{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-06_2_StR_514_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-06","aktenzeichen":"2 StR 514/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von\n\nsich abzulenken, daß er einen anderen als \"Täter\" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter\nwciß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene\nYun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbe-\n\nstand einer strafbaren Handlung erfüllt.","text_plain":"vn\n„ich\nÄi\n\nchschlageverk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 145 d\n\nSucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dienststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von\n\nsich abzulenken, daß er einen anderen als \"Täter\" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn der Täter\nwciß oder irrig annimmt, daß das dem anderen zugeschobene\nYun in dessen Person schon nicht den äußeren Tatbe-\n\nstand einer strafbaren Handlung erfüllt.\n\nBGH, Beschluß v. 6. Mai 1964 - 2 StR 514/63 -\n\nAG Wiesbaden\nLG Wiesbaden\nOLG Frankfurt a.\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgang DEEEEED zus va. dor:\ngeboren am EEE 1951,\n\nwegen Fahrens ohnc Führerschein und Vortäuschen einer Straftat\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 1964 beschlossen;\n\nSucht der Täter einer strafbaren Handlung einer Dicenststelle des Staates gegenüber den Verdacht dadurch von\nsich abzulenken, daß er einen anderen als \"Täter\" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht anwendbar, wenn\n\nder Täter weiß oder irrig annimmt, daß das dem anderen\nzugeschobene Tun in dessen Person schon nicht den äußcren\nTatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt.\n\nGründes\n\nDas Amtsgericht in Wiesbaden hat den Angeklagten wegen\nFührens eines Kraftfahrzeugs trotz Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 2, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) und wegen Täuschung über\ndie Person eines an einer Straftat Beteiligten (§ 145 d StGB)\nzu cincr Gesamtgefängnisstrafe von fünf Wochen verurtcilt, Scine\nBerufung hat das Landgericht in Wiesbaden verworfen. Nach\nden Feststellungen des Berufungsurteils lenkte der Angeklagte\n\nam 16. Juni 1962 gegen 1 Uhr nach Alkoholgenuß trotz Entziehung der Fahrerlaubnis seinen Kraftwagen. Als ein unbekannt\ngebliebener Kraftfahrer von links in seine Fahrbahn einbogs, u\n\"ohne seine Vorfahrt ZU beachten, wurde der Angeklagte zu so heftigen Bremsen gezwungen, daß sein Wagen auf dem nassen\nPflaster ins Schleudern geriet, gegen einen Bordstein prallte\nund umkippte. Vor dem Erscheinen des Unfallkommandos redete\n\nder Angeklagte seinem Mitfahrer; von dem er irrig annahm, aaß\n\ner im Besitze der Fahrerlaubnis sei, ZU, er solle den Polizei-.\nj beamten angeben, nicht der Angeklagte, sondern er, sei der\n„Fahrer. des Wagens gewesen. Damit war der Mitfahrer einverstanden und gab. sich beim Erscheinender Polizei als Fahrer aus.\n\nAuf die mit der Sachbeschwerde begründete Revision\nmöchte das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) die Verurteilung nach § 145 dä StGB aufheben. Es hält diese Vorschrift\n-- in ihrer zweiten Beg gchungs form - nicht Tür anwendbar; denn |\nder Angeklagte habe die Behörde über seine Beteiligung an der\nStraftat nicht dadurch zu täuschen gesucht, daß er einen anderen als Täter bezeichnet, sondern indem er einen Sachverhalt,\nbehauptet habe, der in der Person des anderen keine strafbare.\nHandlung darstelle, so daß die Gefahr der Verfolgung eines\nUnschuldigen entfalle, TEE wenn\n\nDieser ‚Auffassung gemäß zu erkennen, sieht sich das.\nOberlandesgericht in Frankfurt (Main) ‚jedoch durch ein Urteil.\ndes Oberlandes gerichts in Koblenz vom 5. Januar 1956 (NW 1956,\n561) gehindert, in dessen Gründen ausgeführt ist, der Tatbestand des § 145 d StGB in seiner. zweiten Begehungsform werde\nauch dann verwirklicht, wenn der Täter einer Straftat den\nVerdacht auf einen anderen lenke, für den das behauptete Verhalten keine strafbare Handlung sei. |\n\nDas Oberlandesgericht in Frankfurt (Main! hat daher die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\n\nRechtsfrage vorgelegt:\n\nIst der Tatbestand des § 145 d StGB in seiner zweiten\nBegehungsform auch dann erfüllt, wenn der vom läter behauptete Sachverhalt keine Straftat darstellt?\n\nDie Vorlage ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Mit der\nbeabsichtigten Entscheidung würde sich das vorliegende Oberlandesgericht zu dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz in Widerspruch setzen.\n\nIn der Sache schließt sich der Senat der Rechtsanzicht des vorlegenden Oberlandesgerichts an.