Beleidigung und. üblen Nachrede in Tateinheit\nmit versuchter Nötigung, der versuchten Nötigung\nin einem weiteren Falle sowie des Kindesraubs schuldig ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nund übler Nachrede in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen, wegen\nKindesraubs in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedens-\n\nbruch und gefährlicher Körperverletzung, und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Da ihm das\nUrteil erst am 29. Oktober 1962 wirksan zugestellt wurde,\nist auch die weitere Revisionsbegründung vom 5. und 6. Juni\n1962 rechtzeitig. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand ist daher gegenstandslos.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\nDie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß\nFrau EB entgegen der Annahme der Strafkammer wegen des\nVorfalls vom 22, Juni 1956 keinen Strafantrag gestellt hat.\nBei ihrer polizeilichen Vernehmung hat sie die Bestrafung\ndes Angeklagten nicht beantragt. Sonstige Erklärungen von\nihr, die diesen Vorfall betreffen, liegen nicht vor. Für\ndie in Tateinheit mit Kindesraub erfolgte Verurteilung wegen\nSachbeschädigung fehlt es mithin an einer Verfahrensvoraussetzung. Sie kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nFerner hat Rechtsanwalt Re keinen Strafantrag gestell\nwegen des Schreibens vom 21. Juni 1955, das im Falle Bl\nder Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung\nin Tateinheit mit Beleidigung zugrundeliegt. Insoweit durfte\ndieser mithin nicht wegen Beleidigung verurteilt werden\n(vgl. BGHSt 17, 157).\n\nIm übrigen liegen die erforderlichen Strafanträge vor.\nDas gilt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch,\nsoweit er im Falle C 2 des Urteils (Vorfallvex 3, Novenber 1956) wegen Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Als\nMieterin der Wohnung war Frau Ep neben dem Hauscigentüner\nzum Strafantrag berechtigt (vgl. R6St 71, 137).\n\nIl. Verfahrensbeschwerden\n\n1.) Die Strafkammer war sowohl bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses vom 15. März 1961 als auch in der\nHauptverhandlung mit Landgerichtsrat Dr. Is ais Vorsitzendem ordnungsmäßig besetzt. Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten war Landgerichtsdirektor A an\n13. März 1961 nicht, wie die Revision vorträgt, dauernd,\nsondern nur durch eine kurzfristige Erkrankung verhindert. Den\nVorsitz hatte daher landgerichtsrat Dr. IWW als regelmäßiger\nVertreter wahrzunehmen. Derselbe Richter durfte in der Hauptverhandlung den Vorsitz führen, da Landgerichtsdirektor Dr. MM]\nnur zum weiteren Vertreter des Vorsitzenden bestellt war.\n\n2.) Die Zurückweisung des gegen die drei Berufsrichter gerichteten Ablehnungsgesuch®sist nicht zu beanstanden. Weder die Ablehnung der Anträge auf. Abberufung des\nbestellten Verteidigers noch die Ablehnung des Vertagungsamtrages und der damit in Zusammenhang stehende Erlaß eines\nHaftbefehls konnten dem Angeklagten bei verständiger Würdigung der gesamten Sachlage Grund zu der Annahme geben,\ndaß die drei Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnähmen, die ihre Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit\nstörend beeinflussen könnte, also befangen seien. Diesen\nEntscheidungen liegen - für den Angeklagten erkennbar -\nausschließlich sachliche Erwägungen zugrunde.\n\n3.) Für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit des\nAngeklagten \"zumindest am Schluß der Hauptverhandlung\"\nbesteht kein Anhalt. Die Strafkammer war ersichtlich vom\nGegenteil überzeugt. Da sie zu dieser Frage mehrfach,\nzuletzt kurz vor Schluß der Beweisaufnahme, einen Sachverständigen gehört hat, der auch weiterhin anwesend war,\nspricht nichts dafür, daß sie die Verhandlungsfähigkeit zu\nUnrecht bejaht hat. Einer Protokollierung der vom Sachverständigen und vom Angeklagten hierzu abgegebenen Erklärungen bedurfte es nicht.\n\n4.) Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus,\ndaß die Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des Gerichts unzulässig, d.h, gesetzwidrig\nbeschränkt worden ist. Der Erlaß des Haftbefehls und seine\nAufrcchterhaltung waren ebensowenig gesetzwidrig wie die Nichtabberufung des Verteidigers.