{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-03-04_2_StR_516_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-03-04","aktenzeichen":"2 StR 516/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"100\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nfesten Wohnsitz, geboren am EEE 1931 in DE: zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n4. März 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Duisburg vom 26. Juni 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und\n\ndie Mitangeklagte Dagmer MED verurteilt\nworden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen\ngemeinschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und\nseine mitangeklagte Ehefrau Dagmar MB wegen\ndersclben Straftat zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das am EEE 19651 geborene\nKind Michael der Angeklagten hatte seit Anfang Januar 1962,\nwährend sich die Angeklagten mit vier von ihren fünf\nkleinen Kindern auf einem von Duisburg nach Basel\nfahrenden Rheinkahn befanden, die Nahrungsaufnahme verweigert und ist nach der Ankunft in Basel in der Nacht\nvom 16. zum 17. Januar 1962 infolge chronischer Fehlernährung und Unterernährung gestorben. Nach der Ansicht des\nSchwurgerichts haben die Angeklagten, weil sie nicht\nrechtzeitig einen Arzt zur Behandlung ihres Kindes beigezogen haben, ihre eltcerliche Fürsorgepflicht böswillig vernachlässigt und dadurch das Kind bedingt vorsätzlich an\nsciner Gesundheit geschädigt und fahrlässig getötet\n(§§ 223 d, 226 SteB). |\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht\ninnerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.\nDas Urteil des Schwurgerichts ist dem Angeklagten am\n13. August 1963 zugestellt worden. Die Tatsachen, die\nnach Ansicht des Beschwerdeführers einen Verfahrensmangel enthalten, sind erst in der am 29. August 1963\nbeim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung\nbezeichnet worden. ,\n\nDie bereits bei der Einlegung des Rechtsmittels\nerhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebung des\nUrteils. Die bisherigen Feststellungen sind nicht so\nerschöpfend, daß sie die Verurteilung tragen können.\n\nDie chronische Fehlernährung und die UNterernährung\ndes Kindes als Todesursache fallen den Angeklagten im\nRahmen des § 226 StGB nicht unmittelbar zur last; denn\ndas Kind hat die Nahrungsaufnahme verweigert. Der\nSchuldspruch ist darauf gegründet, daß die Angeklagten\nangesichts dieser Weigerung nicht rechtzeitig einen\nArzt zugezogen haben. Deshalb mußte in erster Linie\nfestgestellt werden, von welchem Zeitpunkt ab ärztliche\nHilfe geboten war, um nicht nur weiterer Gesundheitsschädigung zu steuern ‚sondern um den Tod des Kindes zu\nverhindern, und bis zu welchem Zeitpunkt ärztliche\nHilfe das Kind noch hätte retten können. Erst auf dieser\nGrundlage läßt sich beurteilen, ob und von welchem Zeitpunkt ab die Angeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen frühestens erkennen konnten,\ndaß das Kind sterben werde, wenn ihm ärztliche Hilfe\nversagt bliebe.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß jedenfalls\n\"tum den 10. Januar\" ein Arzt das Kind noch hätte retten\nkönnen.\n\nIndessen läßt sich dem Urteil an keiner Stelle\nentnehmen, worauf sich das Schwurgericht hierbei stützt;\nseine äußerst knappen Ausführungen ‚insbesondere sein\nallgemeiner Hinweis in der rechtlichen Würdigung, das\nKind hätte bei \"rechtzeitiger\" Zuziehung eines Arztes\ngerettet werden können, lassen besorgen,daß es sich\ninsoweit nur um eine nicht ausreichend belegte Annahme\nhandelt. Eine nähere Erörterung mußte sich umsomehr\naufdrängen, als ein Arzt erst am Morgen des 17. Januar\nzugezogen worden ist, nachdem das Kind schon gestorben\nwar. Dadurch wird die Frage nahegelegt, warum sich trotz\nfehlender ärztlicher Beobachtung in den vorangegangenen\nTagen sicher beurteilen läßt, von wann ab die Zuziehung\neines Arztes zur Beseitigung der Todesgefahr geboten war\nund ob das Kind in einem bestimmten Zeitpunkt noch hätte\ngerettet werden können. