{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-06_2_StR_497_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-06","aktenzeichen":"2 StR 497/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Machschlngewerk: ja\n\nAmtliche Sammlungs ja\n\noYriG 8§ 14, 27 Abs. 3; StGB 8 69\n\nDie Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanvwaltschaft\ngemäß § 27 Aks. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Ver-Tolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.\n\nBGH, Beschl. v. 6. Mai 1964 - 2 StR 497/63 - AG Solingen\nOLG Düsseldorf\n\n2 StR 497/63\n\nIn dem Bußgeldverfahren\n\ngegen\n\nden Filmtheaterbesitzer Alfred H — eh aus\n\n>\n\nwegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutze der Jugenä\nin der Öffentlichkeit\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesamwalts in der Sitzung vom 6. Mai 1964\n\nbeschlossen:\n\nDie Abgabe der Ermittlungen an die Staatsamwaltschaft\ngemäß § 27 Abs. 3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit.\n\nGründe:\n\nDer Oberstadtdirektor in Solingen hatte gegen den Betroffenen Ermittlungen geführt, weil dieser am 10. April 1962\nverkotenerweise Kindern Zutritt zu einer Vorführung in\nseinem Filmtheater gewährt habe, diese Ermittlungen dann\naber an die Staatsanwaltschaft abgegeben, weil nach sciner\nAuffassung Verdacht auf ein Vergehen nach § 13 JSchöG testand. Anklage wurde jedoch nicht erhoben. Nach Rückgabe\nder Akten erließ der Oberstadtdirektor am 22. Novenber 1962\neinen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene auf gerichtliche Entscheidung antrug. Das Amtsgericht in Solingen\nhot den Bußgeläbescheid auf, weil die Verfolgung der üÖrd-\n\nnungswidrigkeit bereits bei seinem Erlaß gemäß % 14 Satz\n\nerlührt gewesen sei.\n\n1 Oi/iG\n\nHiergegen wendet sich der Oberstadtdirektor mit der\nRechtsteschweräde. Er ist der Ansicht, daß die Verlolgungsverjährung noch nicht eingetreten sei; denn volaenge die.\nStaatsanwaltschaft in der Sache ermittelt habe, Sei er an\nder Fortsetzung des Bußgeldverfahrens rechtlich gehindert\ngewesen, In dieser Zeit müsse daher die Verfolgungsverjährung\ngemäß § 14 Satz 4 OWiG, § 69 Abs. 1 StGB geruht haben.\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf beabsichtigt, die\nRechtstkeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es hält\ndie Voraussetzungen des nach § 14 Satz 4 OWiG entsprechend\nanuendbaren § 69 Abs, 1 StGB nicht für gegeben. Weder sei\ndie Verwaltungskbehörde während der Zeit der Ermittlungsführung durch die Staatsanwaltschaft daran gehindert, die\nVerfolgung auch der Oränungswidrigkeit sachlich zu fördern,\nnoch sei die Entschließung der Staatsanwaltschaft oder des\nGerichts, ob eine Straftat oder ausschließlich eine Ordänungswidrigkeit vorliege, die Entscheidung einer Vorfrage in\neinem anderen Verfahren, sondern bestimme nur den weiteren\nVerfahrensgang in der Sache selbst.\n\nDieser Auffassung gemäß zu erkennen, sieht sich das\nOberlandesgericht in Düsseldorf jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße\nvom 19. Septemter 1961 (NdJW 1961, 2126) gehindert, da in\ndessen Gründen ausgeführt sei, im Falle einer Abgabe der\nErmittlungen durch die Verwaltungsbenörde an die Staatsunwaltschaft gemäß § 27 Ats.3 OWiG ruhe die Verjährung der\nOrdnungswidrigkeit bis zur Rückgabe der Vorgänge an die\nVerwaltungsbehörde zwecks Fortführung des Bußgeldverfahrens.