\n\n5.) Was die Revision zur Begründung ihrer Rüge vorträgt, das gegen den Sachverständigen Dr. Kluge gerichtete\nAblehnungsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden,\nist neu und daher unbeachtlich. Die Rüge kann nur auf Gründe\ngestützt werden, die bereits zur Zeit der Verwerfung des\nGesuches vorgebracht waren.\n\n6.) Den Antrag, über den Geisteszustand des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen, und zwar einen\n\"Spezialisten für die Nervenleiden Verfolgter des Naziregimes\"\nzu vernehmen, hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei abgelehnt. Daß es sich bei dem vorgeschlagenen Universitätsprofessor Dr. Kolle um einen solchen Spezialisten handeln\nmag, besagt nicht, daß er über Forschungsmittel verfügt,\n\ndie denen des vernommenen Sachverständigen Dr. Kluge überlegen erscheinen, zumal da dieser seit 1952 \"Experte für\npsychiatrische Wiedergutmachungssachen\" ist. Die Zuziehung\neines weiteren Sachverständigen war auch nicht nach § 244\nAbs. 2 StPO geboten.\n\n7.i Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des\nPolizcipräsidenten Ben is Zeugen ist ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Wie dieser das Verhalten der Polizeibeamten\nbeurteilte, ist unerheblich; denn ob die Beamten rechtmäßig handelten, ist eine Rechtsfrage, welche die Strafkammer\nvon sich aus entscheiden mußte,\n\n8.! Die Rüge, zwei vom Angeklag;en bei seiner persönlichen\nAnhörung am Schluß der Hauptverhandlung gestellte Beweisamträge\nseien zu Unrecht als verspätet nicht zugelassen worden, scheitert\nschon deshalb, weil die Sitzungsniederschrift hierüber nichts\nergibt. Die Stellung von Beweisamträgen gehört:zu den Vorgängen;\ndie nach den §§ 273, 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen\nwerden können. Dessen Beweiskraft kann allein durch den Nachweis\nder Fälschung, nicht schon durch den Nachweis bloßer Unrichtigkeit ausgeräumt werden. Der Vorwurf der Fälschung aber ist dem\nVorbringen des Beschwerdeführers, der nur allgemein behauptet,\ndaß die Sitzungsniederschrift in diesem und anderen Punkten\n\"zum Teil unrichtig, zum Teil unwahr\" sei, nicht zu entnehmen.\nAuf die von ihm angetretenen Beweise kommt es daher nicht an.\n\n9.} Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei\nzu Beginn der Hauptverhandlung nicht zur Person vernommen\nworden, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nist er vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses über seine\npersönlichen Verhältnisse gehört worden.\n\n10.) Die Nichterwähnung der vom Beschwerdeführer angeführten\nUmstände, die nach seiner Ansicht zu einer milderen Bestrafung\nhätten führen müssen, verstößt nicht gegen verfahrensrechtliche\nBestimmungen.\n\n11.} Aus der Sitzungsniederschrift vom 15. Februar 1962\nergibt sich nicht, daß die erst später vernommene Zeugin\nGiscla SEE >ei der Vernehmung ihrer Mutter anwesend\nwar, Sie kann nachträglich erschienen sein. Es kommt hierauf\nim übrigen nicht an, denn § 58 Abs. 1 StPO ist nur eine\nOrdnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht\ngestützt werden kann. Die Belehrung der Frau SEND\nist nach dem Protokoll unmittelbar vor ihrer Vernehmung erfolgt.\n\n12.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der\nVereidigung des Zeugen Roll wiücrsprochen, wird durch die\nSitzungsniederschrift widerlegt. Seine Ansicht, daß der Zeuge\nnicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er sich bei dem Vorfall\nvom 4. November 1956 strafbarer Handlungen schuldig gemacht\nhabe, ist unzutreffend. Das Vorgehen der Polizeibeamten war\nrechtmäßig, wie zur Sachrüge dargelegt werden wird. Abgesehen\ndavon genügt es für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO nicht,\ndaß das Verhalten eines Zeugen mit der Tat des Angeklagten\nin Zusammenhang steht. Er muß vielmehr in derselben Richtung\nwic dieser in strafbarer Weise an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat mitgewirkt haben (BGHSt 6, 382}.