{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-21_2_StR_334_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"2 StR 334/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 334/64 Ä 2171 066\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studienrat Karl-Heinz BD ED zu: CE reis\nVO, dort geboren an 1929,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9, Oktober 1964, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\n‚als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Limburg/Lahn vom 21. April 1964 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat von etwa Ende Februar/Anfang März 1965\nbis Dezember 1963 als Studienrat an einer Gewerbeschule nit\nder an EEE 1945 zevorenen Sieria AB die er\nbis September 1963 unterrichtete, Zärtlichkeiten ausgetauscht.\nNachdem er ihr Ende März/Anfang April 1963 die Ehe versprochen hatte, haben beide regelmäßig :miteirander. Geschlechisverkehr ausgeübt, aus dem ein Kind hervorgegangen ist. Dieses\nVerhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als\nein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewürdigt. Die Sigrid\nAUEEEEEED war bis zu ihrem Ausscheiden aus der Schule im\nSeptember 1963 dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut. Dafür, daß die Strafkammer auch für die spätere Zeit bis Dezember 1965 noch ein solches Ausbildungsverhältnis angenommen hat, besteht kein Anhalt. Zwar erwähnt sie bei der\n\nrechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich deri September 1963\nals Ende des Überordnungsverhältnisses. Sie hat jedoch vorher den Schluß des Schulbesuches ausdrücklich festgestellt\nund der Hinweis auf die Entscheidung BGH NJW 1953, 1923, in\nder betont wird, daß die während des Ausbildungsverhältnisses\n\nvorgenommenen unzüchtigen Handlungen von § 174 Nr. 1 StGB\nerfaßt werden, zeigt, daß der Tatrichter diese zeitliche Be-\n\ngrenzung gesehen hat.\n\nDie Revision wendet Sich mit ihren Ausführungen vergeklich gegen die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte die Sigrid AB zur Unzucht mißtraucht habe.\n\nDer Geschlechtsverkehr zwischen Lehrer und minder jähriger\nSchülerin kennzeichnet sich in der Regel schon allein da-:\ndurch als Mißbrauch, daß die Beteiligten zu einander in einen\nVerhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB genannten Art stehen\n(BGHSt 8, 278, 281 mit weiteren Nachweisen). Nur ausnahnsweise kann das Merkmal des Mißtrauchs durch Zustimmung der\nJugendlichen ausgeräumt sein, wenn diese dem Ende des geschützten Alters nahesteht, in voller Erkenntnis der Bedeutung und des Wesens der Geschlechtsehre handelte und der\nZweck des Gesetzes nicht gefährdet wird (BGHSt 8, 281; 13,\n352, 354). Dieser besteht, wie die Strafkammer zutreffend\nausführt, u.a. darin, Erziehungsverhältnisse der in § 174\nNr. 1 StGB genannten Art von geschlechtlichen Einflüssen\nfreizuhalten, weil diese Einflüsse die Achtung der Minderjährigen vor der Aufsichtsperson und ihr Vertrauen zu dieser\nerschüttern können. Auf die Entscheidung BGHSt 13, 3:52 wird\nbesonders hingewiesen. Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer beachtet. Ihre Erwägungen sind rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nDurch die Zustimmung der Sigrid AU var nier der\nMißbrauch zur Unzucht umsoweniger ausgeschlossen,als der\n\n- Di\n\nAngeklagte bereits vor Anknüpfung der intimen Beziehungen\n\nzu seiner Schülerin verlobt. war, nach seiner eigenen Einlassung ein Kind von dieser Verlobten hat und das bestehende\nVerhältnis zu ihr bis Dezenber 19653 nicht gelöst hatte\n\n(VA S. 5), wovon nach dem Urteilszusanmenhang Sigrid Ag\nWE ange Zeit nichts wußte. Die Zustimmung war also\n\nin Unkenntnis wesentlicher Tatsachen gegeben. Da der Angeklagte alle Tatumstände kannte, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken.\n\nDagegen war der Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Strafkammer hält die Möglichkeit für gegeben, daß\nder Angeklagte im verschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat.\nDeshalb konnte die Strafe nach den Versuchsgrundsätzen gemildert werden (BGHSt 2, 194, 209 f). Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, daß die Strafkammer sich dieser Tatsache be-.\nwußt gewesen ist. Strafschärfend wird zudem berücksichtigt,\ndaß der Beschwerdeführer sich bedenkenlos über das Gesetz\nninweggesetzt habe. Diese Erwägung ist mit einem Verbotsirrtum unvereinbar.\n\n' Da aus diesen Gründen der Strafausspruch aufgehoben werden muß, kommt es auf die sonstigen Beanstandungen der Revision zur Strafzumessung nicht mehr an. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zeigt das Schicksal einer unehelichen Mutter sich jedoch wesentlich nicht nur in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Umstand, daß der Angeklagte\ndurch sein nicht eingehaltenes Eheversprechen die Minder-Jährige zur Duldung des außerehelichen Beischlafs bestimmt\nhat, kann bei der Strafzumessung nur insofern verwertet werden, als er mindestens seit’Beginn der Reise nach Heidelberg\nim Juli 1963 entschlossen war, Sigric AED nich:\nsı heiraten (VA S. 4, 8) und er mit ihr noch weiter geschlechtlich verkehrte, bevor er sie von seinem Entschluß, sie\n\nnicht zu heiraten, unterrichtet hat. Die Grundsätze der Straf.\nzumessung gestatten es auch, die Art, wie die unerlaubten\nBeziehungen eingeleitet werden, zu Gunsten oder Ungunsten\ndes Täters zu verwerten.\n\nEs wird darauf hingewiesen, daß in der neuen Verhandlung die Frage des Verbotsirrtums nicht neu zu prüfen, bei\nder Strafzumessung vielmehr von einem Verbotsirrtum des Angeklagten auszugehen ist.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/2-str-334-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/2-str-334-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.666624+00:00"}}