\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\n\nRechtsfrage vorgelegt:\n\nRuht die Verjährung der Verfolgung einer üränungsidrigkeit für die Zeit von der Abgabe der Erwittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27 Aks .. OWiG\nbis zur Rückgate der Vorgänge an die Yerwualtungsbe-\n\nhörde”\n\nDie Vorlage ist nach § 56 Abs, 5 OWric, § 121 Abs 2 GVG\nzulässig. Die Verfolgung der am 10. April 1962 begangenen\nOrdnungswidrigkeit verjährte, da das Gesetz zum Schutze der\nJugend in der Öffentlichkeit nichts Abweichendes bestimmt,\nnach § 14 Satz 1 OWiG in sechs Monaten. Der Bußgeldbescheid\nist an 22. November 1962 erlassen, eine zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignete Handlung ist nicht vorgenommen\nworden ($$% 14 Sätze 3 und 4, 48 Abs. 1 Satz ?2 OWiG, § 68\nSt@GB). Infolgedessen kommt es für die Entscheidung darauf\nan, ob die Verjährung während der Ermittlungen durch die\nStaatsanwaltschaft geruht hat. Das vorlegende OÖberlandesgericht würde sich daher mit der beabsichtigten Entscheidung zu dem angeführten Beschluß des Öberlandesgerichts\nin Neustadt an der Weinstraße in Widerspruch setzen.\n\nIn der Sache schließt sich der Senat der Rechtsansicht\ndes Oberlandesgerichts in Düsseldorf an.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist nach § 69 Abs, 1 StGB\nzu entscheiden, dessen entsprechende Anwendung § 14\nSatz A OWiG vorschreibt.\n\n1.) Das bedeutet zunächst, daß nach § 69 Abs. I\nSatz 1 StGB die Verjährung während der Zeit ruht, in welcher\nauf Grund gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung der Orlnungswidrigkeit nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden\nkann. Dieser Fall liegt hier nicht vor; ein Ruhen der\nVerjährung könnte nur dann eintreten, wenn in der Sache\nallgemein keine Ermittlungshandlungen vorgerommen werden\n\ndürften, wie es z.B. der Grundsatz der Immunität eines\nparlementarischen Abgeordneten vorschreibt. Hier jedoch\nermittelt die Staatsanwaltschaft gerade auch hinsichtlich\nder Ordnungswidrigkeit. Ihre Tätigkeit, die die Handlung\nals ganze umfaßt, enthält daher auch eine Verfolgung der\ndarin liegenden Ordnungswidrigkeit (Mischtatbestand oder\ntateinheitliches Zusammentreffen). Wird Anklage erhoben\nund kommt es zur Verurteilung wegen einer Straftat, so\nbleibt für eine weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit\nkein Raum (§§ 4, 65 Abs. 1 OWiG). Gibt die Staatsanwaltschaft nach § 31 OWiG die Vorgänge an die Verwaltungsbe-\nıörde zur Ahndung der Zuwiderhandlung als Oränungswidrigkeit\nzurück, so kommen die durch die Justizorgane in der Sache\ngewonnenen Erkenntnisse dem Bußgeldverfahren zugute,\nDeshalb kann der Ansicht von Rotberg (Komm. z. OYiG,\n2, Aufl. § 14 Anm. 6) schon in ihren Ansatz nicht gefolgt\nwerden, daß nümlich die Verwaltungsbehörde nach Abgabe\nder Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft gemäß § 27\nAts.3 OWiG rechtlich und tatsächlich gehindert sei, ihrer\nVerfolgungsaufgabe sachgemäß zu dienen; denn es kommt nach\n§ 69 Abs 1 Satz 1 StGB nicht darauf an, ob sich etwa die\nVerwaltungsbehörde weiterer Verfolgungsmaßnahmen zu enthalten hat, sondern ob in der Sache Ermittlungen überhaupt\nuntersagt sind. Deshalb braucht hier nicht erörtert zu\nwerden, ob und in welcher Weise die Verwaltungsbehörde nach\nAbgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit noch selbständig weiterbetreiben darf. Jedenfalls kann sie im Benehmen mit der ernittelnden Staatsanwaltschaft dafür Sorge tragen, daß die\nVerfolgungsverjährung durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig\nunterbrochen wird. Zweckmäßig dürfte es auch sein, daß die\nVerwaltungsbehörde schon die Akgabeverfügung durch einen\nzur Unterzeichnung eines Bußgeläbescheides Befugten unter-\n\nı\n\nschreiben läßt (vgl. § 14 Satz 3, § 48 Abs 2 Satz 1 Oi),\nAber auch die Staatsanwaltschait ist verpflichtet, auf\nrechtzeitige Unterbrechung der Verflolgungsverjähruug hinzuwirken; denn solange sie ermittelt, ist sie auch für\ndic sachgemäße Verfolgung der Orädnungswidrigkeit verant-\n\nwortlich.