{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-03-20_2_StR_326_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-03-20","aktenzeichen":"2 StR 326/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich 5 EB , zeboren am WR. En\nGE ir PB (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Scptember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. IE»\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 20. März 1964 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nscnoe\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte beanstandet mit Erfolg, daß die\nStrafkammer es abgelehnt hat, ihm gemäß seinem Antrag einen\nPflichtverteidiger zu bestellen. Dabei ist es seinen Rechtsmittel unschädlich, daß er den Beschluß hingenommen, den\nAntrag auch nicht in der Hauptverhandlung erneuert hat;\ndenn der Vorsitzende hatte die Frage ungeachtet des Gcrichtsbeschlusses ständig, bis zum Schluß der Hauptverhandlung, von Amts wegen im Auge zu behalten (§ 140 Abs. 2,\n§ 141 Abs. 2 StPO; BGH IM Nr. 16 zu § 140 StPO). Ob er sich\ndieser Richterpflicht irrtümlich durch den Beschluß der\nStrafkammer für enthoben hielt oder der Rechtsauffassung\ndes Beschlusses folgte, ist für die Entscheidung über dic\nRevision gleichfalls unerheblich, Recht betrachtet, war\nnämlich die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung notwendig.\n\nDie Strafkammer bezeichnet in dem beanstandeten Beschluß selbst die fünf im Rückfall begangenen Betrugstäaten\nals schwerwiegend. Der Angeklagte hat durch sie einen Schaden\nvon mchr als 10 000 DM angerichtet, Das Landgericht hat sic\n\nnit einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und außerden mit der Entzichung der Fahrerlaubnis auf die höchstzulässige zeitige Dauer geahndet (dazu BGHSt 6, 199]. Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist auch die Rechtslage\nfür den Angeklagten schwierig. Zu entscheiden ist u.a., ob\ner sich fünf selbständiger Betrugsverbrechen nach § 264 StGB\nschuldig gemacht hat oder ob die Taten, ganz oder zum Teil,\nin Fortsetzungszusammenhang stechen. Dabci können nicht einfache Rechtsfragen auftreten (BGH NJW 1964, 1810 Nr. 17,\n\nzum Abdruck auch für BGHSt 19, 323 vorgeschen). Eine erst\nrecht verwickelte Rechtslage ergibt sich nach den Bedingungen, die Belgien an die Auslicferungsbewilligung &cknüpft, die Strafkammer jedoch bisher nicht beachtet hat\n(dazu siehe näher II 1). Der Angeklagte bedarf daher, müglicherweise schon unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. !\nNr. 5, jedenfalls aber gemäß § 140 Abs. 2 StPO eines Verteidigers. Da ihm kein solcher beigeordnet war, muß das Urteil\naufgehoben werden (BGHSt 15, 306).\n\nII. Für die neuc Verhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\n1. Der Angeklagte war nach Belgien geflüchtet, dort\nauf Grund Fahndungsersuchens in dieser Sache festgenommen\nund am 13. November i962 von der hierum ersuchten belgischen\nRegierung wegen der in dem Auslieferungsamtrag bezeichneten\nStraftaten - 8 Js 944/62, 8 Is 5/62, 8 Js 2071/61 und\n8 Js 850/62 der Staatsanwaltschaft Mainz - den deutschen\nBehörden zur Strafverfolgung übergeben worden, jedoch mit\nAusnahnc der in dem Haftbefehl 8 Ls 5/62 unter ib, c und d\nsowie der dort unter 2 und 5 bezeichneten strafbaren Handlungen. Wegen dieser Straftaten und ferner wegen Betrugs in\n\n- 4 -\n\nzuei Fällen (1 a und 1 e jenes Haftbefiehls) war der Anzeklagte vom Schöffengericht Mainz am 16. März 1962 zur\nGesamtstrafe von ji Jahr zwei Monaten Gefängnis verurtcili\nworden. Seine Berufung hatte das Landgericht, da er unentschuldigt ausgeblieben war, am 3. August 1962 gemäß § 329\nStPO verworfen, Diescs Urteil stellte der sachbearbeitende\nStaatsanwalt selbst dem Angeklagten am 15. Januar 1963 zu.\nDieser erteilte darüber eine Bescheinigung, die - nach der\nHandschrift zu urteilen - von dem Staatsanwalt entworfen\nist. Tags darauf, am 16. Januar 1963, verzichtete der Angeklagte in einer augenscheinlich ebenfalls von dem Staatsanvalt entworfenen Urkunde auf Rechtsmittel gegen das Urteil\nund erklärte sich damit einverstanden, daß die ganze Gcsamtstrafe gegen ihn vollstreckt werde. Dementsprechend wurde\nverfahren und zu diesem Zweck die Untersuchungshaft in\nvorliegender Sache unterbrochen. Durch Urteil vom 15. Juli\n1963 - 8 Ms 15/63 = 8 Js 2071/61 - verurteilte das Schöffengericht Mainz den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in\nTateinheit mit Untreue außer zu einer Geldstrafe zu scchs\nMonaten Gefängnis, löste die Gesamtstrafe 8 Is 5/62 auf\n\nund vereinigte alle ihre Einzelstrafen mit der ncuen Strafe\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gc-\n\nfängnis.