{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-13_2_StR_528_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-13","aktenzeichen":"2 StR 528/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 528/63\n\n2172 028\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. jur. Korı r OD 111 aus\nKR, dort getoren an GE 1915,\n\nwegen fortgesetzter Erpressung uU..\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 1. Februar 19653 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht in Düsseldorf zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue\nzu sechs Monaten Gefängnis und 1 500 DM Geldstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Revision. Er rügt\ndie Verletzung von‘ Verfahrensvorschriften und die unrichtige\nAnwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch,\nso daß auf dic Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu\nwerden braucht.\n\nDer Angeklagte hatte für seinen in New York wohnenden Mandanten Josef LED, den er in dessen Wiedergutmachungssachen vertrat, Entschädigungsleistungen von insgesamt 45 550 DM in Empfang genommen. Obwohl Lim\nständig auf Überweisung drängte, hielt er diese Beträge in\nvoller Höhe zurück. Durch Drohung mit Nichtauszahlung übte\ner auf ID einen Druck aus und bestimmte ihn, im\nAugust 1956 cine Honorarvereinbarung über Beträge zu unterzeichnen, auf üic er keinen Anspruch hatte. Erst nach der\nUnterzeichnung überwies der Angeklagte 32 155 DM an LE:\n\nNachdem ihn für IB Ende 1958 weitere Schadensbeträge ausbezahlt worden waren, machte er die Aushändizung auch dieser Gelder davon abhängig, daß IC ihn\neine Vereinbarung über ein \"Schlußhonorar\" von 10 000 DM\nunterschreibe. Dieser ging darauf nicht ein, sondern Kündigte\n\ndie Vollmacht,\n\n1.) Die Strafkammer hat Zurechnungsunfähigkeit des\nAngeklagten zur Zeit der Taten ausgeschlossen, jedoch die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Ihre Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\nBei dem Angeklagten besteht seit früher Jugend ein\nhirnorganisches Anfallsleiden, das die Strafkammer als\nkrankhafte Störung der Geistısi@@igkelit ı im Sinne des\n§ 51 StGB kennzeichnet. Diese organische Gehirnstörung\nerzeugt in ihm die Bereitschaft, \"als akute Reaktion: auf\nReizungen und Aufregungen im Affekt abartig zu handeln\".\n\nDas Urteil sagt ausdrücklich, daß für einen solchen Fall\ndie Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Ob unter dieser Voraussetzung die\nEinsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen verneint werden\nsoll, 1ä8t sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen.\nWahrscheinlich ist die Strafkammer, wenn auch ihre späteren\nAusführungen zu § 51 Abs. 2 StGB auf fehlende Einsichtsfänigkeit deuten, vom Ausschluß des Hemmungsvermögens aus-\n\ngegangen.\n\nFür die vorliegende Sache verneint sie jedenfalls\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Zurechnungsunfähigkceit, da sich die Tat über einen langen Zeitraum\nerstreckt habe und in allen Einzelheiten überlegt gewesen\nsei. Die Ausführungen des Sachverständigen werden nicht\nwiedergegeten. Das wärc erforderlich gewesen, da die beiden\n\nangeführten Umstände einer Zurechnungsunfähigkeit nicht\nohne weiteres entgegenstehen. Die Strafkammer sagt selbst,\ndaß der Angeklagte die Tat möglicherweise in einer \"lang\nandauernden Psychose\" begangen habe. Im übrigen können\n\nauch auf lange Zeit sich verteilende Aufregungen bei der\nArt der Erkrankung zu ungesteuerten, sich wiederholenden\nReaktionen im Affekt geführt haben. Der Angeklagte befand\nsich, wie es an späterer Stelle des Urteils heißt, gegenüber seinem Mandanten Ip \"in einem Zustand ständiger\nVerstimmung und gesteigerter Reizbarkeit, so daß er sich\nnicht von sachlichen Überlegungen leiten ließ, sondern gefühls- und stimmungsbetont handelte\", Auch ein in allen\nEinzelüö-iten überlegtes Vorgehen bildet kein sicheres Anzeichen dafür, daß das Hemmungsvermögen nicht ausgeschlossen\nwar. Die hiernach bestehenden Zweifel, ob die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worden ist, werden verstärkt durch die\nanschließenden Darlegungen der Strafkammer zu § 51 Abs. 2 StGB.\nDanach hat die schon erwähnte - möglicherweise lang andauernde — \"Psychose\" die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten getrübt und erheblich vermindert, zusätzlich auch seine\nHemmungen erheblich herabgesetzt.