{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-13_2_StR_123_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-21","aktenzeichen":"2 StR 123/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»_ StR 123/64 2172 029\n\nInNYanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med.\naus KB, geboren an wm 1915\nin D r\n\n2,) den Buchhalter Heinz Günther M WB aus BB dort\ngeboren am 1926,\n\nangestellten Hans J EB zus EEE,\nGa 192:\n\nwegen Abtreibung u.2:\n\n3.) den Verwaltungs\ndort geboren am\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 13. Mai 1964 in der Sitzung vom 21. Mai 1964,\n\nworan teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten CWW zegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 4. Dezember 1963 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Me und ie\nwird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nnittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten CB wesen\nAbtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den\nAngcklagten Mg vegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer\nGefängnisstrafe von neun Monaten und den Angeklagten O3 <„ |)\nebenfalls wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung hinsichtlich der Angeklagten Mg und JWWw zur\nBewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten Ci\nhat keinen Erfolg; die Revisionen der Angeklagten Mg und\nIB iringen durch.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Cm\n\n1.) Daraus, daß der Verteidiger der Mitangeklagten\nNon uni während eines Teils der Hauptverhandlung\nnicht anwesend war, kann der Beschwerdeführer keinen\nRevisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO herleiten.\n\n2.) Mit den sonstigen Verfahrensrügen wendet die\nRevision sich in großem Umfange unzulässigerweise gegen\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts. Dabei geht sie\nzum Teil von Tatsachen aus, deren Gegenteil das Landgericht\nfestgestellt hat. Durch die Behauptung, Zeugen und Sachverständige hätten bestimmte Aussagen gemacht, die im\nUrteil nicht festgehalten worden sind, kann das Revisionsgericht nicht verarlaßt werden, die Beweisaufnahme zu\nwiederholen. Es ist auch nicht Aufgabe des erkennenden\nSenats,nachzuprüfen, ob der Tatrichter das Gutachten des\nSachverständigen Dr. Meinrenken in bestimmten Punkten\nnicht berücksichtigt hat oder davon abgewichen ist. Entscheidend ist nicht das schriftliche, sondern das in der\nHauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten.\n\n3.) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Strafkamner\nhabe aufklären müssen, wo und wann die Leibesfrucht abgegangen sei. Da diese im Oktober 1962 nicht mehr vorhanden war (vgl.Gutachten Dr. Pioch Bd II Bi 222 d.A.) und\nweder aus den Akten ersichtlich ist, daß Zeugen Ort und\ngenauen Zeitpunkt des Abgangs der Leibesfrucht angeben\nkönnen, noch Beweismittel dafür benannt waren (vgl.\nSchriftsatz des Verteidigers vom 16. September 1963,\nB1 321 d.A.), brauchte sich der Strafkammer eine weitere\nAufklärung darüber nicht aufzudrängen. Daß, wie die Revision\nvorträgt, bereits bei der Untersuchung am 27. Mai 1962 durch\nDr. BEEW iie Leivesfrucht abgegangen war, geht weder aus\n\n- 4 -\n\ndessen Bericht noch aus dem Urteil hervor. Falls die Ausstoßung nicht am 27. Mai 1962 in der Klinik bei Dr. Hg\ngeschah, war mangels näherer Anhaltspunkte eine weitere\nAufklärung der Strafkammer auch nicht möglich. Im übrigen\nsind nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen\nDr. Meinrenken vom 24. Juli 1963 (Bä II Bi 292 d.A.) die\nGeschehensakläufe