{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-04-08_2_StR_504_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-04-08","aktenzeichen":"2 StR 504/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2172 009\n\n2 StR 504/63\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz S CB ‚, zuletzt wohnhaft\nin KO, geboren am EEE 1924 ir KÜn:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls im Rückfall U.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 15. Mai 1963,\nsoweit es den Angeklagten betrifrit, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGeviohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten\nschweren Diebstahl im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Sicherungsverwahrung hat\nsie nicht angeordnet. Gegen die letztere Entscheidung allein\nrichtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nAuch der Angeklagte hat Revision eingelegt. Der Verteidiger, der die Sachrüge erhebt, hat sie auf den Straiausspruch beschränkt, Daß er dazu ermächtigt war, ist nicht\nnachgewiesen. Da er aber in der Rechtfertigungsschrift nur\nAusführungen zum Strafausspruch macht, ist das Rechtsmittel,\nsoweit ces weitergeht, unzulässig.\n\nIm übrigen ist es unbegründet. Der Beschwerdeführer\nrügt im wesentlichen nur, daß die Strafkammer Gewicht und\nAusmaß seiner Beteiligung an den Taten in einzelnen Fällen\nunrichtig gewürdigt habe. Der von ihm beanstanäete Widerspruch liegt nicht vor: Der Angeklagte war von den anderen Beteiligten als erfahrener Einbrecher zugezogen\nworden und hat sich in allen Fällen besonders. hervorgetan.\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen\nFehler ergeben, der den Angeklagten beschwert. Seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entspricht dem Gesetz. Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.\n\nHingegen greift die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie der Generalbundesanwalt vertreten hat, durch. Sie\nbeanstandet zu Recht die Erwägungen, die die Strafkammer\nveranlaßt haben, die Sicherungsverwahrung abzulehnen.\n\nDie Maßregel ist gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzuordnen, wenn die begründete Besorgnis besteht, daß er auch nach der Verbüßung der gegen ihn ausgesprochenen Zuchthausstrafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden werde (§ 42 e StGB). Die Strafkammer glaubt nun dem Angeklagten die guten Vorsätze, die\ner für die Zeit nach seiner Entlassung gefaßt hat, und\nhält es danach nicht für wahrscheinlich, daß er nach Verbüßung der harten Zuchthausstrafe und in der Gewißheit,\nbei Rückfall in Sicherungsverwahrung zu kommen, wieder\nstraffällig werde, Diese Annahme genügt nicht, um die Anordnung der Maßnahme auszuschließen; sie steht nit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten nicht in Einklang.\n\nEr hatte sich schon einmal - nach der Verbüßung der\nletzten Zuchthausstrafe von vier Jahren aus dem Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1957 - vorgenommen,\n\nnicht nehr rückfällig zu werden. Keine zwei Monate nach\nseiner Entlassung aus dem Zuchthaus am 6. Januar 1961 hat\ner aber bereits wieder mit Diebstählen begonnen. Ersichtlich bedurf*e es bei ihm nur eines geringen Anstoßes, um\nihn umzustimmen und zur Teilnahme an dem ersten Einbruch\nim März 1961 nach der Entlassung zu bewegen. Als dieser\nmißlang, beging er im unmittelbaren Arischluß daran von\nsich aus den zweiten Einbruch. Den warnenden Hinweis im\nUrteil vom 18. Dezember 1957, er sei auf dem besten Weg ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, der bei erneuter Straffälligkeit mit Sicherungsverwahrung zu rechnen\nhabe, hat er unbeachtet gelassen.\n\nDer schlechten Prognose, die die Sachverständige dem\nAngeklagten gestellt hat, hält die Strafkammer wieder nur\nseinen guten Willen entgegen, den er in einer zweijährigen\nStraflosigkeit während seiner Ehe erwiesen habe. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, daß er seit 1956 geschieden ist, und daß er in seinem Leben mit den zahlreichen\nRückfällen ins Verbrechen große Willensschwäche gezeigt\nhat.\n\nAuch sein von ihm erwogener Wegzug von Köln ist als\nungevisse Aussicht und bloß bedingte Möglichkeit, ihn\nkünftig vor Straftaten zu bewahren, nicht genügend, um\nvon der Anordnung abzusehen (vgl. BGHSt 1, 66).\n\nSchließlich kann auch die Polizeiaufsicht in der\nRegel keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gegen\neinen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bieten; dafür,\ndaß dies hier ausnahmsweise doch der Fall sei, sind keine\nUnstände dargetan.\n\nNach allem begründet die Annahme der Strafkammer nur\neinc untesiinmwte Hoffnung und Erwartung, daß der Angeklagte\nnach der Strafverbüßung nicht mehr rückfällig wird. Dies\n\nreicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von\n\nder Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl.\n\nBGH Urteil vom 19. November 1953 - 4 StR 488/53 und vom\n26. November 1957 - 1 StR 524/57).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Nichtanordnung\n\nder Sicherungsverwahrung die Höhe der ausgesprochenen\nStrafen beeinflußt hat, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft der gesamte Strafausspruch aufzuheben (vgl.\n\nRGSt 73, 81 und BGHSt 7, 101).\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-08/2-str-504-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-08/2-str-504-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.381524+00:00"}}