{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-05-06_2_StR_119_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-06","aktenzeichen":"2 StR 119/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 119/64\n\n2172 025\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann (Handelsvertreter) Walter I ED zus\n\nF ‚ geboren am EEE 1910 ir zo:\n\nwegen Betruges u.3,\n\nhat der. 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Mai 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr, Dotterweich\nScharpenseel\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vert.eter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 7. Oktober 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, ferner im\n\ngesamten Strafausspruch.\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 6. Oktober 1961 wegen Betruges, versuchter Steuerhinterziehung, Schuldnerbegünstigung und uneidlicher Falschaussage verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte\nder Senat am 2. Mai 1962 die Verurteilung wegen Schulänerbegünstigung und den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\nNunmehr hat ihn die Strafkammer statt der Schuldnerbegünstigung des versuchten Betruges schuldig befunden, ihn hierwegen und wegen dcs Betruges und der versuchten Steuerhinterziehung zur Gesamtstrafe von zwei Monaten drei Wochen\nGefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Verfahren wegen der uneidlichen Falschaussage hat sie eingestellt.\n\nMit seiner Revision.erhebt der Angeklagte die Sachrüge\nund wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten\nBetruges sowie gegen die Strafaussprüche in den beiden üb-\n\nrigen Fällen.\n\n1.) Die Verurteilung wegen des versuchten Betruges\ngegenüber dem Konkursverwalter im Konkursverfahren der\nFirma PB Elektronik kann nicht bestehenbleiben.\n\nZwar hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte den Konkursverwalter bei der Anmeldung seiner\nDarlehensforderung und seiner Absonderungsrechte durch\nVorlage des auf den 5. Februar 1957 zurückdatierten Sicherungsübereignungsvertrags saut ' Inventarverzeichnis,\ndie beide in Wahrheit vom 23. Juni 1958 stammten, getäuscht\nhat. Sie hat ihm aber nicht widerlegen können, daß er davon\nausgegangen ist, er sei der Hauptgläubiger des Unternehmens\nund ihm gehöre - im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Forderungen - jedenfalls der gesamte Maschinenpark der Firma.\nIm Gegensatz zur früheren Hauptverhandlung ist nunmehr auch\nfestgestellt, daß dem Angeklagten nicht nur durch schriftliche Verträge, sondern auch durch zwischenzeitliche mündliche Abreden das S’cherungseigentum an neu angeschafften\nund mit Geldmitteln des Angeklagten bezahlten Maschinen\n\nübertragen worden war.\n\nBei dieser Sachlage ist der Betrugsvorsatz nicht\ndargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch die Anmeldung seiner Forderungen, insbesondere\nder Absonderungsrechte aus Sicherungseigentum, unter Berufung auf den zurückdatierten Vertrag andere Konkursgläubiger habe schädigen wollen. Allenfalls wäre eine\nSchädigung in Frage gekommen, wenn die Übereignungen mit\nErfolg hätten angefochten werden können. Dazu fehlen aber\nalle nähere Einzelheiten im Urteil. Der allgemeine Hinweis,\ndaß eine rasche und vollständige Freigabe der Gegenstände\n\"unter den gegebenen Umständen ungerechtfertigt\" gewesen\nsei, reicht dazu nicht aus. Ebensowenig ist ausgeführt,\nwas sich der Angeklagte in dieser Beziehung vorgestellt hat.\n\nDie Strafkammer glaubt ihm zwar nicht, daß er an eine\nAnfechtungsmöglichkeit nicht gedacht hat. Die Feststellung,\ner habe die umfassende Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Konkursverwalters zur Wahrung der Rechte aller\nGläukiger gekannt, genügt aber nicht. Da er der - offenbar\nnicht widerlegten -— Meinung war, es komme auf den genauen\nZeitpunkt der Übereignungen nicht an, weil ihm ohnehin\nalles gehöre, ist auch nicht etwa nachgewiesen, er hate\nden Konkursverwalter darüber täuschen wollen, die Übereignungen seien früher als sechs Monate vor der Konkurs-\n\neröffnung (§ 33 KO) erfolgt.\n\nHielt sich der Angeklagte für den Eigentümer der\nsämtlichen Maschinen, so ist auch seine Berei ciwirg3&.-\nsicht nicht erwiesen. Sein Anspruch auf Freigabe und\nHerausgaise (§§ 48, 127 Abs. ? .„0) war dann nicht auf einen\nrechtswiäarigen Vermögensvorteil gerichtet. Die Verurteilung\nwegen versuchten Betruges ist demnach aufzuheben.\n\n2.) Der Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben, weil\ndie Anwendung des § 27 b StGB zu prüfen und im Falle der\nversuchten Steuerhinterziehurn: zu erwägen ist, ob die\n\nVerhängurg einer Geldstrafe ausreicht, insbesondere, wenn\nder Angeklagte in dem zurückverwiesenen Fall freigesprocher\nwerden sollte.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-119-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-06/2-str-119-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.402360+00:00"}}