nach erfolgter Abtreibung sowohl im\nHinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen Fruchtakbtreibung\nund Fruchtausstoßung als auch in anderer Hinsicht so unterschiedlich, daß sichere Schlüsse auf den jeweiligen Zeitpunkt nicht gezogen werden können. Das entspricht der allgemeinen Auffassung des medizinischen Schrifttuns (vgl:\nPonsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl. 1957\n»,405; Pietrusky in Neureiter-Pietrusky-Schütt, Handwörterbuch der Gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen\nKriminalistik 1940 S, 245; Jarosch in Prokop, Lehrbuweh \\er\nGerichtlichen Medizin 1960 S, 245),\n\n4.) Auch die Vernehmung der Ehefrau RuB über\nden Zeitpunkt der Rückkehr ihres Ehemannes in der Nacht\nvom 24. zum 25. Mai 1963 drängte sich der Strafkammer nicht\nauf. Die Ehefrau Bin war der Meinung, ihre Tochter\nkönne um 22 Uhr, auch um 23 Uhr zurückgekehrt sein, sie,\nFrau Be könne sich aber auch versehen haben (UA S, 46).\nAngesichts dieser unbestimmten Aussage durfte die Strafkammer der stets gleichbleibenden Erklärung des Mitangeklagten Ru. er sei mit Ingelore Begwerst etwa\ngegen 1 Uhr in der Nacht wieder in BB zewesen, Glauben\nschenken, ohne noch dessen Ehefrau zu hören.\n\n5.) Da Frau Be richt Angehörige eines Angeklagten\nim Sinne des § 52 StPO war, sondern möglicherweise nur die\nAuskunft gemäß § 55 Abs. 1 StPO ganz oder zum Teil hätte\nverweigern können, sie von diesem Recht aber keinen Gebrauch\n\n[421\n\ngemacht hatte, war sie nicht berechtigt, gemäß 8 63 PO\nden Eid zu verweigern. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge nach § 60 Nr. 3 StPO ist offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\n6.) Nachdem die Zeugin Fo sich als Verlobte\ndes Beschwerdeführers bezeichnet und nach Belehrung ausgesagt hatte, wurde ohne Widerspruch des Verteidigers\noder des Angeklagten der Beschluß verkündet und ausgeführt, daß sie als Verlobte des Beschwerdeführers gemäß\n§ 61 Nr 2 StPO unbeeidigt blieb, In seinem Schlußvortragz\nstellte Jer Verteidiger den Hilfsamtrag auf Vereidigung\nder Zeugin. Die Strafkammer betont im Urteil an zwei\nStellen unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (UA B1: 18 und 38), daß die Zeugin og\nGEB :15 vVerionte des Beschwerdeführers gemäß § 61\nNr.2 StPO unbeeidigt geblieben ist. Sie hat also bei\nder Urteilsfällung Erwägungen zur Nichtvereidigung angestellt und damit inhaltlich den Hilfsamtrag abgelehnt.\nDiese Ablehnung konnte in der Urteilsbegründung erfolgen.\nDie Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer sei\nnicht mit Ingetraud Po er: 00%; steht in iderspruch zum Urteil (vg1.UA Bl. 4) und zur vom Beschwerdceführer in der Hauptverhandlung ersichtlich nicht teanstandeten Erklärung der Zeugin.\n\n7.) Was die Revision zur angeblichen Verletzung des\n§ 251 Abs, 4 StPO ausführt, geht fehl. In der Hauptverhandlung sind die Aufzeichnungen, welche Ingelore Ben\nin ihrem Tagebuch gemacht und die die verfügungsberechtigte Ehefrau Be den Strafverfolgungsbehörden zur\nVerwertung übergeben hatte (vg1.B1:88 R d.A.), verlesen\nworden. Die Revision beanstandet, daß der Grund dafür\nnicht bekannt gegeben worden sei; das Gericht habe nur\nüber den Widerspruch der Verteidigung gegen die Verlesung\n\nentschieden, nicht aber den Grund für die Verlesung angegeben. Dieser Angabe bedurfte es jedoch nicht, da der\nGrund für alle Beteiligten offensichtlich war.\n\n8.) Die von der Revision zu II und III der Rechtfertigungschrift gemachten Widersprüche bestehen nicht.