\n\nWas die Strafkammer aber, die sich auch hierin dem\nSachverständigen angeschlossen hat, mit der Psychose meint,\nist nicht klar. Im herrschenden medizinischen Sprachgebrauch werden die Geisteskrankheiten als Psychosen bezeichnet (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Peychiatrie\n2, Aufl. S. 6). Ob die Strafkammer bein Angeklagten von\neiner solchen - mit dem Anfallsleiden zusammenhängenden\noder zu ihm hinzutretenden — Krankheit ausgegangen und\nwelcher Art sie gewesen ist, oder ob sie darunter etwa nur\neine seiner psychopathischen Veranlagung entspringende\nabnorme seelische Reaktionsveise verstanden wissen wollte,\nergibt das Urteil nicht.\n\nUnter den gegebenen Umständen genügte der bloße\nHinweis auf das \"überzeugende\" Gutachten des Psychiaters\nnicht, um die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB zu vernceinen. Die Gründe des Sachverständigen hätten vielmehr\nin Urteil dargelegt werden müssen, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.\n\n2.) Soweit die Strafkammer bei Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis kommt, daß\nder Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sei,\nist auf folgendes hinzuweisen:\n\nIm Urteil heißt es, der Angeklagte sei in der durch\ndie Psychose bedingten Lage in seiner Einsichtsfähigkeit\ngetrübt und erheblich vermindert gewesen, zusätzlich habe\naber die Psychose seine Hemmungen derart herabgesetzt,\ndaß er auch in der Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu\nhandeln, erheblich gemindert gewesen sei. An zwei weiteren\nStellen des Urteils findet sich diese gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nochmals.\nDas zeigt, daß die Strafkammer bei Anwendung dieser Vorschrift von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen\nist; sie nimmt offenbar an, daß in den Fällen der 1. Alternative die Einsicht in das Unrecht der Tat tatsächlich\ngegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es gerade an dieser\nEinsicht; die Einsichtsfähigkeit war durch Krankheit so\nerheblich gemindert, daß sie im konkreten Fall zum Fehlen\nder Einsicht, der Sache nach also zu einem Verbotsirrtum\ngeführt hat. Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen\ndes § 51 StGB testeht also nicht etwa darin, daß bei\nAts. 1 die Einsicht fehlt, bei Abs. 2 aber vorhanden ist.\nVielmehr fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde\nauch kein Anlaß, die Strafe des Täters zu mildern, der\n\ntrotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der konkreten Tat\ngewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten\nvon Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn die Einsicht\nvorhanden ist. Das zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung\nbeider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete\n\nTat nicht möglich ist.\n\n3.) Die Strafkammer führt aus, daß der Angeklagte\ndie Rechtswidrigkeit seiner Tat wahrscheinlich erkannt\nhabe. Sie konnte aber insoweit letzte Zweifel nicht ausschließen, weil der Angeklagte sich nicht gescheut habe,\ndie erpreßte Honorarvereinbarung gerichtlich geltend zu\nmachen, obwohl dies unzweifelhaft zu einer Untersuchung gegen\nihn führen mußte. Deshalb ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Verbotsirrtum gehandelt\nhabe; sie verneint allerdings die Entschuldbarkeit dieses\n\nIrrtuns.\n\nNun ist andererseits bei Prüfung des Vorsatzes festgestellt, daß der Angeklagte die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gekannt habe. Nicht zu Unrecht wendet\ndie Revision ein, es sei kaum denkbar, daß ein Täter auf\nder einen Seite weiß, keinen Anspruch auf die erstrebte\nBereicherung zu haben, auf der anderen Seite aber nicht erkennen soll, die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs.\nmit dem Mittel der Drohung sei unerlaubt. Durch die Annahme\neines Verbotsirrtums wäre der Angeklagte zwar nicht beschwert. Offenbar will aber die Revision in den Ausführungen der Strafkammer einen Widerspruch sehen, der möglicherweise insofern zugunsten des Angeklagten zu lösen sei, als\ner auch die Rechtswidrigxeit der erstrebten Bereicherung\nnicht erkannt hat, weil er ein\"3sjchopath ist und ab-\n\nsonderlich denkt\". Alsdann läge ein Tatbestandsirrtum\nvor, der den Vorsatz ausschlösse.\n\nDieselbe Unklarheit zeigt sich in den Ausführungen\ndes Urteils zur Untreue. Danach soll sich der Angeklagte\nauf der einen Seite der Pflichtwiädrigkeit seines Verhaltens, d.h. der Zurückhaltung der Entschädigungsgelder\nspätestens seit dem 14. Dezember 1957 bewußt gewesen sein,\nauf der anderen Seite aber möglicherweise nicht das\n\"Rechtswidrigkeitsbewußtsein\" besessen haben (S. 55 UA).