{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-13_2_StR_132_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-13","aktenzeichen":"2 StR 132/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 132/64 2172 097\n\n[®}\nfan)\nr\n\nIm Namen des V e\n\na\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Volksschullehrer Gustav August Gerhold R mp\n\neu VE, Zchoren arı EEE 1917 ir PO.\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOÖberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juli 1963 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse\nzur Last; sie hat auch die dem Angeklagten im\nRevisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Eröffnungsbeschluß lcogte dem Angeklagten zur Last,\nsich in den Jahren 1960 bis 1962 als Lehrer in neun Fällen\ncines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen je in Tateinheit\nmit einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr. 2,\n176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die\nSachbeschwerde. Sie hält die Beweiswürdigung der Strafkammer\nfür fehlerhaft. Ihre Angriffe sind jedoch unbegründet.\n\n1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mehrmals\ndie Schülerinnen Hp, ID, Yan un: DEE ar Gesäß, am Oberschenkel und an den Xnicen über dem Rock gsestrcichelt und gelegentlich auch getätschelt, wenn sie neben scinen\nPult standen und die Schulhefte vorzeigten; außerdem hat er\nsic verschiedentlich beim Nachsehen der Hefte an der Brust\nberührt, ohne diese zu drücken. Bei einem Schulausflug kan\ncs auch einmal vor, daß er zwischen Isolde Mund einer\n\n- 3.\n\nanderen Schülerin gehend die Mädchen, die er umfaßt hatte,\n\nan der Brust berührte. Bei Würdigung der Zeugenaussagen konnt\ndie Strafkanner zu dem Ergebnis, daß mehr als kurze, unbedeutende, flüchtige Berührungen und Handgreiflichkeiten des Angeklasten insoweit nicht festgestellt werden könnten; diese\nentbehrten der äußeren Erheblichkeit, um den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu\nerfüllen. Aus Rechtsgründen ist gegen diese Beurteilung\nnichts einzuwenden. Deshalb kam es auch nicht darauf an, ob\ndic Handlungen etwa auf Sinnenlust beruhten (BGHSt 2, 163,\n167; Urteil des 5. Strafsenats vom 7. April 1964 - 5 StR\n66/64).\n\nFür erwiesen nimmt die Strafkammer weiter an, daß\nder Angeklagte diese Schülerinnen mehrmals an der Außenseite des Oberschenkels dicht über dem Knie, auch unter dem\nkock, berührte und gelegentlich tätschelte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgsründe ist auch dies offenbar nur\ngeschehen, wenn die Kinder neben seinem Pult standen und\ndic Schulhefte vorzeigten. Die Strafkammer hält diese Handsrceiflichkeiten an 10 - l2jährigen Mädchen zwar für ungehörig, will wohl eine gewisse äußere Erheblichkeit bejahen\nund meint deshalb, daß sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen;\nsie verneint aber eine strafbare Handlung, weil dem Angexlagsten nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen\nsei, daß er in wollüstiger Absicht handelte. Sie erachtet\nseine Einlassung nicht für widerlegt, er habe die sonst\nim Unterricht geübte Strenge durch die vertraulichen Körperlichen Berührungen ausgleichen und den Kindern das Gefühl\ngeben wollen, daß er nicht nur der strenge Lehrer, sondern\nauch der väterliche Freund sci. Diese wenn auch ungewöhnliche\nBegründung des Angeklagten für sein Verhalten ist denkbar\n\nund läßt sich nicht schlechthin ausschließen. Die Annahme\n\nder Strafkammer, sie sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen,\nist daher möglich und mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie\nist nicht deshalb abwegig, weil gegen den Angeklagten, was der\nstrafkamnmer bekannt war, schon früher einmal ein Verfahren vwe-\n‚cn ähnlicher Vorgänge anhängig gewesen war, das aber ebenalls zu seiner Freisprechung führte. Das Vorbringen der\nkevision erschöpft sich hier nur in Angriffen gegen die\n\ndem Tatrichter vorbehaltenc Beweiswürdigung.\n\n2.) Die Mädchen WI, Eciiiiiip, siw. \"iEW und Dogg\nGEB lt ic Strafkammer für nicht oder für wenig aussagetüchtig und deshalb auf Crund ihrer Bekundungen eine Überführung des Angeklagten nicht für möglich, Hiergegen könnten\ninsowcit Bedenken bestehen, als das Urteil seinem Wortlaut\nnach den Anschein erweckt, daß dic Strafkammer sich im wesentlichen nur dem Gutachten der Sachverständigen Retz anschlicßt,\nohne deren Beobachtungen und Folgerungen anzuführen (BGHSt 7,\n238). Ihren weiteren Ausführungen kann jedoch entnommen werden,\ndaß sie die Erwägungen der Sachverständigen auf ihre Überzeugungskraft geprüft hat; denn sie führt für die Richtigkeit\ndes Gutachtens selbst noch an, daß die Mädchen bei ihren verschiedenen Vernehmungen widersprüchliche Angaben über die\nArt und Wcise sowie die Anzahl der Berührungen machten, weist\nauch auf die Länge der Zeit hin, die seit den angeblichen\nlaten vergangen ist, und auf die Tatsache, daß sich die Mädchen untereinander nach Einleitung dcs Verfahrens über die\nVorgänge unterhielten und möglicherweise gegenseitig beeinflußt\n\nhaben.\n\n3.) Die Strafkammer hat auch geprüft, ob die zweifellos\nunpassende Aufklärung der Mädchen über die Menstruation\n\ndurch den Angeklagten einen strafrechtlichen Tatbestand begründet, dies jedoch ohne Rechtsfehler verncint. Dice Revision\nträgt insoweit auch nichts vor.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Dotterweich - Scharpenscel\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-13/2-str-132-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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