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben\nsich vor allem daraus, daß ein medizinischer Grund für\ndie Verweigerung der Nahrungsaufnahme im Urteil nicht\nangegeben ist. Allerdings scheidet die Anwendung des\n§ 226 StGB nicht schlechthin aus, wenn das Kind, als die\nAngeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten und\nKenntnissen frühestens den Tod voraussehen konnten, tatsächlich durch ärztliche Hilfe schon nicht mehr zu retten\nwar. Der Tatbestand könnte aber dann nur erfüllt sein,\nweil die Angeklagten möglicherweise den Tod des Kindes\ndurch Nichtzuziehung eines Arztes fahrlässig beschleunigt\nhaben. In cinem solchen Falle würde indessen, wie nicht\nnäher begründet zu werden braucht, ihr Verschulden wesentlich leichter wiegen.\n\nNoch in einem weiteren Punkt enthält das angefochtene Urteil eine Unklarheit. Die rechtliche Würdigung zur inneren Tatseite beschränkt sich auf den Satz,\ndie Angeklagten hätten bei gehöriger Anspannung ihrer\nGeistes- und Verstandeskräfte erkennen können und müssen,\ndaß durch die lang andauernde nicht ausreichende Ernährung\ndes Säuglings und bei immer weiter fortschreitender\nAbmagerung dessen Tod werde .eintreten können. Ein Zeitpunkt für solche Erkenntnismöglichkeit ist hierbei nicht\nangegeben. Bei Schilderung des Sachverhalts wird allerdings gesagt, um den 10. Januar herum hätten die Angeklagten erkennen können und müssen, daß das Kind nicht überleben werde, wenn es weiterhin in so unzureichender\nWeise Nahrung aufnchme und derart stark abmagere. Darin liegt\naber gerade nicht die Feststellung, daß die Angeklagten schon\nin diesem Zeitpunkt erkennen konnten, ein Arzt müsse zugezogen!\nwerden, um nicht nur eine weitere Gesundheitsschädigung des\nKindes, sondern um dessen Tod zu verhindern, Denn es wird\nausdrücklich darauf abgestellt, daß die bisherige Entwicklung\n(unverändert) andauere. Insoweit ergeben sich aber deshalb |\nBedenken, weil der’ Versuch der mitangeklagten Ehefrau, das ’\nKind mit Brei zu ernähren, noch nach dem 10. Januar immerhin teilweise Erfolg hatte und weil das Kind vor allem noch |\nam l2. Januar seine Mälchflasche ganz austrank und den Inhalt auch bei sich behielt. Da sich also offenbar der Zustand\ndes Kindes bis zun 12. Januar nicht stetig verschlechterte,\nläßt sich auch dem \"Zusammenhang der Urteilsgründe nicht eindeutig entnchmen, wann frühestens die Angeklagten erkennen\nkonnten, daß die Zuziehung eines Arztes zur Vermeidung des\nTodes notwendig sei.\n\nnn ug\nee an\n\nDas Schwurgericht nimmt an, die Angeklagten hätten den\nTatbestand der Körperverletzung in der schweren Form des\n§ 223 b StGB verwirklicht, nämlich durch böswillige Vernachlässigung ihrer Sorgepflicht. Der Vorwurf der Böswilligkeit\nkann aber nur an diejenige’ Unterlassung anknüpfen, die\nden Angeklagten als tatbestandsmäßig zur Last gelegt ist;\ndas ist die Nichtzuziehung eines Arztes. Das Schwurgericht\nstützt indessen den Vorwurf im wesentlichen nur auf Vorkommnisse und Verhaltensweisen der Angeklagten, die entweder lange\nvor dem 8. Januar liegen oder nur wenige Stunden vor dem\nTode des Kindes, zum Teil sogar später. Diese Vorgänge\nkennzeichnen zwar eine allgemein gewissenlose Haltung\nder Angeklagten, können aber nicht unmittelbar die Böswilligkeit der Unterlassung begründen. Als Beweisanzeichen\nmögen sie in Betracht kommen. Insoweit bleibt aber zu bedenken, daß beide Angeklagte sich damit verteidigt haben,\nsie hätten die Zuziehung des Arztes von Tag zu Tag in\nder Hoffnung verschoben, das Kind werde am nächsten Tag\nwieder Nahrung annehmen und sich bald erholen, und daß\ndas angefochtene Urteil diese Einlassung nirgends\nals widerlegt bezeichnet.\n\nNach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils\nauf die mitangeklagte Ehefrau zu erstrecken.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht\nauch zu prüfen haben, ob nicht die Weigerung des Kindes,\nNahrung aufzunehmen, darin ihre Ursache hat, daß es die\n\nAngeklagten früher schuldhaft unzureichend ernährt oder\nsonst falsch behandelt haben.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-04/2-str-516-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-03-04/2-str-516-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.874971+00:00"}}