\n\n2.) Auch nach § 69 Abs, 1 Satz 2 StGB ist die Verjährung\nnicht zum Ruhen gelangt. Hierzu wäre erforderlich, daß\ndie Fortführung des Verfahrens notwendig von einer Vorfrage\nabhinge, deren Entscheidung in einem anderen Verfahren\nerfolgen muß. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (§ 31 Abs. 1 OWiG) oder im Strafverfahren (8 31\nAbs, 2 OWiG) zu treffende Entschließung, ob die Tat des\nBetroffenen eine Straftat darstellt, ist jedoch weder\nEntscheiäung einer Vorfrase noch Entscheidung in einen\nanderen Verfahren; sie ist vielmehr eine Entscheidung in\nder Sache selbst, die die Richtung und den weiteren Gang\ndes Verfahrens wegen der dem Betroffenen zur Last gelegten\nHandlung bestimmt. Sie trägt damit einen lediglich das\nVerfahren regelnden Charakter und bedeutet keine unabdingkare Voraussetzung für Beginn oder Fortführung der Aufklärung des Sachverhalts zwecks Ahndung der Handlung, sei\nes als Straftat, sei es als Ordnungswidrigkeit (vgl.\nRGSt 31, 9). Durch die Bestimmungen der §§ 4, 27, 31 OWiG\nsoll nur vermieden werden, daß beide Behörden nebeneinander und unabhängig voneinsnder senselben Sachverhalt aufklären; es handelt sich hierbei ersichtlich nicht um die\nRegelung von Verfahrensvoraussetzungen, sondern von Kompetenzen und Zuständigkeiten.\n\nDer Ansicht des Oberlandesgerichts in Neustadt an\nder Weinstraße, eo lägen his „wei selbständige voneinander\nunabhängige Verfahren vor, kann also nicht gefolgt werden;\n\ndenn da das Ermittlungs- oder Straiverfahren die Handlung\nals ganze umfaßt und deshalk auch die in ihr liegende\nOränungswidrigkeit zum Gegenstand hat, dient jede Ernittlungshandlung, die das Verfahren fördern soll, zugleich\nauch der Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Gerade weil den\nOrdnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder dem gerichtlichen\nStrafverfahren keine völlig selbständige Bedeutung zukommt, kann eine im Ermittlungs- oder Strafverfahren vorgenommene richterliche Handlung auch die Verjährung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit unterbrechen (vgl BayOkI6St\n1959, 227, 228).\n\n3.) Schließlich darf nicht außer acht bleiben, daß die\nAuffassung des Oberlandesgerichts in Neustadt an der ‘leinstraße zu kaum tragbaren Ergebnissen führen müßte; denn\nwenn die Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft\ndie Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit für die Dauer des Ermittlungs- oder Strafverfahrens\nzum Ruhen brächte, könnte der Eintritt der Verfolgungsverjährung möglicherweise um Jahre hinausgeschoben werden,\nso daß unter Umständen die Verfolgung eines Vergehens\nschon verjährt, die verbleibende Ordnungswidrigkeit jedoch\nnoch verfolgbar wäre. Dies widerspräche dem Sinn der en.\nGesetzgeber in § 14 Satz 1 OWiG vorgeschriebenen kurzen\nVerjährungsfrist von sechs Monaten.\n\n4.) Nach alledem war die Vorlegungsfrage wie Tolgt\n\n[=2\n\nzu entscheiden:\nDie Abgabe der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaelt\ngemäß § 27 Abo:3 OWiG führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung..hinsichtlich der Oränungsuidrig-\n\nkeit.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generäl-\n& pP\nbundesanwalts.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseei\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-497-63","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-497-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.482868+00:00"}}