{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-29_2_StR_472_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-05-13","aktenzeichen":"2 StR 472/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_8tR_ 472/63 095\n\nn Nanen des Volkes\n\nHi\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n2.)\n\n3.)\n\nwegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung im Amt u.2.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 29. April 1964 in der Sitzung vom 13. Mai 1964,\n\nworan teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in äer Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. eeerd bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 27. März 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-\n\ngericht in Wuppertal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten der gemeinschaft-Aichen Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt sowie mit gegemeinschaftlichem Hausfriedensbruch im Amt schuldig gesprochen und den Angeklagten IE zu vier Monaten, die\nAngeklagten > und vorn zu je drei Monaten Gefängnis\nverurteilt; bei allen hat sie die Strafen zur Bewährung\nausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der\nAngeklagten; sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs im Amt kann nicht bestehenbleiben.\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen sind die Angeklagten entgegen den Ausführungen der Strafkammer nicht\nwiderrechtlich in die Wohnung von Frau TED eingedrungen. Diese hat den Angeklagten Jauernig und Wehmeier\n- N kan etwas später dazu - die Tür geöffnet und hat\nsie eingelassen, obwohl sie die beiden als Polizeibeamte\nerkannte. Damit hat sie eindeutig ihre Einwilligung zum\nBetreten ihrer Wohnung gegeben. Die Annahme eines \"Tricks\",\n\ndurch den sich nach Ansicht der Strafkammer ED una\nED den Zutritt verschafft haben sollen, findet in\nden Feststellungen keine Stütze, Sie haben Frau Tu\nnicht über den Zweck ihres Kommens bewußt getäuscht und\nden Zugang erschlichen. Über den amtlichen Grund ihres\nErscheinens haben sie keinen Zweifel gelassen. Daß Frau\nTB zunächst irrtümlich annahm, sie seien gekommen,\nweil in ihrer Gaststätte etwas vorgefallen sei, ändert\n‚daran nichts und ist für die Wirksamkeit ihrer Einwilligung\nunerheblich. Die Beamten wußten davon nichts; sie waren\nvon Hausbewohnern über den Lärm und seine Urheberinnen\nunterrichtet worden, hatten auch erfahren, daß die beiden\nFrauen zur Rede gestellt worden waren. Daß die Angeklagten\ngleichwonl davon ausgingen, Frau I sei über den\nGrund ihres Einlaßbegehrens im unklaren und bringe es mit\nden kurz zuvor geschehenen Vorfällen nicht in Verbindung,\nist unwahrscheinlich, jedenfalls nicht festgestellt. Ein\nwiderrechtliches Eindringen kann umsoweniger angenommen\nwerden, als Frau TWrunächst sogar gewillt war,\n\n‘en Bermten in der \"Tohnung ihre Personalien anzugeben, nachdem diese den Grund ihres Erscheinens mitgeteilt hatten.\n\n2.) Die Angeklagten verweilten auch nicht ohne Befugnis in der Wohnung. Als sie die Personalien verlangten,\nwaren sie noch mit der ausdrücklichen Einwilligung von\nFrau TB in üeren Räumen. Im weiteren Verlauf\nwurden sie von ihr nicht aufgefordert, sich zu entfernen.\nZuar ist keine ausdrückliche Aufforderung erforderlich;\nes genügt eine schlüssige, den Willen des Berechtigten\nunmißverständlich zum Ausdruck bringende. Handlung. Eine\nsolche lag aber nicht etwa darin, daß Frau Ib auf\nden Angeklagten NWeinschiug und zu schreien begann.\nDenn offensichtlich wollte sie ihre Papiere, deren sich die\nAngeklagten bemächtigt hatten, wieder haben, die Beamten\n\nalso gerade nicht mit diesen Papieren aus der Wohnung\n\nweisen.\n\nDemnach ist keine der beiden Begehungsformen des Haus-\n\nfriedensbruchs dargetan.