{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-29_2_StR_18_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-29","aktenzeichen":"2 StR 18/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2172 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Josef BEE aus NEED: <reis\n— geboren an EEE 1903 in EEE. Kreis\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Marburg a.d.L. vom 1. Oktober 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n'l.) soweit er wegen tätlicher Beleidigung ver-\n\nurteilt worden ist,\n2.) im Gesomtstrafausspruch.\nIn diesem Umfang’ wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Mädchen unter 14 Jahren in drei Fällen, wegen versuchter Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren in einem\nFalle und wegen einer tätlichen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt,\nhat zum Teil Erfolg. |\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\ndreier vollendeter und eines versuchten Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision\nist auch die innere Tatseite ausreichend festgestellt. Daß\nder Angeklagte zur Erregung oder Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust handelte, ist ohne weiteres den Taten\nselbst zu entnehmen; im übrigen hat er zugegeben, er habe\n\ngewußt, was er tat, sich jedesmal seines Tuns geschämt\nund sei darüber entsetzt gewesen.\n\nDagegen kann. die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung der am 4. Mai 1957 geborenen Margarete TEE\nkeinen Bestand haben. Strafantrag hat zwar die Mutter des\nWädchens gestellt. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt jedoch, daß\nkein ordnungsgemäßer Strafantrag vorliegt. Die Ehe der\nEltern ist bereits seit dem 5. März 1957 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht Marburg a.d,lL. hat mit Beschluß\nvom 27. Novenber 1958 zwar der Mutter \"die elterliche Gevalt, das Personensorgerecht jedoch dem Jugendamt Marburg\na.d.L. übertragen\", Demnach konnte Strafantrag wegen der\nvorliegenden Tat rechtswirksam nur das Jugendamt Marburg\na.d.b. stellen ( BGHSt 6, 155 ).\n\nEine Einstellung des Verfahrens in diesem Falle ist\nnicht möglich; denn es ist nicht ersichtlich, ob das\nJugendamt von der Verfehlung des Angeklagten Kenntnis\ncrhalten hat und ob es gegebenenfalls noch Strafantrag\nstellen kann und will.\n\nDas Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden mit\nder Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben kann. Die wegen-der Unzuchtsverbrechen ausgesprochenen Strafen werden dadurch nicht beeinflußt; denn die\nStrafkammer hat in den drei vollendeten Verbrechen jeweils\nauf die Mindeststrafe erkannt und bei dem versuchten Ver-\n\nbrechen dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt\nund außerdem von der Möglichkeit der Strafermäßigung des\n§ 44 StGB Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/2-str-18-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/2-str-18-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.137640+00:00"}}