{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-26_2_StR_526_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"2 StR 526/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 039\n\nwu un mie ar ann. son a mar men\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngogen\n\ndio Hausfrau Wally BD , geschiedmne zn. geborene\nME, zus HE H1A., getoren am EEE 1924 in\n\nwogen Beihilfe zum Tortgenetsten Betrug\n\nhat der 2. Strafsenat ‚des Bundesgerichtahiofe in der - Sstzung\nvom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\n_ Senatspräsid ent Dr. Baldus\n| als Vorsitzender,\nBundeorichter Dr. Dottermeich\nBundesrichter Scharpenseel |\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Ric var, |\n\n Oberstaatsamalt 7 in der Verhandlung, |\nLendgerichterat Dr. hei der Verkündung\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizängest: ellt cr ED\n\n5 ‚als Urkundsbsamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"irk,\n\nAuf dio Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 25. Juni 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit\n\n1.) sie und der Mitungeklagte NED verurteilt worden\nsind,\n\n2.) der Mitangeklagte DB des fortgesetzten Betruges\nschuldig befunden worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. . .\n\nIn diesem Umfangs wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n' an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nu Von Rechts wegen\n\nDio Strafkammer hat verurteilt\n\n1.) den Mitangeklagten DB ven tortgesetzten\nBetruges und wegen Untreue, diese teilweiso tateinheitlich begangen mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr und vier Monaten Gefängnis sowie\nzu einer Gelästrafo von 3 000,-- DM, ferner wegen\nnicht fristgerechter Stellung eines Konkurs- oder\nVergleichsamtrages (§§ 64, 84 GmbEG) zu einer weiteren\n‚Getaetzate von 1 000,-- DK, “\n\n2.) die Revisions 2 ü hrer in und den Mitangeklagten N EEE» wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu Goefängnisstrafen von je sachs.\nMonaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt wurdg.\n\n- 3.\n\nMit der Rovision greift die Angeklagte Eid das Urteil an,\nindem sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhobt,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDia Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden,\nweil dio Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Verurteilung der Revisionsführerin wegen Beihilfo zum\nfortgesetzten Betrug kann schon um deswillen nicht aufrecht- |\nerhalten werden, weil die Darlegungen des Urteils die Annahne\nder Strafkammer nicht rechtfertigen, der Mitengeklagte Dog\nhabe sich eines vollen daten fortgesetzten Botruges schuldig gemacht. Die Wiedergabe der 23 Einzelfälle,\ndie als ein fortgesetzter Betrug zusammengefaßt worden sind,\n1a8t die Feststellung vermissen, daß durch die Hingabe und Annahne der sogenannten NED \"echsel den Lieferfirmen ein Ver- |\nmögensschaden antstanden ist, der über die Vermögenseinbuße\nhinausging, dig sie schon vorhor durch die Lieferung der Waren\nan die DW 6nbH erlitten hatten. Bei der Schilderung der\n\nEinzolfälle wird mur gesagt, daß dio gGmbH für Warenlieferungen der verschiedenen Firmen diesen in der: Zeit von\nEnde August 1958 bis Anfang 1959 solcho Wechsel gegeben hat,\ndie entweder gar nicht odor nur zum Teil eingelöst worden sind.\nDarüber, wann die Waren jeweils bestellt und geliefert wurden, |\nschweigt das. Urteil; allein im Falle 13 werden Warenlieferungen\naus Juli/August 1958 erwähnt, und im Falle 19 ist angeführt,\ndaß die Firma Sun & Co noch für 279,75 DM Waren geliefert\nhat, nachdem ihr zwei sogenamte NE echscı über insgesamt\n1 400,-- DM ausgehändigt worden waren. Allerdings ist in der\nzusammonfassenden Darstellung, die den Einzelfällen vorausgeschickt ist (S. 12 UA), sowie in der rechtlichen Würdigung\n(Ss. 19 UA) davon dia Rede, daß der Mitangeklagte DW durch\ndio Täuschung über dio wahre Natur der sogenannten Nge-Wechsel die Lieferanten habe Destimmen wollen, ibm entweder\n\nnn rn m. oo.