{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-03-05_2_StR_311_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-03-05","aktenzeichen":"2 StR 311/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann August S t EEEED :ı: \"EB scooren am\nED 1957 ir DEE, zur Zeit in Untersuchungshait,\n\nwegen schwe:ren Raudes u.»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n16. Sepivemper 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter .Scharpenseel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOderstaatsanvalt >\n\nais Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter en\n\nals Urkundsbeamter der Ceschöftsstelie,\n\nZür Recht erkannt:\n\ndl\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 5. März 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt cr Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit\nder Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher\n\nunzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nWas der Revisionsführer im einzelnen zur Sachrüge\nvorbringt, ist unbegründet. Er versucht nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine andere zu ersetzen.\nDas ist unbeachtlich. Jene Würdigung läßt keinen Rechtsfchler erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht bloß nach § 223 StGB, sondern insbesondere auch\nnach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB.\n\nET Re nn he me nn\n\nBedenkenfrei hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB - Zurechnungsunfähigkeit -\nbeim Angeklagten zur Tatzeit nicht für gegeben angeschen.\nHingegen hat sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB\n- erheblich verminderte:fZurechnungsfähigkeit auf Grund\nalkoholischer Beeinflussung - möglichervreise rechtsirrtümlich\n\nverneinte\n\nDabei geht sie von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 2,5: #0 aus. Diese Alkoholkonzentration legt im allgemeinen die Annahme erheblich verminderter Zurcechnungsfähigkeit nahe; diese kann schon ab\n\n2 $o eintreten. Obwohl die Strafkammer seibst von einer erheblichen Alkoholbeeinflussung spricht und in den Strafzumessungsgründen den Angeklagten infolgedessen als weitgehend\nenthemmt ansieht, schließt sie eine Verminderung seiner\nSchuldfiähigkcit aus, Sie begründet ihre Ansicht im Anschluß\nan das Gutachten des Sachverständigen vor allem damit, daß\nsich der Angeklagte an die Einzelheiten des Tatgeschehens\ngenau erinnert habe, Darauf kommt es indessen für die Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage, ob nämlich das\nHemmungsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen sei, nicht\nentscheidend an. Wie die Strafkammer zutreffend selbst ausführt, kann der erwähnte Blutalkoholgehalt Erinnerungsstörungen zur Folge haben, braucht es aber nicht. Das Bestehen der\nErinnerung kann demnach dic Bewußtheit des Erlebens für\nsich allein nicht beweisen und umgekehrt die Möglichkeit\neiner Bewußtscinsstörung nicht ausschließen (Hülle JZ 1952,\n\n296, 297 a.E. ). Diese Erfahrungstatsache ist in zahlreichen\nhöchstrichterlichen Entscheidungen ausgesprochen und anerkannt worden (vgl. RG HRR 1939 Nr. 532; BGH bei Dallinger\nin MDR 1955, 596, in GA 1955, 269, 271).\n\nU\n\nZeugenbekundungen über den Eindruck vom Zustand des\nAngeklagten vor, während und nach der Tat kann für die Beurteilung des Hemmungsvermögens in der Regel kein entscheidender Beweiswert zukommen,\n\nNach allem wird die Strafkammer die Frage, ob der\nAngeklagte in der Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war,\nunter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch seiner\nPersönlichkeit,erneut zu prüfen haben.\n\nScharpenseel Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-05/2-str-311-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-05/2-str-311-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.950225+00:00"}}