\nEntweder greift der Beschwerdeführer einzelne Sätze des\nUrteils aus dem Zusammenhang heraus oder er wendet sich\nunzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die denkgesetzlich möglich und daher nicht rechtsfehlerhaft ist. Entscheidend ist, daß der Angeklagte cinen\nEingriff bei Ingelore BeggD vorgenommen hat und alle\nanderen, als sie ihre Hilfe leisteten, mit der Tatausführung rechneten und sie durch ihr Tun bewußt förderten.\nDaß dies Ro schon in seinen polizeilichen und\nrichterlichen Aussagen bekundet hat, wird bei den Aus-Führungen der Revision nicht berücksichtigt. Damit, daß\nFeststellungen mit Aktenteilen im Widerspruch stünden,\nkann die Sachrüge nicht begründet werden. Das Revisionsgericht hat auch nicht nachzuprüfen, was die Zeugen im\neinzelnen in der Hauptverhandlung ausgesagt haben.\n\n9.) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung.\nDie Strafkammer legt zwar nicht näher dar, daß die l'rucht\nauf Grund der Tätigkeit des Angeklagten abgegangen ist.\nDem Urteilszusammenhang ist jedoch zu entnehmen, daß\nder Eingriff den Abgang der Frucht zur Folge hatte. Dies\nergibt sich insbesondere aus der Feststellung, daß\nIngelore Be an auf den Eingriff folgenden Tag starke\nBlutungen hatte (UA B1.16) und daß es im Gefolge des\nFruchtabganges zu einer Infektion gekommen ist (UA Bl 18).\nDie Strafkammer hat dann auch die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Angeklagte die Schwangerschaft unterbrochen hat\n\n(B1. 36).\n\nNach alledem war diese Revision zu verwerfen.\n\nII, Die Revisionen der Angeklagten N un: Jin\n\nBeide machen geltend, die Strafkammer habe gegen die\nBestimmung des § 338 Nr. 5 StPO verstoßen, als 3ie am\n3. Dezember 1963 und am 4. Dezember 1965 zeitweise in\nAbwesenheit des Verteidigers der Beschwerdeführer verhandelt habe, Diese Rüge hat Erfolg.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist der Vertcidiger der beiden Beschwerdeführer am 3. Dezember 1963\nwährend der Beweisaufnahme von 16 Uhr bis 16,10 Uhr unä\nvon 16,15 bis 16,25 Uhr der Hauptverhandlung ferngeblieben und am 4. Dezember 1963 erst im Laufe der Urteilsbegründung erschienen. Seine Anwesenheit war gemäß\n§ 140 Abs, 2 StPO vorgeschrieben. Die den Angeklagten\nvorgeworfene Tat ist ein Verbrechen. Mindestens die Sachlage war schwierig. Das ergibt sich sowohl aus dem Umfang\nder Beweiswürdigung im Urteil als auch daraus, daß ein\nMitangeklagter, der einen Verteidiger hatte, die Beschwerdeführer belastete, ferner aus der Tatsache, daß\ndie Strafkammer, bevor sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens entschied,\nnoch ein zweites schriftliches ärztliches Gutachten herangezogen hat. Damit lag der Fall der notwendigen Verteidigung vor. Demnach hätte beim Ausbleiben des Verteidigers entweder die Verhandlung ausgesetzt werden vder\ngemäß § 145 Abs. 1 StPO ein anderer Verteidiger bestellt\nwerden müssen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der \"/ahlverteidiger sich aus der Hauptverhandlung entfernt oder\nihr fern bleibt (BGH Urteil vom 7. Oktober 1959\n- 2 StR 329/59). Weshalt der Verteidiger abwesend ist,\nist dabei ohne Bedeutung.\n\nDas Urteil gegen diese beiden Beschwerdeführer war\ndaher aufzuheben, ohne daß auf die übrigen HRevisionsrügen eingegangen zu werden braucht. Sie decken sich\nzu einem großen Teil auch mit denen des Angeklagten Ci.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenssel\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-21/2-str-123-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-21/2-str-123-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.652139+00:00"}}