{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-29_2_StR_108_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-29","aktenzeichen":"2 StR 108/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 020\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Kaufmann Frohwvald KW ; zuletzt wohnhaft gewesen\n\nin KB, geboren an ED 1930 in WW, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nvregen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. GEB >:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 25. November 1963\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm auf die\nDauer von drei Jahren untersagt worden ist, den Beruf\neines Vertreters auszuüben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie seit dem 26. November 1963 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, nachdem der\nScnat das erste Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte,\nwegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in einem\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, erneut zu der Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus sowie\nzu ncun Geldstrafen verurteilt und hat ihm wieder auf\ndie Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Vertreters auszuüben. Die Revision des Angeklagten hat bezüg- -\nlich des Berufsverbots Erfolg.\n\nZum Strafausspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich\nunbegründet. Die Rückfallvoraussetzungen sind nunmehr\nnachgeviesen.\n\nHingegen kann das Berufsverbot nicht bestehenbleiben.\n\nZu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer allerdings,\ndaß sich der Umfang des Berufsverbots nicht eindeutig aus\ndem Urteil ergebe. Nach dem Wortlaut ist nicht zweifelhaft,\ndaß dem Angeklagten schlechthin die Ausübung des Berufes\neines Vertreters untersagt werden sollte,\n\nDie Strafkammer geht indes davon aus, daß der Angeklagt:\ndie drei ersten Betrugsverbrechen unter Mißbrauch seines Vertreterberufs begangen habe. Wie der Beschwerdeführer mit\nRecht hervorhebt, trifft diese Annahme nach den Schuldfeststellungen des ersten Urteils aber nur auf den Betrug\nmit Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma Vi\n(Fall 1) zu; diese Tat war unmittelbar Ausfluß seiner Vertretertätigkeit. Bei den zwei anschließenden Fällen handelt es sich um Darlehensbetrügereien gegenüber Kundinnen\nder Firma. Daß diese Taten auch unter Mißbrauch seines\nVertreterberufs begangen seien, scheidet nach den Feststellungen aus. Allenfalls ist die Berufsausübung Anlaß zum Betrug gewesen. Dies genügt nicht (vgl. RGSt 68, 398).\n\nIm übrigen reicht zwar nach § 42 1 StGB unter den weiteren dort umschriebenen Voraussetzungen als Grundlage für\ndas Berufsverbot eine Tat aus, die unter Mißbrauch des\nBerufs begangen wurde. Es ist aber fraglich, ob die\nStrafkammer nur auf Grund des Falles 1 das Verbot ausgesprochen hätte. Der Angeklagte hatte sich immerhin fast\nzwei Jahre als angestellter und anschließend als selbständiger Vertreter straffrei gehalten. Daß er in früheren\nFällen schon als Vertreter tätig gewesen sei, ist dem\nUrteil nicht zu entnehmen; die Revision bestreitet es.\n\n1977\n\nEs ist demnach nicht auszuschließen, sondern liegt\nsogar nahe, daß sich die Strafkammer in ihrer Überzeugung,\nes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunchmen, der Angeklagte werde nach Strafverbüßung alsbald wieder rückfällig,\nwenn er den Vertreterberuf ausübe, von der irrigen Erwägung leiten ließ, er habe als Vertreter drei Betrugstaten begangen.\n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2\nBatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/2-str-108-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-29/2-str-108-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:50.122607+00:00"}}