\n\n. wachsen sein, wenn 'sio im Zeitpunkt der Annahme der Wechsel\n\nAnsprüche zu bestehen. Insoweit kann daher auch. nicht von\n\n' Hereinnabmo dieser Wechsel. gesprochen werden, wie sie die\n\nweitere Waren zu lieforn oder die Forderungen zu stunden. Mit\ndiesen allgemeinen Bemerkungen über die Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, könnan jedoch die\nfehlenden tatsächlichen Angaben darüber nicht ersetzt werden,\nin welcher Weiso jeweils die Lieferanten durch die Hingabe\n\nder sogenannten N echsel noch zu weiteren Lieferungen\nveranlaßt und so an ihrem Vermögen geschädigt wurden.\n\nDer Eintritt einen Vernögensschadene ist auch nicht ohne.\nweiteres mit dem Hinweis auf die Stundung der. ‚Forderungen\nseitens der Lieferfirmen dargetan. Durch die Stundung würde “\ndiesen ein Vermögensnachteil, der den durch die Lioferung der\nWaren bereits entstandenen Schaden überstieg, nur dann er- .\n\nnoch in der Lage gewesen wären, durch unverzügliche Geltendmachung ihrer Ansprüche ‚deren Befriedigung ganz ‚oder teilweise zu erreichen. Gegen eins solche Möglichkeit spricht\naber dio Feststellung im Abschnitt Fee3 der Urteilsgründe u.\n(5. 11 UA), wonach im Juli 1958 allon. Boteiligten bewußt war, .\ndaß dio finanzielle Situation der Dagip Scott hoffnungslos war. u\nDen Urteilsgründen ist somit nichts, ‚dafür ZU entnehmen, daß\ndig Forderungen der. ‚Lieferanten an Wert verloren haben, nachdem diese durch das Angehot dar sogenannten Np-Yechsel\nbewogen worden waren, nicht auf sofortiger Erfüllung ihrer,\n\neiner Gefährdung. ‚des Vermögens der Lieferanten‘ infolge dor\n\nStrafkanner unter Berufung auf die Abhandlung von MB i\n\nNJW 1957, 1267 ‚glaubt annehmen\" zu können. Seinen Ausführungen\nliegt ein anderar Sachverhalt zugrunde, nämlich die Diskontierung sogenannter Austauschnechsel durch Banken, Durch\ndio Einreichung solcher Wechsel zum Zwecko der Disköntierung\nwerden dia Banken erst veranlaßt, Darlehen zu gewähren und\ndamit ihr Vermögen möglicherweise gefährdende Verfügungen\n\nvorzunehmen, während im gegebenen Falle durch die mit der\nAnnahme der sogenamnten N \"schsel verbundenen Stundungen der Wert der Forderungen nicht beeinträchtigt wurde,\nweil dieso, auch wenn dia Stundungen unterblieben wären,\nwegen der hoffnungsloson finanziellen Lage der De 6mbH\nnicht hätten eingebracht werden können.\n\nNach alledem fehlt es - von der Warenlieferung im\nBotrage von 279,75 DM im Fallo 19 abgesehen - an zureichenden\nFootstellungen dafür, daß den einzelnen Lieferanten durch\ndic Täuschung über den wahren Wert der sogenannten N-Wechsel ein weiterer Vormögensschaden, sei es durch Lieferung von Waren, sei es durch die Stundung ihrer. Forderungen,\n\nerwachsen ist. Damit ist nicht dargetan, daß sich der Mitangeklagte ı Tu vollendeten fortgesetzten Betruges\nschuldig ‚gemacht hat, was mit Rücksicht auf dio Abhängigkeit\nzwischen Haupttat und Beihilfehandlung zur Folge hat, daß\nschon deshalb das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben\nkenn, als die Revisionsführerin wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug verurteilt worden ist.\n\nDa aber von diesem sachlichrechtlichen Mengol die Vorurteilung der boiden Mitangeklagten Dip und N) wagen.\nfortgesotzten Betruges und wegen Beihilfe dazu in gleicher\nWoise betroffon wird, ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung\ndes Urteils in a om erkannten Umfang auf sie z zu ersträacken.\n\n‚Auf dio Binzelhaiten der Rovisionsbegründung braucht\nsomit nicht eingegangon zu werden. Sie zu beachten, vor\nallem auch insoweit, als. Angriffe gegen dio Art und Weise\nder Tatoachenfeststellung erhoben werden, wird die Strafkammer Galegenheit in der neuen Hauptverhandlung haben,\ndie oio zugleich in die Lago versotzt, den Sachverhalt nochmals im einzelnon zu klären und dabei auch zu prüfen, ob\n\ni\nN\nfi\n\nder Mitangeklagte DR angesichts der hoffnungslosen,\n\nfinanziollen Lage dor Tgp-CubH, die spätestens im Juli\n1958 allen Beteiligten bekannt war, schon durch die Aufgabo von Warenbestellungen den Tatbestand des § 263 StGB\n\nverwirklicht hat, und ob und inwieweit hierbei die Revi-\n\nsionsführerin und der Mitangeklagte NP als Cehilfen\n\ntätig geworden sind. _\n\nBaldus Dotterweich . Scharpanseel\n\nMoyarı Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-526-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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