{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-26_2_StR_26_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"2 StR 26/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SR_26/64 | 2169 091\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heirrich VW in aus SE,\nKr. AB, zeboren am EEE 1557 in Poster. ,\n\nwegon fortgesetzter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben?\n\nSonatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzendo Richter,\n\nOberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. W nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesammaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2.0. ?\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Gießen vom 21. November 1963 mit den Foststollungen aufgehoben.\n\nDio Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber dia Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDio Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Kindorn in zwei Fällen zu der Gesamtstrafe von einen\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision,\ndie dor Angeklagte auf den Strafausspruch beschränken will, beanstandet or das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDie Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam.\n\nDer Strafausspruch in der vorliegenden Sache ist einer\nselbständigen rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. Die\nSchuldfeststellungen lassen den Umfang der Schuld, von dem dio\nJugenäkammer ausgegangen ist, nicht erkennen, so daß sie der\n'Strefzumessung keine Grundlage bioten. Schuld- und St traffrage\n\nsind hier also nicht zu trennen. u\n\nDemnach erfaßt dio Rovision das ganze Urteil und führt\nzu scoiner Aufhebung. u\n\n Dio.unzüchtigen Handlungen, die der Angaklagte mit Gudrun\nund Rosemerio FB vorgenommen hat, erstrecken sich über einen\nZeitraum von nahezu sechs Jahren. Für dia Zeit von März 1957 bis\nJuli 1957, als die Familio RiWwtcim Angeklagten in dessen\nZimmer wohnte, ist dio Häufigkoit der Einzeltaten nur mit den\nunbestimmten Ausdrücken \"hin und wieder\", \"ab und zu\" hezeichnet, Für die folgenden fünfeinhalb Jahre bleibt erst recht unxlar, wio oft or sich an den Kindern vergangen hat. Nur für\nJanuer 1965 sind zwei Fälle mit Gudrun näher boschrieben.\n\nDean\n\n-3.\n\nLioßon sich keine genauen Feststellungen treffen, so hätt,\ndic Jugendkammer die Mindestzahl der Fälle angeben müssen, die\nsio für erwiesen ansah, und dio allein der Bestrafung zugrunde\ngelogt werden durften. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß\nsie von einem nicht erwiesenen Schuldumfang ausgegangen ist.\nAuch die - im übrigen zweifelhafte - Annahme ciner fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter grundsätzlich nicht von der\nPflicht, den Schuldumfang genau anzugeben; dies kann regelmäßig nur dadurch geschehen, daß die Mindestzahl der Einzeltaton festgestellt wird.\n\nAuf die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruc}\n\nbraucht nicht eingegangen zu werden; dor Verteidiger hat Gelogenheit, sio in der neuen Verhandlung vorzutragen, |\n\nBaldus | Dotterweich Scharpenseel\n\nSn\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-26-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-26-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.571582+00:00"}}