\n\nII. Der Schuldspruch ist im ganzen aufzuheben, da\ndie Strafkammer Tateinheit mit den übrigen Amtsvergehen\nangenommen hat. Hinsichtlich der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung im Amt sei zu den\nAusführungen der Revision folgendes bemerkt:\n\n1.) Die beiden Frauen hatten sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagten erschienen, allenfalls des\nruhestörenden Lärms schuldig gemacht. Dieses Tun war abgeschlossen; für die Annahme der Gefahr einer Wiederholung\nwar objektiv und für die Polizeibeamten erkennbar nicht\nder geringste Anhaltspunkt gegeben. Ein vorbeugendes polizeiliches Einschreiten gegen eine der Allgemeinheit\ndrohende Gefahr nach den Vorschriften des Polizeiverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 27. November 1953 für Nordrhein-Westfalen (GVBl 403) schied daher von vornherein aus. Die\nAngeklagten haben sich darauf auch nicht berufen. Ob tatsächlich eine Übertretung nach § 360 Abs. ? Nr. 11 StGB\nvorlag, ist zweifelhaft (vgl. RGSt 13, 366; OLG Hamm\nBB 1957, 92 und JMB1l NRW 1952, 242). Doch kann dies dahinstehen. Die strafrechtliche Verfolgung der Übertretung\nrechtfertigte nicht die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO;\nweder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch des Abs. 2\nlagen vor, wie die Strafkammer im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Der Verdacht, daß durch den Lärm Hausbewohner\nkörperlich verletzt worden sein könnten, wurde ersichtlich von den Beamten selbst nicht ernst genommen. Was die\nRevision dazu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie allgemeine Vorschrift des § 163 StPO über die\nAufgaben der Polizei, strafbare Handlungen zu erforschen,\nverlieh den Polizeibeamten keine besonderen Befugnisse zu\nZwangsmaßnahmen.. vgl. RGSt 67, 351.\n\n2.) Die Frauen haben, als sie auf die Beamten im\nweiteren Verlauf einschlugen, keinen strafbaren Widerstand\nim Sinne des § 113 StGB geleistet, der diese zu ihrem\nVorgehen berechtigt haben könnte. Denn die Beamten befanden sich nicht in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes.\n\nOb u >cfust war, von Frau I zur Nachtzeit\nin ihrer Privatwohnung die Angabe ihrer Personalien zu\nverlangen, obwohl es sich allenfalls um die Verfolgung\neiner Übertretung handelte, braucht nicht entschieden zu\nwerden. Das von vornherein unzweckmäßige und offenbar unüberlegte Vorgehen wurde jedenfalls in dem Zeitpunkt\nrechtswidrig, als Cl versuchte, Frau Tui die\nMappe mit ihren Papieren wegzunehmen, und NWihr die\nMappe überraschend entriß. Von einer polizeilich notwendigen Maßnahme kann hier keine Rede sein, Denn die\nPersonalien waren unschwer auf andere Weise festzustellen.\nDie Meinung der Revision, in der Weigerung sich auszuweisen läge bereits der Anfang einer Widerstandsleistung,\nist abwegig. Die Frauen handelten vielmehr rechtmäßig,\nwenn sie sich im Rahmen des § 53 StGB gegen die verbotene\nEigenmacht der Beamten wehrten.\n\nDaß sie dies taten und die gebotene Verteidigung einhielten, ist allerdings den Feststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen. Von ihrem Standpunkt aus, es handle\nsich um Notwehr auch gegenüber einem Hausfriedensbruch\nim Amt, mag die Strafkammer insoweit weitere Ausführungen\nfür entbehrlich gehalten haben. Daß Frau Ti :--\nregt auf NP zusprang, auf ihn einschlug und zu schreien\nbegann, spricht weniger für eine Verteidigungsabsicht,\n\nsondern eher dafür, daß sie die Beamten ihrerseits zur\nVergeltung angrwiY-ı wollte, weil die Mappe nicht mehr\n\nfür sie erreichbar war. Ob Fräulein Koi perechtiste\nNothilfe zugebilligt werden kann, ist zweifelhaft. Sie\nerwachte erst auf das Geschrei von Frau TB; stürzte\nsich sofort auf den Angeklagten VW und schlug auf\nihn ein, ohne zu wissen, worum es bei dem Streite ging,\nund wer im Recht war. Möglicherweise liegt bei beiden\nFrauen Überschreitung der Notwehr vor. Jedenfalls bedarf\nes insoweit weiterer Aufklärung.