{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-14_2_StR_50_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-14","aktenzeichen":"2 StR 50/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 013\n\nnn ur a\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Packerin IIse GC Ep zu: VE, dort\n\ngeboren am GEB 1 546: zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs äintider\nSitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nN\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nKu,\n\nDie Revisionen der Angeklagten und ihrer Eltern, der\n\nEheleute Heinrich CE und Narie cpeborene SEE zus EB, zezen das Urteil des\n\nLandgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1963 wer-\n\nden verworfen.\n\nVon der Belastung der Angeklagten mit den Kosten ihres\nRechtsmittels wird abgesehen. [\n\nDie Eheleute CE haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Sie haften jedoch nur mit dem\n\nihrer Verwaltung unterstehenden Vermögen der Angeklagten.\n\nDer Angeklagten wird die seit dem 18. Oktober 1963\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt...\n\nHiergegen haben die Angeklagte und deren Eltern Revision eingelegt, mit der die Beschwerdeführer das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Daß sich die Jugendkammer mit dem Inhalt der bei den\nStrafakten befindlichen Berichte dr Kreisfürsorgerin\nsc (::. 88 und 90/91 der Akten) in den Urteilsgründen\n\n- 3 -\n\nnicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Ein solcher\nkönnte allenfalls dann berechtigt sein, wenn die Jugendkammer\nder Kreisfürsorgerin ScW in der Hauptverhandlung keine\nGolegenheit zur Äußerung gegeben hätte. Das ist aber ausweislich der gerichtlichen Niederschrift geschehen.\n\nIm übrigen sei bemerkt, daß es keine Verfahrensbestimmung gibt, die dem Tatrichter gebietet, alles das,\nwas Gegenstand der Hauptverhandlung war, im Urteil zu\nerörtern. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nur die Angabe\nderjenigen Tatsachen zwingend vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.\nb) Ein Verfahrensverstoß liegt entgegen der Meinung der\nRevision auch nicht darin, daß die Jugendkammer von der\nZuzichung eines Psychiaters als Sachverständigen abgesehen hat.\n\nDen Hilfsamtrag des Verteidigers auf Einholung eines\npsychiatrischen Gutachtens darüber, daß die Angeklagte bei\nAbgabe ihres polizeilichen Geständnisses infolge der\nschweren seelischen Erschütterung, in der sie sich befun-\n.den, fälschlicherweise einen Tötungsvorsatz bejaht habe,\nhat die Jugendkammer mit Recht abgelehnt; denn sie hat,\nwie im Urteil dargelegt, festgestellt, daß die Angeklagte bei\nder polizeilichen Vernehmung, in deren Verlauf sie das\nGeständnis ablegte, nicht unter schweren seelischen Erschütterungen gestanden hat.\n\nEbensowenig war die Jugendkammer auf Grund der\nihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht\ngehalten, von Amts wegen einen Psychiater \"zu den seelischen Vorgängen während der Tat! zu hören. Zwar mag es an\n\n-4-\n\nsich auffallend sein, daß ein junges Mädchen von 17 Jahren\nzum Messer greift. Indessen war hier das Vorgehen der Angcklagten von der Wut auf den Schwager und von der Absicht,\nan ihm Rache zu nehmen, bestimmt und kann deshalb nicht\n\nals so außergewöhnlich bezeichnet werden, daß allein deshalb dic Zuziehung eines Psychiaters geboten gewesmwäre.\n\nDaß die Jugendkammer aber sonstwie Gesichtspunkte, die\n\nfür eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat sprechen könnten, unbeachtot gelassen habe, ist nicht ersichtlich, Auch\ndie Revision hat in dieser Richtung nichts vorgehracht. Sie\nberuft sich nur darauf, daß in anderen Strafverfahren, denen\nweniger schiere Schuldvorwürfe zugrunde lägen, nicht\n\nsolten Angeklagte auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersucht\nwürden, so z.B. wenn diese behaupteten, in der Jugend gestürzt zu sein und eine Gehirnerschütterung davongetragen\n\nzu haben, sowie in fast allen Trunkenheitsfällen. Eine\nsolche, nicht ohne weiteres zu widerlegende Einlassung\n\neincs Angeklagten oder ein Handeln des Täters unter Einfluß\nvon Alkohol sind jedoch Gesichtspunkte, die eine erhebliche\nHerabsetzung der Zurcchnungsfähigkeit in den Bereich des\nMöglichen rücken und deshalb für das Gericht Anlaß zur Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen sein können und\ngegebenenfalls sein müssen. Gerade daran fehlt es aber hier.