{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-26_2_StR_462_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"2 StR 462/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 035\n\n2 StR 462/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngege n\n\nden Provisionsvertreter Erwin R EEEEED zu: rege\ndort geboren an EEE 929,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt gen in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\naraya\nBR,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 4. April 1963 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug im\nFall 3 und wegen Betruges im Fall 16 verurteilt\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n‚Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in drei Fällen,\nwegen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug und wegen\nUnterschlagung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und\neiner Woche Gefängnis verurteilt, die sie durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt hat. Außerdem hat sie\nihm auf zwei Jahre untersagt, in irgendeiner Form als Vertreter im Versicherungsgewerbe tätig zu sein.\n\n| Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nee Pr\n\n1.)Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug im Fall 3\nkann nicht bestehen bleiben.\n\nDer Angeklagte hatte für den Mitverurteilten VeiibaD srei Versicherungsamträge mit erfundenen Namen in\nKenntnis davon unterzeichnet, daß dieser sie, wie er es\nlaufend mit selbst gefälschten Anträgen tat, ihrer Versicherungsagentur vorlegen werde, um Provision zu erhalten.\nIn der Sorge, die Sache könne. auffallen, offenbarte er jcdoch kurze Zeit danach, bevor Weil die Anträge abgcrechnet hatte, dem Inhaber der Agentur, ver. daß er\nAnträge mit fingierten Namen für VerggilD unterschrieben\nhabe; er wollte dadurch die Auszahlung der von Ve\nbetrügerisch erstrebten Provision verhindern. VD.\nzahlte aber - nach der Warnung - die Provisionen aus.\n\nDie Strafkammer hat einen strafbefreienden Rücktritt\ndes Angeklagten \\ von seiner Gehilfentätigkeit verneint.\n\nIndes reichen die tatsächlichen Feststellungen\nnicht aus, um dem Senat die Nachprüfung in dieser Richtung\nzu ermöglichen. Es hätte geklärt werden müssen, weshalb\n\ndie Versicherungsagentur die Provisionen an Ve ausbezahlt hat, obwohl VeiEEEEEEED \"foronne“ worden war.\n\nDie Verurteilung wegen Beihilfe, zum Betrug ist demnach aufzuheben.\n\nAuch gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung\nbestehen Bedenken: Die Strafkammer hat ihre Überzeugung\ndavon, daß der Angeklagte bei der Herstellung der Urkunden\n\nmit ihrer Vorlage bei Weißenfels rechnete, u.a. darauf\ngestützt, daß er sich diesem gegenüber offenbarte. Andererseits hat sie diesen Umstand möglicherweise nur zu seinen\nGunsten als wahr unterstellt. Dann durfte sie aber daraus\nnichts zu seinem Nachteil beim Schuldspruch folgern, da:\ndieser nur auf Tatsachen gegründet werden kann, von deren\nRichtigkeit das Gericht überzeugt ist. |\n\n2.)Was die Revision gegen die Verurteilung wegen\n- gemeinschaftlichen - Betruges im Falle 15 (WW vorbringt, ist offensichtlich verfehlt. Der Beschwerdeführer\ngeht in unzulässiger Weise von einem änderen Sachverhalt\nals dem im Urteil festgestellten aus.\n\n3.)Hingegen wird die Verurteilung wegen Betruges\nim Ba 16 (EMMEE) von den Feststellungen nicht getragen.\nSie cnthalten einen unauflöslichen Widerspruch.\n\nEinerseits führt die Strafkemmer bei der Sachverhaltsschilderung aus, es habe nicht festgestellt vrerden\nkönnen, daß Ve an der Fahrt zu EEE teilgenommen\nhabe. Andererseits ist in der Beweiswürdigung der Umstand,\ndaß sich der Angeklagte, der am Steuer gesessen hatte, zu\nDEE begab, um zu kassieren, \"während Ve im Auto\nsitzen blieb\", als eine gegen Seinen angeblich guten Glauben sprechende Tetsache verwertet. In der rechtlichen würdigung bleibt die Frage wieder offen. |\n\n| Diese Unstimmigkeiten nötigen dazu, in diesem Fall\ndas Urteil aufzuheben. \\\n\n4.} Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuch-\n\nten Betrugs in den Fällen 17 und 18 (Sty und Hu le)\nist nicht zu beanstanden.\n\n5.)Dassclbe gilt im Fall 19 (SW), in dem der\nBeschwerdeführer der Unterschlagung schuldig befunden wurde,\nHier ergeben die Feststellungen, daß sich der Angeklagte\nden Scheck über 156 DM rechtswidrig zueignete, indem er\nihn einlöste. Das Eigentum an der Scheckurkunde war nach\ndem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft zwischen SB und\nVe auf die Versicherungsagentur übertragen worden,\nderen Vertreter der Angeklagte damals war; dies ergibtsich auch daraus, daß dieser und Ve» zunächst einig\nwaren, den Versicherungsamtrag, zu welchem SED nit dcm\nScheck die Jahresprämie bezahlt hatte, bei der Agentur\nabzuliefern. Der von der Revision vermißten Prüfung, inwieweit der Angeklagte berechtigt war, Prämien zu kassieren\nund zu verrechnen, bedurfte es nicht. Eine solche etwaige\nErmächtigung stand unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß die Versicherungsamträge, auf die sich die\nZahlungen bezogen, der Agentur vorgelegt und die Abrechnungen ordnungsgemäß vorgenommen wurden. Beides war hier\nnicht der Fall. |\n\n6. )Schließlich begeanet die Verurteilung wegen Betruges im Falle 20 e )] keinen Bedenken. Die sämtlichen\nMerkmale des Eingehungsbetrugs sind dargetan. ‘Der Schaden\nfür Ep vestana darin, daß er mit der Verpflichtung belastet wurde, die volle Prämie anstatt einer um 280 DM\nverminderten zu zahlen. Ihm entsprach zwar niöht - wie die\nStrafkammer annimmt - auf der anderen Seite der Vortcil\ndes Angeklagten in Gestalt der Provision. Vielmehr hatte\n\nden Vorteil die Versicherungsgesellschaft; ihr wollte\n\nder Angeklagte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nverschaffen, un Provision von ihr zu erhalten (vgl. BGH\nNV 1961, sen). _\n\nDie kufhebung ' in den beiden 'Fällen 3 und 16 hat\nzur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch samt dem\nVerbot der Berufsausübung entfällt. Die. übrigen 'Einzel-Strafen \\ werden durch ‚die Aufhebung nicht berührt.\n\nBeldus . - Dotterweich. _ . Scharpenseel\n\nMeyer © ‚Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-462-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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