{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-26_2_StR_42_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"2 StR 42/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 42/64 099 OL\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlossergesellen Rainer K EEE aus\n\nEEE, sort geboren am ED 94;\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 17. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu cinem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich. seine Revision, mit der er das\nVerfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt,\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Dice Behauptung, die Strafkammer sei infolge der\nMitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. KW nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, trifft nicht zu. Die\nRevision geht hier insofern von einer unrichtigen Voraussetzung aus, als sie glaubt, die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. Kb peruhce auf einer nach § 67 GVG\nergangenen Anordnung des Landgerichtspräsidenten. Aus-\n\n- 3.\n\nweislich der bei den Akten befindlichen beglaubigten\nAblichtung war Dr. KW; der vom 12. bis zum 20. September 1963 einschließlich einen Beschäftigungsauftrag\nbei dem Landgericht erhalten hatte, durch einen Beschluß\ndes Präsidiums des Landgerichts vom 12. September 1963\nab sofort bis einschließlich 13. September 1963 der’\n\n7. Ferienstrafkammer und für die Zeit vom 16. bis\neinschließlich 20. September 1963 der 7. Strafkammer\nzugeteilt worden. Damit war er also in gesetzlich vorgeschriebener Weise Mitglied der Strafkammer geworden,\nvor der die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nstattgefunden hat. Demgemäß kamen die Bestimmungen, die\nder Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für den\nFall einer etwa notwendig werdenden Vertretung in den\nGerichtsferien vorsah, nicht zur Anwendung.\n\nDaß Landgerichtsrat Hg als das dienstälteste Mitglied der 7. Ferienstrafkammer infolge der durch Krank-\n\nheit bedingten Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden\n\nzu dessen Vertretung berufen war und daher den Vorsitz\nin der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten zu führen\nhatte, ergibt sich aus der im Abschnitt C III des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts enthaltenen\nBestimmung, nach der das dienstälteste Mitglied einer\njeden Ferienkammer zugleich regelmäßiger Vertreter des\nVorsitzenden der Kammer ist.\n\nb) Der Einwand, die 7. Ferienstrafkammer habe die\nam 12. September 19653 begonnene und bis zum 17. September 196% unterbrochene Hauptverhandlung an diesem\nTage nicht fortsetzen dürfen, geht fehl. Es genügt,\nhierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n6. März 1956 - 5 StR 26/56 - (LM Nr. 19 zu § 338\nNr. 1 StPO) zu verweisen, in dem im Anschluß an die\n\n- 4 -\n\nEntscheidung BGHSt 8, 250 ausgesprochen ist, daß eine\nFerienstrafkammer eine Hauptverhandlung, die sie in den\nGerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis\nzum elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen kann,\nwenn die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind.\n\nc) Die Verlesung der Bescheinigung des Facharztes\nfür Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. How ist\nnicht zu beanstanden. Sie wäre es nur, wenn sie als\nMittel des Urkundenbeweises benutzt worden wäre. Das war\njedoch ausweislich der gerichtlichen Niederschrift nicht\nder Fall. Danach ist die Bescheinigung zwar verlesen\nworden, jedoch ersichtlich nur zum Zwecke des Vorhalts\ngegenüber der Zeugin WW. Eine solche Verwertung der\nBescheinigung war verfahrensrechtlich zulässig.\n\nd) Die Rüge, die Zeugen Bertram KB und Karin\nKOM seien vor ihrer Vernehmung über das ihnen nach\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, ist offensichtlich unbegründet.\nDaß es sich bei dem Weglassen des Buchstabens \"n}\" an\ndem Wort \"wurde\" um einen Auslassungsfehler handelt, der\nkeinen berechtigten Zweifel an der Beurkundung über die\nVornahme der Belehrung aufkommen läßt, bedarf keiner Erörterung.\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der aligemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Anwendung\nder §§ 177 Abs. 1, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt wird von den Darlegungen getragen. Die von der\nRevision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet das Urteil jedoch\n\n-5-\n\ninsofern, als es jede nähere Erörterung zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der\nTat vermissen läßt. Der Angeklagte hat nach seinen nicht\nals widerlegt erachteten Angaben zunächst in der Zeit\nvon 19 Uhr bis gegen 23 Uhr etwa 15 Glas Bier getrunken.\nSodann hat er sich zu der Gaststätte begeben, in der er\nRosemarie VB kennenlernte, und hat dort, bevor er\nsich gegen 24 Uhr an deren Tisch setzte, mit einem Arbeitskameraden an der Theke gestanden. Darüber, was er\nhier und später in dem Raum, in dem getanzt wurde, an\nalkoholischen Getränken zu sich genommen hat, ehe er\ngegen 1,30 Uhr mit Rosemarie WEB una deren Freundin\ndie Gaststätte verließ, sagt das Urteil nichts. Es ist\naber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, anzunehmen,\ndaß er sich 2 1/2 Stunden in der Gaststätte aufgehalten\nhat, ohne alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zumal\nda er nachher, wie im Urteil bemerkt ist, noch Bier\ntrank, als er auf dem Nachhausewege mit den beiden Mädchen in seinem Stammlokal einkehrte. Hiernach kann nicht\nausgeschlossen werden, daß der Alkoholgenuß des Angeklagten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung\nseiner Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat geführt hat, eine Möglichkeit, auf welche die Strafkammer\nsowohl in der Sachverhaltsschilderung als auch in den\nStrafzumessungsgrüuden selbst hinweist, indem sie anführt, der Alkoholgenuß habe auf ihn enthemmend gewirkt. Da jedoch genauere Darlegungen über Art und Menge\ndes Alkohols fehlen, den der Angeklagte im Laufe des\nAbends und der Nacht zu. sich genommen hat, 1äßt diese\nBemerkung für sich allein nicht erkennen, ob die Strafkammer den Angeklagten mit Recht als voll verantwortlich\nangeschen hat. Wenn auch nach den Feststellungen zun\nTatgeschehen als solchem die Annahme ausscheidet, der Angeklagte könne zurechnungsunfähig gewesen sein, so bleibt\njedenfalls mangels näherer Ausführungen über Umfang und\n\nAuswirkungen des Alkohols zur Tatzeit offen, daß sich der\nAngeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat, der eine Strafmilderung\ngemäß § 51 Abs. 2 StGB erlaubt haben würde.\n\nWegen dieses Mangels muß das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-42-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-42-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.586653+00:00"}}