\n\nIII. Sachbeschwerde\n\n1.: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hat\ndie Strafkammer bedenkenfrei verneint. Eine Bewußtseinsstörung infolge hochgradiger Erregung scheidet schon wegen\nder Länge der Zeit aus, über die sich die Taten des Angeklagten\nerstrecken,\n\n2.1 Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer,\ndaß der Angeklagte sich in den unter A 1 und 2 aufgeführten\nFällen den Rechtsanwälten Rund Frau Dr. R@WWWWzesenüper der\nBeleidigung und üblen Nachrede sowie im Falle B 2 gegenüber\nFrau Dr. RB cier versuchten Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig gemacht habe. Sie ergeben ferner, daß er im Füls rl:\ngegenüber dem Rechtsanwalt Rieke cinen Nötigungsversuch begangen\nhat. Wegen der in dem Schreiben vom 21. Juni 1955 zugleich enthaltenen Beleidigung kann er hingegen mangels eines Strafantrages\nnicht bestraft werden (vgl. die Ausführungen unter I). Was die\nRevision zu diesen Fällen vorbringt, geht fehl. Daß der Angeklagte\nsich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ist im\nUrteil einwandfrei dargelegt. Der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erhobene Einwand, der Angeklagte könne nicht wegen\nübler Nachrede verurteilt werden, weil die Strafkammer ihm ein\nHandeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt habe,\nist unbegründet. Die Urteilsausführungen zu § 193 StGB (UA\n21.28) ergeben treiz ihrer etwas unklaren Fassung, daß die\nStrafkammer die Anwendbarkeit dieser Vorschrift verneint hat.\nDie Voraussetzungen des § 54 StGB lagen offensichtlich nicht vor.\nDie Unwahrheit der tatsächlichen Behauptungen durfte allein auf\nGrund der Aussage des Rechtsanwalts RW als erwiesen angesehen\nwerden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Erfahrungssatz besteht\nnicht. Die Rechtswidrigkeit der Drohungen bedurfte nach der Sachlage keiner näheren Darlegung.\n\nAuch die Annahme, daß sämtliche Äußerungen, die sich\nals Beleidigung oder üble Nachrede darstellen, auf einen\nGesamtvorsatz zurückzuführen seien, läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Durchsreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Auf-Tassung der Strafkammer, daß vier selbständige Handlungen\nvorlägen. Zunächst fällt die im Falle B 2 in Tateinheit mit\n\nversuchter Nötigung begangene Beleidigung ebenfalls in den\nFortsetzungszusammenhang. Die Strafkammer hat hier zwei in dersciben Schrift, dem Brief vom 1, Mai 1956, enthaltene Äußerungen getrennt gewürdigt. In der einen hat sie einen Teilakt der\nfortgesetzten Beleidigung, in der anderen eine weitere selbständige Beleidigung und zugleich eine versuchte’ Nötigung geschen;\nIn Wirklichkeit bilden jedoch beide Beleidigungen eine einheitliche Handlung. Dieses Vergehen der versuchten Nötigung steht\nsomit zu dem gegenüber der Rechtsanwältin Dr. RW vesangenen\nfortgesetzten Vergehen der Beleidigung und üblen Nachrede in\nTateinheit. Andererseits treffen auch die beiden fortgesetzten\nVergehen in denjenigen Einzelfällen tateinheitlich zusammen, in\ndenen der Angeklagte durch dieselbe Äußerung beide Eheleute\nRD Heleidigst nat (Fälle AleundA2a,AltundA2d.\nSie werden hierdurch insgesamt zur kateinheit verbunden (vel.\nBGHSt 6, 81). Daneben bleibt die im Falle B 1 begangene versuchte\nNötigung als selbständige Handlung bestehen.\n\nDie Strafkammer hätte demnach den Angeklagten wegen eines\nVergehens der fortgesetzten Beleidigung und üblen Nachrede in\nTateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen versuchter Nötigun\nin einem weiteren Falle verurteilen müssen. Der Senat hat den\nSchuldspruch dementsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht ent\ngegen, da sich dem Angeklagten bei einem Hinweis keine neuen\nVerteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.\n\n3,) Im Falle 0 1 (Vorfall vom 22. Juni 1956) ist die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Kindesraubs(§ 235 StGB}\nnicht zu beanstanden. Der Tatbestand dieses Vergehens erfordert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine\ndauernde Entziehung. Es genügt vielmehr, daß das Sorgerecht\ncines Elternteils für eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird,\n\n- 10 -\n\ndaß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, 199, 200; 10,\n\n576; 16, 58, 61):Dies war hier der Fall und hierauf war\n\nauch der Wille des Angeklagten gerichtet. Der Schuldspruch\nist daher nur durch Streichung der tateinheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung (vel. die Ausführungen unter I:\nrichtigzustellen.