{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-26_2_StR_11_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-26","aktenzeichen":"2 StR 11/64","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2 N/a 2168 040\n\n— nenn u\n\nIm Namen des Volk @ =)\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhfabrikanten Pilipp 2 NEED =.: vom\nEEE. geboren am (EED 1955 in TB, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Totschlags U:\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Dr. Dotterweich\nBundosrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr, GEB ir: der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. EEE hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\n Justizangestollter EEE\nals Urkunäsbeanter der Goschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dio Revision der Staatsamyaltschaft wird das Urteil\ndos Schwurgerichts in Zweibrücken vom 10. Juli 19653 mit\ndon Feststollungen aufgehoben.\n\nDico Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-\n\ngericht in Landau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—— m 7\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit Fremdabtreibung verurteilt. Die Rovision der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg, da sia mit Recht die Besetzung\ndon Schwurgerichts beanstandet (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nDas Präsidium des Landgerichts bestimmte am 19. Dezember\n1962 anläßlich der Geschäftsverteilung für das Jahr 1965 für\nalle Tagungon des Schwurgerichts als richterliche Beisitzer\ndie Landgorichtsräto Re una TE una ihre Vertreter.\nDa dio beidon Vertreter ab 1. Februar 1963 aus dem Landgericht Zwoibrücken ausschisden,; bestellte das Präsidium am\n31. Januar 1963 an deren Stelle als Vertreter Gerichtsge für Landgerichtsrat Rp und Gerichtsassessor Dr. Lg für Landgerichtsrat TED. In ser\nSitzung des Präsidiums am 22, Februar 1963 gab der Landgerichtspräsident bekannt, daß Lendgerichtsrat Kö von\n18. Februar bis 15. Juli 1963 an das Oberlendssgericht\nNeustadt/einstr. abgeordnot und dem Landgericht als Personalersatz vom 1. März 1963 an Gerichtsassessor uw\nzugeteilt worden sci. Das Präsidium bestimmte hierauf unter\n\nersränge\n\nÄnderung der früheren Beschlüsse als richterliche Beisitzer für allo Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsrat Rp und Gerichtsassessor EEE. als deren Vertroter Landgerichtsret TW und Gerichtsassessor\n\nDr. Iggp. Dementsprechend nahm als richterlicher Beisitzer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\naußor Landgerichtsrat Rep dor Gerichtsassessor A\nteil. Dieser durfte jedoch, wie die Revision zutreffend\ngeltond macht, als Richter nicht mitwirken. |\n\nNach § 83 Abs. 2.GV6 i.d.F. des § 85 Nr. 9 DRiG\nbestellt das Präsidium des Landgerichts für jede Tagung\ndes Schwurgerichts vor Beginn das Geschäftsjahres einen\nStellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter. Dies ist ordnungsgemäß durch Boschluß des Präsidiums am 19. Dezember 1962\ngeschohen. Daß er anläßlich der allgemeinen Geschäftsvertoeilung bei dem Landgericht für das Tan 1963 gefaßt\nwurdo, ist unschädlich. Dio Vorschrift des § 83 Abs. 2 GVG\nfordort nicht, daß das Präsidium die richterlichen Mitglieder dos Schwurgerichta und ihre Vertreter, wie offenbar die Revision meint, in einer gesonderten Beratung\nbestimmt. Dagegen entspricht der Beschluß vom 22, Februer 1963 nicht dem Gosctz. .\n\nLanägerichtsrat Köp var dem Schwurgericht nicht\nals Beisitzer zugeteilt; sein zeitweiliges Ausscheiden\naus dem Landgericht Zweibrücken berührte deher nicht die\nBesetzung des Schwurgerichts, da die ILandgerichtsräto\nTB una DEE, die allein als richterliche Beisitzer\nbestellt waren, weiterhin zur Verfügung standen.\n\nie\n\n-4 =\n\nDio mit der Abordnung des Landgerichtsrats KC>\nbegründete Umbesetzung war demnach eine Maßnahme nach\n8 63 Abs. 2 GVG, wonach eine Änderung der Gesehäftsvorteilung im Laufo des Geschliftsjahres Uode infolge Wechsels\noder dauerndor Verhinderung einzelner Mitglieder das Gerichts möglich ist. Eine solche Änderung hat aber der Gosetzgcber für das Schwurgericht in § 83 Abs. 3 GVG ausgeschlossen. Es dürfen hiernach, abgesehen von der Ernennung richterlicher Mitglisder für sine außerordentliche Schwurgerichtstagung, nachträglich nur Stellvertreter ernannt werden, wenn eine Vertretung erforderlich\nwird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind\n(BEHst 8, 240). | .\n\nAuch der Umstand, daß Landgerichtsret TB sich\nmöglicherweise nach § 30 StPO für befangen erklärt hätte,\nläßt eine andoro Beurteilung nicht zu; denn eine begründete\nScelbstablehnung hätte nur zur Folge gehabt, daß für ihn\nsoin Vertreter hätte eintreten müssen; dies wäre aber nicht\nGorichtsassessor AP, sondern der in dem Beschluß\ndos Präsidiums vom 31, Januar 1963 als Vertreter be-.\nstimmte Gerichtsassessor Dr. Ip gewesen. Keinesfalls\ndurfte jedoch Landgerichtsrat TEE a1s Richter für die\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten in Erwartung seiner\nSelbstablehnung durch eino im Gosetz nicht vorgesehena\n\nÄnderung der Schrurgerichtsbasetzung ausgeschlossen wer öl\n\nDa somit der absoluta Revisionsgrund des § 358\nNr. 1 StPO gegoben ist, muß das Urteil aufgehoben werden.\nEiner Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der\nSachbeschnerde bedarf es nicht. |\n\nor\na Yan\n\ngrey,\nEuer\n\n5.\n\nDor Sonat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Genoralbundesamwalts,\n\nBaldus - Dottaerweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-11-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-26/2-str-11-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.553425+00:00"}}