\n\nc) Die Jugendkammer hat ferner gegen ihre Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verstoßen, daß sie weder den Arzt, in dessen\nBehandlung der Verletzte war, als Zeugen und Sachverständigen noch einen anderen Arzt als Sachverständigen über Art,\nWucht und Zahl der Stiche vernommen hat, welche die Angeklagte ihrem Schwager beigebracht hatte. Dazu bestand, nachdem dieser als Zeuge gehört worden war, keine Veranlassung.\nWie nämlich im Urteil zutreffend dargelegt ist, pflegt schon\n\n-5-\n\nim allgemeinen derjenige, der einen anderen mit einem Messer\nmehrfach in Kopf, Hals und Rücken sticht, damit zu rechnen,\ndaß die Stiche den Tod herbeiführen. Die Überzeugung, daß\n\nauch die Angeklagte mit einem solchen Erfolg ihres Vorgehens\ngerechnet und daher mit dem Willen gehandelt hat, den Schwager\nzu töten, hat die Jugendkammer in verfahrensrechtlich nicht\n\nzu beanstandender Weise gewonnen, indem sie die wohl schwerste\nFolge der Tat - ein Messerstich war mehrere Zentimeter tiof\n\nin die Lunge eingedrungen - sowie die Äußerung der Angeklagten\neinige Stunden nach der Tat berücksichtigt hat, wenn er jetzt\nnicht kaputt gehe, dann tue sie es noch einmal.\n\nDaß das Landgericht hierbei über einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hinweggegangen sei, trifft\nnicht zu. Dieser hatte zwar\" beantragt, den Arzt, der den\nVerletzten behandelt hatte, darüber zu befragen, ob die Stichwunden mit dem bei den Strafakten befindlichen Messer beigebracht worden sein könnten; er hatte diesen Antrag jedoch\nnur hilfsweise gestellt, d.h. für den Fall, daß bei der Beratung der Jugendkammer Zweifel daran offen bleiben sollten,\nob die Stiche mit jenem Messer ausgeführt worden sein konnten.\nDa aber, wie die Urteilsgründe ergeben, solche Zweifel nicht\nvorhanden waren, liegt darin, daß die Jugendkammer von dem\nnur hilfsweise unterbreiteten Beweisanerbioten nicht Ge- .\nbrauch geuheht hat, kcoin Vörfahrensverstoß,\n\n2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch.\nDie Überprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\nDie Feststellungen rechtfertigen vielmehr die Annahme\n\nder Jugendkammer, daß das Vorgehen der Angeklagten die\nTatbestandsmerkmale der §§ 211, 43 StGB erfüllt. Deshalb\nbestand für das Landgericht auch keine Veranlassung zu er-\n\nörtern, ob nicht die Tatbestände der §§ 212, 213, 43 StGB oder\ngar des § 223 a StGB verwirklicht sein könnten.\n\nDaß der Grundsatz\"in dubio pro reo\" verletzt sei,\nist nicht ersichtlich. Dessen Nichtbeachtung kann insbesondere nicht damit begründet werden, die Jugendkammer habe widerspruchslos die Einlassung der Schwester der Angeklagten, der früheren Mitangeklagten\nAdelheid VEEW. in der Hauptverhandlung als richtig\nhingenommen. Darüber, ob und inwieweit deren Angaben zu\nglauben war oder nicht, hatte gemäß § 261 StPO allein\nsic zu befinden. Gewann sie die Überzeugung, diese\nseien richtig, so war sie nicht nur berechtigt, sondern\nsogar verpflichtet, der Entscheidung die Einlassung\nder früheren Mitangeklagten WERE zugrunde zu legen.\nNur wenn sie bis zuletzt Zweifel an deren Richtigkeit\ngehabt und sie trotzdem zuungunsten der Angeklagten bei\nder Urteilsfindung verwertet hätte, wäre ein Verstoß\ngegen den von der Revision angeführten Grundsatz gegeben.\nDafür ist jedoch den Urteilsgründen nichts zu entnehmen,\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken.\n\nBei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten hat der Senat von der Befugnis\ndes § 74 JGG Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung\nhinsichtlich der Revision der Eltern beruht auf § 473\nAbs. 1 StPO; jedoch haften diese insoweit nur mit dem\n\n—\n\nHotn\n\nVermögen der Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung\nuntersteht (BGH IM Nr. 1 zu §§ 67 JGG).\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-14/2-str-50-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-14/2-str-50-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.551491+00:00"}}