\n\nNach Art. 12 des deutsch-belgischen Auslieferungsund Rechtshilfevertrages vom 17. Januar 1958 (BGB1 1959\nIl 27, 582) darf der Ausgelieferto wegen einer anderen vor\nder Überstellung begangenen Tat als derjenigen, die der Auslieferung zugrundeliegt, nur unter hier nicht zutreffenden\nVoraussetzungen verfolgt, abgeurteilt oder in Haft gehalten\nwerden (siche auch Nr, 131 RiVASt vom 15. Jamuar 1959 -\n\nBAnz Nr. 9 -). Auf die Zinhaltung einer solchen Vertragsbestimmung kann der Ausgcelieferte, wie von je in der\nRechtsprechung feststeht (RGSt 41, 272, 274; 64, 183, 196\nu.2.), nicht verzichten; denn es geht nicht um scine Rechte,\nsondern um die Hoheitsrechte des ausliefernden ausländischen Staates. Die Bedingungen, die dieser an die Auslicferung knüpft, sind vielmehr unbedingt zu beachten\n\n(8 5A DAG; RGSt 70, 286, 288). Alle Verfolgungs- und Volistreckungsmaßnahmen gegen den Angeklagten sind daher inso-\n\"weit unzulässig, als sie Straftaten betreffen, derentwcogen\nseine Auslieferung nicht bewilligt ist.\n\nDiese Rechtslage ist nicht nur für die Anrechnung\nder Untersuchungshaft, sondern unter Umständen auch Tür\ndic Frage bedeutsam, ob eine Gesemtstrafe mit der kinzelstrafc des Urteils vom 15. Juli 1963 - 8 Ms 15/63 gebildet\nwerden muß. Wäre nämlich der - ungeteiltce - Verzicht des\nAngeklagten auf Rechtsmittel gegen das Urteil 8 Ls 5/62\nnach der (noch aufzuklärenden) Art des Zustandekommens und\ndem Zusammenhang mit der Rinvilligung des Angeklagten in dic\nVollstreckung der ganzen Gesamtstrafe als einc Waßnahrie\nder Strafverfolgung (RG JW 19530, 2341 Nr. 1) unzulässig\nund daher unwirksam (vgi. RGSt 32, 247, 250), so wäre das\nUrteil 8 Is 5/62 noch nicht rechtskräftig; denn seine Zustellung mißachtet gleichfalls die erwähnte Auslieferungsbedingung, entspricht auch weder dem § 212 a ZPO noch, \\enn\nsie nicht an Amtsstelle bewirkt wurde, dem § 212 b ZPO\n- jeweils in Vbdg mit § 37 StPO - (BGH Urt. vom 17, Februar\n1955 - 3 StR 519/54 - bei Herlan GA 1956, 352; BGHZ 8, 316);\ndabei bleibt noch offen, ob der Staatsanwalt überhaupt eine\nZustellung nicht nur veranlassen (§ 36 StPO), sondern rechtswirksam auch bewirken kann (§ 209 ZPO; vel. RGSt 6, 179, 180\n\nsowie BGHZ 32, 370, 372 und RGH NdW 1956, 1878 Nr, 8):\nMangels Rechtskraft fiele das Urteil 8 Is 5/62 als Hinde\nnis der Gesamtstrafbildung in der vorliegenden Sache mit\nder Strafe aus dem Urteil 8 Ms 15/653 aus. In diesem Falle\nwäre dic gesamte aus jenem Urteil vollstreckte Haft als\n\n2,\nv_\nEN\n\nUntersuchungshaft in der vorliegenden Sache anzuschen, da\nsie diese unzulässig unterbrochen hätte. Sollte der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten rechtsvirksam sein und demgemäß die Frage der Gültigkeit der Urteilszustellung als\nunerheblich in den Hintergrund treten, so würde zwar dic\nGesamtstrafe aus den Einzelstrafen zu 1 aund 1 e des\nschöffengerichtlichen Urteils 8 Ls 5/62, deren Zusammenfassung und Vollstreckung keine Auslieferungsbedingung entgegensteht (näher dazu BGHSt 9, 5), hier die Bildung einer\nGesemtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil 8 Ms 15/63\nhindern (BGHSt 9, 373, 383 und BGH GA 1956, 50); es wäre\njedoch die überstceigende unzulässig vollstreckte Strafhaft als Untersuchungshaft anruchenbar. Dagegen kann die\nvon der Überstellung des Angeklagten am 13. November 1962\nbis zu sciner Überführung in dic Untersuchungshaft in dem\nvorliegenden Verfahren gegen ihn etwa unzulässig vollstreckte Strafhaft aus Urteilen anderer Gerichte nicht als\nUntersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werden.\n\n2. Die Strafkammer muß sich darüber aussprechen, ob\nsie dem Beschwerdeführer die ausländische Auslicferungshaft auf die Strafe anrechnet (BGHSt 6, 176, 179, BGH GA\n1956, 120).\n\n2\n\n3, Im übrigen ist das Urteil sachlichrechtlich\nnicht zu beanstanden. § 42 m StGB ist zutreffend angevendet (BGUSt 5, 179, 181; BGH VRS 15, 112, 114).\n\nDr, Geier Willms Hübner\n\nr\n\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-20/2-str-326-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-20/2-str-326-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:49.207510+00:00"}}