\n\nNach § 145 d StGB wird bestraft, wer eine Dienststelle\ndcs Staates wider besseres Wissen über die Person eines an\neiner Straftat Beteiligten zu täuschen sucht (zweite Besehungsform). Hierzu gehören nicht nur die Fälle, in denen\ncin Unbeteiligter den Verdacht vom Täter weg auf einen Dritten lenken will, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch\ndicjenigen, in denen der Täter selbst den Verdacht von sich\nabzulenken versucht, indem er sein eigenes Verhalten einen\nDritten zuschiebt. Diese Art der Selbstbegünstigung ist\nalso nicht straffrei. Jedoch ist die Vorschrift nur anwendbar, wenn das dem anderen zugeschobene Tun auch in dessen\nPerson mindestens den äußeren Tatbestand einer strafbaren\nHandlung erfüllt, Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des\nGesetzes, wonach für beide Begehungsformen der wesentliche\nAnknüpfungspunkt die Behauptung des Täters ist, daß eine $traftat begangen sei. Bei der ersten Alternative spiegelt er\ndie Begehung der Straftat selbst vor; bei der zweiten sucht\n\ner über die Beteiligung an der Straftat zu täuschen,\nstellt also ihre Begehung nicht etwa in Abrede (so schon\nbeiläufig BGHSt 18, 56, 58; vel. ferner OLG Oldenburg NW\n1952, 1225, 1226; OLG Hamm NJW 1963, 2138; 1964, 734‘. NMier\nhat der Angeklagte Umstände behauptet, die eine Straftat\ntatsächlich ausschließen; denn er ging davon aus, daß\n\nsein Mitfahrer die Fahrerlaubnis hatte, nicht unter Alkoholcinfluß stand und deshalb das Fahrzeug lenken durfte lin\nsolcher Sachverhalt läßt sich dem Wortlaut der zweiten\nAlternative des § 145 d StGB nicht unterordnen, weil\n\nhier mit der täuschenden Behauptung ein strafbares Tun\ngerade geleugnet vird. Täuschungen dieser Art in Fällen, in\ndenen eine Verhaltensweise nicht schlechthin strafbar ist,\nsondern nur unter bestimmten,in der Person des Täters\nlicgenden Voraussetzungen, wie z.B. bei Sittlichkeitsdelikten und bei vielen Vergehen und Übertretungen des\nNebenstrafircchts, sind daher straffrei, sofern nicht ein\nanderer Tatbestand gegeben ist,\n\nOb nicht schon aus dem dargelegten Grunde der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz das Verbot analoger\nErveiterung des Tatbestandes entgegensteht, mag auf sich beruhen; denn sie läßt sich auch mit dem Grundgedanken des Gesctzes nicht in Einklang bringen. § 145 d StGB enthält kcine\nallgemeine Strafdrohung gegen den, der die Ermittlungen\nder Strafverfolgungsbehörden in irgendeiner Weise erschvert; insbesondere ist die Straffreiheit der Selbstbegünstigung und der Begünstigung Angehöriger nur in eincnm\nengen Bereich aufgehoben worden. Die Vorschrift will verhindern, daß die Strafverfolgungsbehörden ungerechtfertigt\nin Anspruch genommen werden, Welche Ergebnisse im cinzelnen\n\nsich hieraus für die Auslegung dcs Gesetzes herleiten\nlassen, kann uncrörtert bleiben. Jedenfalls kann es nach\ndiesem Grundgedanken zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht\ngenügen, daß die Strafverfolgungsbehörden nur veranlaßt\nwerden sollen, kcine Nachforschungen gegen den wirklichen\nTäter anzustellen, Auf eine solche Handlungsveise hat sich\nder Angeklagte zum Zweck der Sclbstbegünstigung beschrünkt.\nNicht zur Verfolgung einer falschen Spur hat er die Polizeibeamten bewegen wollen, indem er behauptete, der HNitfahrer habe das Kraftfahrzeug geführt; denn dessen Verrolgung schied nach seiner Vorstellung von vornherein\n\naus. Vielmehr sollten die Polizeibeamten die Überzeugung\ngewinnen, daß weitere Ermittlungen nicht mehr eriorderlich seien, und dadurch zur Einstellung ihrer Tätigkeit\nveranlaßt werden. Bei dieser Sachlage kann nicht gesag\nwerden, der Angeklagte habe die Strafiverfolgungsbcehörden\n\"unnütz in Anspruch genommen\",\n\nDer erkennende Senat hält die engere Auslegung des\nGesetzes umsomchr für geboten, als die Gegenmeinung zu\niner kaum noch überschaubaren und auch nicht wünschenswerten Ausweitung des Bereichs strafbarer Selbstbegünstigung führen müßte,\n\nNach alledem ist die Vorlegungsfrage wie folgt zu\nbeantworten:\n\nSucht der Täter einer strafbaren Handlung einer\nDienststelle des Staates gegenüber den Verdacht\ndadurch von sich abzulenken, daß er einen anderen\n\nals \"Täter\" bezeichnet, so ist § 145 d StGB nicht\nanwendbar, wenn der Täter weiß oder irrig annimmt, daß\ndas dem anderen zugeschobene Tun in dessen Person\nschon nicht den äußeren latbestand einer strafbaren\nHandlung erfüllt:\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenscel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-514-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-514-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.505582+00:00"}}