\n\n3.) Selbst wenn sich aber die beiden Frauen nicht auf\nNotwehr beruien können, oder eine Körperverletzung wegen\nNotwehrüberschreitung vorlag, wäre dadurch das Vorgehen\nder Angeklagten nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Die\nVoraussetzungen der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO)\nwaren auch bei Annahme eines Vergehens der Körperverletzung\n\nffenbarinicht gegeben, zumal da die Beamten die Personalpapiere der Frau Tue in Besitz hatten. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich die Rechtfertigung\n\ndes Vorgehens aus § 81 a StPO ergibt. Der Angeklagte Jauernig durfte an sich bei Gefahr im Verzug selbst die Entnahme einer Blutprobe anordnen, da er nach der nordrheinwestfälischen VO vom 7. Juli 1955 (GVBl 137) Hilfsbeamter\nder Staatsanwaltschaft ist. Soweit § 81 a StPO die Entnahme zuläßt, sind unmittelbar auch die zur Durchführung\ndes Eingriffs erforderlichen Zwangsmaßnahmen erlaubt. Es\nkommt also entscheidend darauf an, ob der Eingriff einschließlich seiner gewaltsamen Durchführung dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach (vgl.\nBVerfG in NIW 1963, 1597 und 2368). Dabei sind die Umstände\ndes Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Hier wird\ninsbesondere zu beachten sein, daß die Tätlichkeiten der\nFrauen von den Polizeibeamten selbst durch deren ungerechtfertigtes Vorgehen wenn nicht herausgefordert, So\n\ndoch veranlaßt worden waren und jedenfalls den Rahmen der\nerlaubten Verteidigung nicht sehr wesentlich überschritten. Auf der anderen Seite bedeuteten die Zwangsmaßnahmen\nin der Art ihrer Durchführung (Fesselung mit Knebelkette,\nHinlegen auf den Boden) einen erheblichen Eingriff in\n\ndie Freiheit und körperliche Unversehrtheit der Frauen.\nEs sei noch bemerkt, daß die Zulässigkeit der zwangsweisen\nBlutentnahme bei Verdacht eines Vergehens nicht etwa deshalb schlechthin anzunehmen ist, weil sie in der Rechtsprechung (vgl. BayObTG in NJW 1964, 459) bei Verdacht\neiner Übertretung nach § 2 StVZO bejaht wird.\n\n4.) Gegebenenfalls ist die Frage eines Irrtuns der\nAngeklagten neu und auf anderer rechtlicher Grundlage\n\nzu prüfen.\n\nSollte die Strafkammer dabei zu dem Ergebnis kommen,\naaß die Angeklagten fälschlich geglaubt haben, hier\nnicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abwägen zu müssen, so kommt es für die Entscheidung wesentlich auf die Entschuläbarkeit dieses speziellen Verbotsirrtums an. Die bisherigen Erwägungen der Strafkammer\nüber die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums könnten dafür nicht ohne weiteres Geltung beanspruchen, weil sie\nauf der Annahme beruhen, daß die Frauen ihrerseits nichts\nRechtswidriges getan haben. Möglicherweise sind in dieser\nHinsicht auch die den Angeklagten zuteil gewordenen dienstlichen Belehrungen von Bedeutung.\n\n5.) Die Strafkammer hat den Angeklagten als Treiheitsberaubung im Amt schließlich noch zur Last gelegt,\ndaß die Frauen nach der Blutentnahme bis zum frühen Morgen\nim Polizeigefängnis eingesperrt wurden. Hier wird zu\nprüfen sein, ob dieses Festhalten als vorbeugende polizeiliche Maßnahme gerechtfertigt war, und verneinendenfalls.von wem es angeordnet worden ist.\n\nBei den Angeklagten Nun: VE nat die\nStrafkammer zwar bei der Strafzumessung berücksichtigt,\ndaß sie sich in nicht unerheblichem Maße auf die Richtigkeit der Entscheidungen ihres Streifenführers verlassen\nhaben dürften. Danach haben sie möglicherweise auf Befehi\nJCHEEEEEB schandelt, dem sie dienstlich unterstanden. Deshalb wird zu prüfen sein, ob ihr Tun nicht ganz oder zum\nTeil gerechtfertigt oder entschuldigt war, oder ob sich\nihre Beteiligung, wenn dies nicht der Fall ist, nur als\nBeihilfe zu den Taten Jauernigs darstellt.\n\nIII. Der Senat hat von der Vorschrift des § 354\nAbs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-13/2-str-472-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-05-13/2-str-472-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.174352+00:00"}}