{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-06_2_StR_122_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-06","aktenzeichen":"2 StR 122/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 122/64\n\n2172 026\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard x (EB :.: :\ngeboren =] 1941 in EEE. zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundssrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Äleve - auswärtige Jugerdkammer in\nMoers - vom 30. Oktober 1963 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit es ihn betrifit.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht - auswärtige Straf-\n\nkammer in Moers -— zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen genmeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem J+hr\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nEntgegen der Meinung der Revision sind die Feststellungen der Jugendkammer zum Tathergang aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Denkgesetze\nist nicht ersichtlich. Die Folgerungen, die das Landgericht\nzum eigentlichen Tatgeschehen aus den sich insoweit widersprechenden kinlassungen des Angeklagten und des - früheren -\nMitangeklagten sowie aus den Bekundungen des Überfallenen\nabgeleitet hat, sind möglich. Darin, daß dessen Angaben\n\nBeschwerdeführers herangezogen worden sind, als dieser es\nfür angemessen hält, liegt kein Rechtsfehler, Zin solcher\nkann auch nicht darin gesehen werden, daß die Aussage des\nals Zeugen vernommenen Bruders des Verletzten im Ürteil\nnicht wiedergegeben und nicht näher erörtert worden ist.\nAbgesehen davon, daß § 267 Abs. 1 StPO die Anführung der\nEinzelheiten der Bewveisaufnahme nicht vorschreibt, kazın\n\nund darf kei der sachlichrechtlichen Überprüfung eines\nUrteils nur das berücksichtigt werden, was darin erwähnt is\n\nDagegen findet die Auffassung des Landgerichts,\nder Angeklagte sei für sein Tun voll verantwortlich, in\nden Urteilsgründen keine Stütze. Der Prüfung, ob die\nkinlassung des Angeklagten, er habe von etwa 20 Uhr ak\nbis zum Zeitpunkt der Tat ungefähr 25 Glas Bier und noch\nein paar Schnäpse sowie anschließend in erheblichem Umfange\naus der gemeinsam beschafften Flasche Korn getrunken, zuU-\ntrifft oder nicht, hat sich die Jugendkammer ersichtlich\nenthoben geglaubt, indem sie eine nennenswerte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit verneinte, weil die\nTat eine wohl durchdachte Planung sowie eine zielgerechte\nDurchführung erkennen lasse, und weil sich der Angeklagte\nan zahlreiche Einzelheiten, vor allem zu dem sog. Nahmen-\n\ngeschehen, zu erinnern wisse.\n\nDiese Gesichtspunkte sind indessen nicht geeignet,\ndic Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit\nauszuschließen. Wie der Bundesgerichtshof unter Hinweis\nauf die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon in BGHöt 1,\n384 ausgeführt hat, liegen gerade Fälle, in denen Alkoholgenuß auf die Verantwortlichkeit des Täters einwirkt, viel-Tach so, daß dieser zwar die tatsächliche und rechtliche\nTragweite seines Verhaltens überschaut, jedoch infolge =\nRnussaes © nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermög:\n\nunit na\n\niv\nat\n\nverfügt. Deshalb lassen sich hier weder aus der planmäßigen\nund zielgerechten Durchführung der lat noch daraus, daß sıch\nder Angeklagte an kinzelheiten, insbesondere zun sog. Rahmengeschehen, erinnert, ohne weiteres sichere Schlüsse\n\nauf dessen Zurechnungsfühigkeit ziehen. Vielmehr kommt es\n\n- auch -— entscheidend darauf an, ob und inwieweit sein\nHemmungsvermögen durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war.\nDazu läßt jedoch das Urteil in dem Abschnitt, in dem es\n\ndie Zurechnungsfähigkeit behandelt, jegliche Erörterung\nvermissen. Erst in den Strafzumessungsgründen ist davon die\nRede, indem als Milderungsgrund angeführt wird, nach dem\nkisherigen Lebenswandel des Angeklagten könne nicht ansenommen werden, daß er die Tat begangen hätte, wenn er nicht\naurch Alkohol enthemmt gewesen wäre. Wie stark die kuthemmung nach der Auffassung der Jugendkammer gewesen ist,\nkommt auch hier nicht zum Ausdruck, Soliten aber die Angaben\ndes Angeklagten über seinen Alkoholkonsum zutreffen, so\n\ndürfte die Beeinträchtigung nicht gering wesen sein.\n\nSonach wird die Bejahung der vollen Zurechnungstänigkeit des Angeklagten von den Darlegungen des Urteils nicht\ngetragen. Diese lassen es auch nicht zu, das Ausmaß einer\netwaigen Beeinträchtigung von hier aus abschließend dahin\nzu beurteilen, daß höchstens die Voraussetzungen des 8 51\nAbs. ? StGB gegeben sein könnten, wenn auch ein völliger\nAusschluß der Verantwortlichkeit nach der Schilderung des\nGeschehensablaufes nicht sehr naheliegenä ist. Immerhin\nkann die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit\nSicherheit verneint werden, so daß das Urteil, soweit\n285 eu Angeklagten betrifft, im Schuld- und Strafausspruch\n\naufzuheben ist.\n\nDa sich nunmehr das weitere Verfahren nur noch gegen\nden Beschwerdeführer, der bei Begehung der Tat bereits\n\nvolljährig war, und nicht mehr gegen den ([rüheren Mitangeklagten richtet, der in jenem Zeitpunkt Heranwachsender\nim Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, ist für die neue Verhandlung und Entscheidung allein die Strafkanmer zuständig,\n\nso daß die Sache an sie zurückverwiesen werden muß.\n\nBaldus Dotterweich Scharpensee!\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-122-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-122-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.418872+00:00"}}