{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-26_2_StR_501_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"2 StR 501/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 501/63\n\n2168 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Kraftfahrer Konrad M aus\n‚ geboren am 1925 in\nI\n2.) den Kraftfahrer Erich H ‚aus OB»\n,„ dort geboren am 1936,\n\nwegen Raufhandels u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr rrns, |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter up =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFee\n3\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom\n29. April 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Schwurgericht in Marburg (Lahn)\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf,\nsich der Körperverletzung mit Todesfolge und zugleich\ndes Raufhandels schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese Verfahrensbeschwerden erhebt und\ndie Verletzung sachlichen Rechts geltend macht. Das\n\n' Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI, Die Verfahrensbeschwerden greifen allerdings nicht\n\ndurch.\n\n1.) Es kann dahinstehen, ob die Feststellung, zwischen\n\n‚Martin Hüge und Sg dem Getötoten, habe cin Messer-\n\nsefecht stattgefunden und beide hätten sich auf kurze\nEntfernung gegenübergestanden, auch auf der früheren\nAussage des Zeugen TEEB vor der Jugendkammer beruht.\nDer Inhalt dieser Aussage kann durch Vorhalt an den Zeugen\n\n- 3 -\n\nGegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Der Zeuge\nhat zwar erklärt, sich an nichts mehr erinnern zu können.\nDas schließt jedoch nicht aus, daß er zugegeben hat, die\nihm vorgehaltenen Angaben vor der Jugendkammer gemacht\n‘zu haben. Dann aber durfte das Schwurgericht diese Angaben verwerten.\n\n2,) Eine Verletzung des § 261 StPO liegt auch nicht\nvor, soweit das Schwurgericht sich im Urteil mit der\nfrüheren Aussage des nicht erschienenen Zeugen (>\nbefaßt. Dies ist, mögen auch die Urteilsausführungen teilweise etwas mißverständlich gefaßt sein, offensichtlich\nnur geschehen, um darzulegen, daß die Äufklärungspflicht\ndessen Vernehmung nicht gebot.\n\n3.) Darauf, daß der Tatrichter einzelne Beweismittel\nnicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen,\naber auch einem Angeklagten bestimmte Fragen nicht gestellt habe, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125,\n126).\n\nII. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, weil die Begründung;\nmit der das Schwurgericht von . einer Verurteilung der\nAngeklagten wegen Raufhandels abgesehen hat, durchgreifenden Bedenken unterliegt.\n\nBei einer bloßen Abwehr von Angriffen entfällt das\nMerkmal der Schlägerei im Sinne des § 227 StGB nicht,\nwie das Schwurgericht rechtsirrig annimmt, schlechthin,\nsondern nur dann, wenn sich der Angegriffene lediglich auf\nSchutzwcehr beschränkt (BGHSt 15, 369, 371). Dies Merkmal\nist daher jedenfalls von dem Augenblick an erfüllt, als\nzunächst Erich curch Stechen mit einem Messer\n\niM\nBe\n\n- 4 -\n\nund dann Vu durch Schlagen mit dem Karst in den\nStreit eingriffen; denn erforderlich ist nur ein auf\ngegenseitige Körperverletzungen gerichteter tätlicher\nStreit von mindestens drei Personen. Ob alle Personen .\ngleichzeitig oder nacheinander tätlich werden, ist dabei\nohne Belang, sofern es sich nur um eine einheitliche Aus- |\neinandersetzung handelt, was hier kaum zweifelhaft sein\nkann.\n\nDas Schwuirgericht hat weiter hilfsweise erwogen, ob\ndic Angeklagten ihre Beteiligung an dem Streit ver- |\nschuldet hätten. Diese Frage hat es verneint, weil die\nAngeklagten einem drohenden Angriff nicht hätten auszuweichen brauchen, womit ersichtlich gemeint ist, daß\nsic sich an den Tatort, nämlich in den Hofraum, hätten\nbegeben dürfen, und weil nicht auszuschließen sei, daß\nsie sich von Anfang an in einer fortdauernden Notwehroder Nothilfelage befunden hätten. Selbst wenn die von\nihnen begangenen einzelnen Tätlichkeiten als Notwehroder Nothilfehandlungen gerechtfertigt sein sollten,\nkönnten indessen die Angeklagten schuldhaft in die\nSchlägerci hineingezogen worden sein. Haben die Angegriffenen den Beginn der Schlägerei mitverschuldet, so\nbesteht ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nach\n§ 227 StGB ungeachtet der möglichen Nichtverantwortlichkeit für innerhalb der Schlägerei zum Zwecke der Verteidigung zugefügte Körperverletzungen (RGSt 3, 236,\n238; BGH,Urteile vom .13. Oktober 1959 - 5 StR 358/59 -\nund vom 16. Juni 1961 - 4 StR 176/61 -, insoweit in\nBGHSt 16, 130 nicht abgedruckt).\n\nAllein darin, daß die Angeklagten sich in den Hofraum\nbegaben, kann nun freilich, wie dem Schwurgericht zuzugeben ist, ein solches Verschulden nicht erblickt werden .\n(vgl. RGSt 65, 163; RG HRR 1933 Nr. 441). Sie verweilten\n\n-5-\n\ndort jedoch wenigstens zunächst deshalb, weil sie mit\n\nSED raufen wollten, was VB nit dem Ruf: \"wir\n\nmachen cs mit den Fäusten aus!!\" zum Ausdruck brachte.\nMöglicherweise kamen Erich Hi, Martin EEE una\nFrau NEED schon mit dieser Absicht an den Tatort.\nAuf dem Hof ging MED nit den worten: \"Peter, was\nhast Du gemacht?\" auf S@@zu. Auch Frau MED ,\ndie einen Schürhaken in der Hand hatte, näherte sich ihm.\nDabei stand Erich HE neben inr. Martin HD\nbefand sich anscheinend ebenfalls in unmittelbarer Nähe.\nUnter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß Ss:\nder sich mehreren Personen gegenüber sah, aus deren Verhalten auf dem Hof den Eindruck. gewinnen konnte und tatsächlich gewann, er habe einen Angriff zu befürchten.\nDieser Auffassung scheint jedenfalls Frau SB: wesen\nzu sein, die in die Wohnung ihrer Eltern lief, sich mit\neinem Schürhaken bewaffnete und Bruder und Schwager aufforderte, ihrem Mann zu Hilfe zu kommen. Sollte ein derartiger Eindruck aber entstanden sein und sollten die\nAngeklagten sich dessen bewußt gewesen sein, so hätten\nsie schuldhaft zur Entstehung der Schlägerei mitgewirkt,\nes sei denn, daß die Auseinandersetzung auch sonst in derselben Weise stattgefunden hätte. Darauf, daß VD -\nger in der letzten Phase des Streites nicht mehr tätlich\neingegriffen hat, käme es dann nicht an (BGHSt 14; 132;\n16, 130). u = :\n\nDa das Schwurgericht diese nach der Sachlage naheliegende Möglichkeit nicht erwogen hat, ist zu besorgen, daß es sie nicht erkannt hat. Das nötigt zur\n\n-6 -\n\nAufhebung des Urteils, und zwar wegen des untrennbaren\nZusammenhanges auch, soweit es sich um den Vorwurf der\ngemeinschaftlichen Körperverletzung mit Todesfolge handelt.\n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich . Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-501-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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