\n\n4,; Im Falle C 2 (Vorfall vom 3. November 1956) begegnet\nder Schuldspruch keinen Bedenken. Allerdings erscheint es\nfraglich, ob der Angeklagte,wie die Strafkammer annimmt, deshalb Hausfriedensbruch begangen hat, weil ihm das Betreten\nder Wohnung seiner Schwiegermutter, die früher zugleich\nseine eheliche Wohnung war, durch gerichtliche Anordnung verboten war, In der Sachverhaltsschilderung heißt es hierzu\n(VA Bl. 19): \"Obwohl durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt/Main vom 25.7.1956 die Sorge für die minderjährigen\nKinder Livia und Ulrike deren Mutter allein übertragen und\ndem Angeklagten durch einstweilige Verfügung verboten wurde,\ndic Wohnung seiner Schwiegermutter und seiner Familie zu betreten, begab sich der Angeklagte am 3. November 1956 ...\".\nDaraus ergibt sich nicht, daß die einstweilige Verfügung in dem\nBeschluß vom 25. Juli 1956 enthalten war. Es bleibt vielmehr\noffen, wann und von welchem Gericht sie erlassen wurde.\nMöglicherweise handelt es sich um die in dem Verfahren 315 6\n40/56 des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergangene einstweilige\nVerfügung vom 13. November 1956, gegen die der Angeklagte\nmit seinem auf Blatt 14 UA mitgteilten Schreiben vom 20. November 1956 Widerspruch erhob. Es kommt hierauf indessen nicht\nan. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte vor\ndem 5. November 1956 nach Wiesbaden verzogen und hatte dort\ncine eigene Wohnung. Er war damals seiner Ehefrau bereits völlig\nentfremdet und hatte sich ersichtlich endgültig von ihr getrennt.\n\n- 11 -\n\nDaraus ergibt sich, daß der Angeklagte für seine Person die\nFamilienwohnung bei seiner Schwiegermutter aufgegeben und damit\nseine Berechtigung zum Betreten der Räume verloren hatte. Dessen\nwar er sich nach der Sachlage auch bewußt. Soweit der Verteidig«\ndies in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen hat, vermag ihn\nder Senat nicht zu folgen.\n\nOb der Angeklagte seiner allein sorgeberechtigten Ehefrau\ndas Kind mit Gewalt entzogen hat, kann dahinstehen. Nach den\nFeststellungen hat ihm seine Ehefrau das Kind nur mitgegeben,\nweil sie durch sein gewaltsames Eindringen in die Wohnung eingeschüchtert war und weitere Gewalttätigkeiten befürchtete,\nferner weil er versprach, das Kind nachmittags zurückzubringen. Sie ist demnach jedenfalls durch die in dem gewalttätigen\nAuftreten des Angeklagten liegende Trohung mit weiteren Gevalttätigkeiten und durch die von ihm erweckte irrige Vorstellung,\ndaß sie das Kind nachmittags zurückerhalten werde, also durch\nList, dazu bestimmt worden, seinem Verlangen nachzugeben. Daß\nder Angeklagte sich dieser Wirkungen seines Verhaltens bewußt\nwar, kann nicht zweifelhaft sein.\n\n5.) Der Schuldspruch wegen Widerstandes gegen die\nStaatsgewalt (Fall D) wird von den Feststellungen getragen.\nAllerdings handelten die Polizeibeamten nicht, wie die Strafkanmmer annimmt, deshalb rechtmäßig, weil sie zur Vollstreckung des\ngerichtlichen Beschlusses berufen waren, durch den der Ehefrau\ndes Angeklagten das alleinige Sorgerecht für das Kind Livia\nübertragen worden war. Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüc\nist regelmäßig nicht Aufgabe der Polizei (vgl. RGSt 29, 199}. Da\nder Angeklagte des Kindesraubs verdächtig war und die Beamten das\nKind bei ihm vermuteten, ersichtlich auch nur ein sofortiger\nZugriff Erfolg versprach, waren sie indessen nach den §§ 102,\n\n105 Abs. 1 StPO zur Durchsuchung der Wohnung und damit notfalls\n\nr\n\nnel\n\n- 12 -\n\nzum gewaltsamen Eindringen in diese, und zwar auch zur Nachtzeit, berechtigt. Daß sich das Kind tat:ächlich nicht in dee\nWohnung befand, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung ebenso unerheblich wie ein etwaiger sonstiger Irrtum\n\nder Beamten über tatsächliche Umstände. Es kommt auch nicht\ndarauf an, ob die Vorschrift des § 105 Abs. 2 StPO beachtet wurde.\n\nDen hiernach rechtmäßig handelnden Polizeibeamten hat der\nAngeklagte durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand entgegengesetzt, indem er ihnen drohte, er habe cin Messer und wolle allen\nden Hals abschneiden. Daß er sich bewußt war, Polizeibeamte vor\nsich zu haben, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Aus dem\nUrteilszusammenhang ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer |\nhiervon überzeugt war.\n\n6.) Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben. Dazu nötigt\nin den Fällen A, B und C 1 die Änderung‘des Schuldspruches. Für\ndie Fälle C 2 und D läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafzumessung durch die übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-22/2-str-496-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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