{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-06_2_StR_126_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-06","aktenzeichen":"2 StR 126/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 089\n\n2 StR 126/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner Eduard Wilhelm Hartmut von H (EEE\naus EEE, geboren am EEE 1937 in KEmEEED,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel |\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ars?\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Bremen vom 11. Dezember 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, der wegen versuchten\nTotschlags verurteilt worden ist, hat Erfolg, da die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht hätte aus den\ngeringen Verletzungen von Frau F@Pschließen müssen, daß\nder Angeklagte durch das Blitzen des Messers zur Besinnung\ngekommen sei, seine Tötungsabsicht aufgegeben und deshalb\ndie Wucht des Messers vermindert habe; er sei damit freiwillig von der beabsichtigten Tat zurückgetreten. Die\nAusführungen sind unbeachtlich, weil sie unzulässigerweise\ndie Feststellungen des Schwurgerichts angreifen. Dieses\nist in rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung\nzu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte der Frau\nPD das Messer in die Brust stoßen wollte, um sie zu\ntöten, und daß der Stoß nur durch ihre Abwehrbewegung ab-\n\ngelenkt wurde.\n\nGleichwohl wird damit nach dem festgestellten Sachverhalt ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen. Es\nist in Gegenteil wahrscheinlich, daß der Angeklagte seinem\nOpfer nach dem ersten erfolglosen Stich sofort noch\n\nweitere - tödliche - Verletzungen hätte beibringen können\nYarum er es nicht getan hat, wird im Urteil nicht erörter-Die beiden in der Wohnung anwesenden Männer können ihn kaı\nan der Fortsetzung der Tat, zu der nur wenige Sekunden\nerforderlich waren, gehindert haben. Die Revision teanstandet zu Recht, daß das Schwurgericht die Möglichkeit\neiner Anwendung des § 46 StGB überhaupt nicht geprüft hat.\n\nDas Urteil kann daher keinen Bestand haben.\nBaldus Dotterweich Scharpensce]l\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-126-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-126-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.438079+00:00"}}