\nYorin der Unterschied bestehen soll, wird nicht deutlich.\n\nSoweit die Revision Bedenken gegen die Erwägungen\nder Strafkammer über die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtuns\nerhebt, weil bei der Prüfung möglicherweise die Eigenart\nder Persönlichkeit des Angeklagten und seine Erkraukung\nnicht gebührend berücksichtigt seien, wird die neue Hauptverhandlung Gelegenheit zur Erörterung geben. Zweckmäßig\nwird der Sachverständige zu befragen sein, welche Anforderungen an den Angeklagten hinsichtlich der Vermeidung\neines etwaigen Irrtums gestellt werden können.\n\n4.) Zu den weiteren Angriffen der Revision gegen\ndie Verurteilung wegen Erpressung und Untreue ist auf\nfolgendes hinzuweisen:\n\nIn dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber Li\nhat die Strafkammer zutreffend die Drohung mit einer Unterlassung sis Übel gesehen; denn der Angeklagte hat damit\nzugleich eine Pflicht zum Handeln verletzt (vgl. RGSt 14,\n265; 63, 424). Ihm stand kein Zurückbehaltungsrecht an\nden Handantengeldern über etwaige Gegenansprüche auf Vorschüsse oder Gebühren und Auslagen hinaus zu. Was die\n\nRevision dagegen einwendet, geht fehl. Die Natur des Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Klienten, das in\nbesonders hohem Maße auf Vertrauen aufgebaut ist, verbietet\nvon vornherein ein so weitgehendes Zurückbehaltungsrecht,\nwie es die Revision annimmt. Dies gilt hier umsomehr, als\nes sich um Entschädigungsleistungen handelte, auf die\nID wegen seines Alters und seiner Gebrechlichkeit besonders angewiesen war.\n\nDer Vermögensschaden, den IB durch die erzwungene Unterzeichnung der Vereinbarungen erlitt, bestand\ndarin, daß er sich zur Zahlung \"mindestens eines dem Angeklagten auf jeden Fall als Honorar\" verbleibenden Vorschusses in Höhe von 3 500 DM verpflichtete. Er anerkannte\ndamit eine selbständige, von allen etwaigen Gebühren unabhängige und darüber hinausgehende Schuld, die nicht bestand.\nAuf die Höhe dieser Gebühren oder der Vorschüsse in den\neinzelnen Wiedergutmachtungssachen kam es deshalb nicht\nentscheidend an.\n\nEs könnte sich höchstens fragen, ob Schädigungivcrsatz und Bereicherungsatsichtı irrtumsfrei nachgewiesen\nsind. Die Strafkammer geht möglicherweise von der irrigen\nErwägung aus, daß der Angeklagte von IB in den\nWiedergutmachungssachen bereits 8 000 DM Honorar (Vorschuß)\nerhalten habe. Sie führt nämlich zur Nötigung aus, ein\nRecht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung hinsichtlich\neines Betrages von über 42 000 DM habe nicht bestanden, da\nder Angeklagte insoweit keine Gegenrechte mehr gehabt habe,\nnachdem er für seine Tätigkeit schon früher ein Honorar\nvon 8 000 DM erhalten (\"surückbehalten\") habe, Allerdings\nhatte er in der Rückerstattungssache AB Ende 1953\nan ihn bezahlte 8 000 DM zurückbehalten, im Herbst 1955\nauch drei Honorarvereinharungen von LED über 3 000 IM,\n\n700 DM und 200 DM erzwungen, schließlich aber nicht die\n\n8 000 DM, sondern nur 4 000 DM endgültig behalten (20 000 ım\nGesamteinnahme von Alp abzüglich 156 000 DM Auszahlung an LEW). Daß er in der Folge eine weitere\nVergütung von ID empfangen hätte, ist den Feststellun.\ngen nicht zu entnehmen. Ein Angebot Is über 3 500 DM\nvon 21. März 1958 hat er nicht angenommen. Die Strafkamner\nhat ihm für den Zeitpunkt der damaligen Vereinbarungen eine\nVergütung von etwa 8 000 DM als möglichen Vorschuß und Gebührenanspruch zugute gehalten (S. 43 UA). Hinzu kamen\nspäter nach der Aufstellung der Strafkammer (S. 23 UA) noch\netwa 1 025 DM Gebühren samt Auslagen.\n\nDanach ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte\nim Sommer 1958 gegenüber IB von Vergütungsansprüchen\nin Höhe von 3 000 - 4 000 DM ausgehen konnte. Daß die\nStrafkammer bei der Erörterung der Untreue für September 1957\neinen Vergütungsanspruch des Angeklagten von höchstens\nnoch 1 000 DM annimmt (S. 54 UA), ist mit der Aufstellung\n(S. 34 UA) nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen\nund nicht näher begründet.\n\n- 10 -\n\n5.) Der Senat hat von der Vorschrift des § 354\nAbs. 2 Satz 2 5tPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-13/2-str-528-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-13/2-str-528-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.695308+00:00"}}