{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-29_2_StR_293_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-29","aktenzeichen":"2 StR 293/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2100\n\n2 StR 293/64\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Magazinarbeiter Heinz Günther S EEE , :uletzt wohnhaft gewesen in FÜ. zetoren ar 927\n\nin KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal tie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nx\n\nSn\nme\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nauswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in\nMoers vom 29. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) in den Fällen Kb und VE in vollem\nUmfang,\n\n2.) in den Fällen ZU. EEE ur: N im Strar-\n\nausspruch,\n3.) im Gesamtstrafausspruch.\n\n. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht\nnit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht\nnit einen Kinde in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1.) Mit ihren allgemeinen Ausführungen sucht die Revision unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Gerichts _\ndurch ihre eigene zu ersetzen. Das geringe Alter der Kinder,\ndie bei den Taten in Jahre 1962 5 - 12 Jahre alt waren,\nwar dem Gericht bekannt, Ob die jugendlichen Zeugen glauk-\n\nwürdig waren, hatte der Tatrichter im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO zu entscheiden. Daß ihm dabei\nRechtsfehler unterlaufen sind, ist nicht ersichtlich. Die\nAussagen der jugendlichen Zeuginnen wurden noch durch\nfrühere Einlassungen des Angeklagten oder Bekundungen anderer Zeugen bestätigt oder ergänzt, Im Falle Marion Tg\nschließlich, in welchem möglicherweise ursprünglich Bedenken\nhinsichtlich der Glaubwürdigkeit der neunjährigen Zeugin\nbestanden, hat das Landgericht eine Sachverständige hinzugezogen.\n\n2.) Entgegen der Ansicht. der Revision liegt im Falle\n\nZB nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor.\n\nDadurch, daß der Angeklagte Marion ZUM aufforaerte,\nmit ihm in den Park zu gehen, wo er unzüchtige Handlungen\nmit isr vornehmen wollte, und ihr dafür 5 DM anbot, hatte\ner begonnen, auf den. Willen des Kindes einzuwirken. Die\nVersuchshandlung selbst braucht nicht unzüchtig zu sein u\n(BGHSt 6, 320).\n\n3.) Der Zeugin KB nat der Angeklagte Fotografien\nvon zum Teil nackten, zum Teil halbnackten Frauen gezeigt.\nAuf einem Bild war eine Filmschauspielerin mit entblößter,\nauf einem anderen eine mit halbentblößter Brust zu sehen,\nDie Strafkamner hat die Überzeugung gewonnen, daß die Bilder\nunzüchtig waren. Die dafür gegebene Begründung, die Darstellung unbekleideter oder halb bekleideter Frauen verletze\ndas allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, ist in dieser Allgemeinheit ‚jedoch nicht\nrichtig. Abbildüngen des nackten menschlichen Körpers sind\nin der Regel nur unzüchtig, wenn sie nach Darstellung, Haltung\nund Gebärde des abgebildeten Körpers auf dessen Geschlechtlichkeit oder auf den Geschlechtstrieb hinweisen. Daß es\nsich um Bilder dieser Art handelte, ist dem Urteil mangels\nnäherer Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\nNach dem Urteil des 4. Strafsenats vom 28. Oktober 1960\n- 4 StR 357/60 - kann allerdings ein Kind auch dann, wenn\ndie Bilder an sich nicht unzüchtig sind, eine unzüchtige\nHandlung begehen, falls es die Darstellungen nach dem “„illen\ndes Täters mit seinem Älter entsprechenden geschlechtlichen\nEmpfindungen betrachtet. Ob dieser Entscheidung beizutreten,\nist, mag dahinstehen. Denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß Wilhelmine KÜB sich mit derartigen Enpfindungen die Bilder geflissentlich angesehen hat. Der Umstand\nallein, daß sie über die Bilder gelacht hat, besagt insoweit\nnichts.\n\n4.) Die Feststellungen im Falle DW (3) rechtfertigen die Verurteilung. Dadurch, daß der Angeklagte\ndie Gjährige Gabriele Bw in eindeutiger Absicht den\nRücken herunter bis ans Gesäß abtastete, hat er eine unzüchtige Handlung mit ihr vorgenommen und nicht nur vorzunehmen versucht.\n\n5.) Dagegen ist nicht dargetan, daß der Beschwerdeführer auch im Falle Mg den Tatbestanä des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Nach den Feststellungen hat\ner die Yjährige Roswitha über der Strumpfhose am Oberschenkel vom Knie bis zum Ansatz des Kleidchens gestreichelt.\nEs wird nicht mitgeteilt, wie weit der Ansatz des Kleidchens ging. Danach besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte nur einen ganz kleinen, dem Knie nahen Teil des\nOberschenkels berührt hat, was nur eine grobe Zudringlichkeit sein kann, aber noch nicht unzüchtig zu sein braucht.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit zur Prüfung haben, ob der Angeklagte etwa weitergehende\n- unzüchtige - Handlungen vornehmen wollte und wegen Versuches, möglicherweise auch wegen Beleidigung zu bestrafen\nist.\n\n- 5 -\n\n6.) Der Schuldspruch in den Fällen LEW und Tage\nzeigt keinen Rechtsfehler.\n\n7.) Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus:\n\"Besonders aber ist es dem Angeklagten anzulasten, daß er\nseine unzüchtigen Taten bis zuletzt bestritten hat. Nur\ndadurch ist es erforderlich geworden, sämtliche Kinder zur\nHauptverhandlung zu laden und diese erneut dem Angeklagten\ngegenüberzustellen und die zurückliegenden Geschehnisse\nwieder in ihr Gedächtnis heraufzurufen.\" Da ein Angeklagter\nnicht verpflichtet ist, ein Geständnis abzulegen, darf das\nBestreiten nicht strafschärfend verwertet werden (vgl.\n\nBGHSt 1, 1035 1, 1055 1, 342). Auf diesen fehlerhaften Ausführungen beruht der Strafausspruch in Falle Bu\nnicht; denn das Gericht hat auf die Mindeststrafe von sechs\nMonaten Gefängnis erkannt. Angesichts des Wortlauts der\nAusführungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß *\nder Fehler den Strafausspruch in den Fällen Zum, ED\nund N veeinflußt hat, obwohl die Strafen nur wenig höher\nsind als die Mindeststirafen und die Bestrafung schon durch\ndie jeweilige Schwere der Tat gerechtfertigt sein kann.\n\n. Baläus. j ‚Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/2-str-293-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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