{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-21_2_StR_374_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-21","aktenzeichen":"2 StR 374/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2171 094\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndcn Kaufmann Günter KB au: KB, zevoren am\n0 DSVEE |,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 11. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt > }ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nfo\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 21. Februar 1964 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nje —\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemein-\n‘schaftlichen schweren Diebstahls zu einem Jahr und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte\nRevision cingelegt, mit der er unvorschriftsmäßige Besetzung\ndes Gerichts, Verletzung der Aufklärungspflicht und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsnittel ist unbegründet.\n\n1.) Den Vorsitz in der Hauptverhandlung am 21. Februar 1964 führte Landgerichtsrat > Dieser war nach\ndem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts vom 23. Dezcember 1963 zum Vertreter des Vorsitzenden der 2. großen\nStrafkammer bestimmt. Als Vorsitzender bestellt war \"derjenige Landgerichtsdirektor, der die Planstelle Ad»\nEB srrält\". Landgerichtsdirektor AED war am\n30. Oktober 1963 gestorben. Wie der Revision zuzugeben ist,\nkann allerdings ein erst zu ernennender, noch unbekannter\nDirektor nicht im voraus zum Vorsitzenden einer Kammer\nbestellt werden (vgl. BGHSt 19, 116).\n\nDies hatte aber nicht zur Folge, daß Landgerichtsrat\nXoenen nicht den Vorsitz führen konnte. Zwar fehlte in\nder 2, Strafkammer seit l. Januar 1964 der nach § 62 Abs. 1\nvorgeschriebene ordentliche Vorsitzende. In der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dem sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. RGSt 62, 273, 274, 276; BGHSt 8,\n17; 14, 11; 5 StR 546/63 vom 20. Dezember 1963, nicht veröff\nlicht), ist aber anerkannt, daß beim Ausscheiden eines Vorsitzenden wegen Erreichung der Altersgrenze bis zur Wiederbesetzung der Stelle, sofern sich diese nicht über Gebühr\nverzögert, eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vorliegt.\nDas trifft im Ergebnis auch hier zu. Als der Geschäftsverteilungsplan für 1964 beschlossen wurde, war die Stelle\nAltenhoff schon ausgeschrieben, JMBINW Nr. 23 v. 1. Dezember 1963; es war für das Präsidium kein Anhalt gegeben, daß\nsich die Besetzung über Gebühr verzögern würde; die Stelle\nwurde auch im Laufe des !fonats April 1964 besetzt. Im übrisen irrt der Verteidiger darin, daß infolge der Krankheit\nvon Landgerichtsdirektor AED schon im Jahre 1963\nder Vorsitz in der 2. Kammer häufig gewechselt habe. Nach\nder dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom\n30. April 1964 führte Landgerichtsdirektor BB in\nJahre 1963, ohne daß es eine Veränderung gab, den Vorsitz\nin der Kammer.\n\nDemnach war das erkennende Gericht mit Landgerichtsrat Ks als Vorsitzenden vorschriftsmäßig besetzt.\n\n2.) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verletzt, daß sie, ohne einen Sachverständigen zuzuziehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entschieden und dessen Hemmungsvermögen „zur Zeit\n\nent\n\nder Tat infolge Alkoholgenusses zwar für erheblich vernindert, aber nicht für ausgeschlossen angesehen hat. Die\nFrage, ob der Angeklagte bei Volltrunkenheit überhaupt in\n\nder Lage gewesen wärc, den Einbruch noch auszuführen, konnte\n\nsie nach der Lebenserfahrung auf Grund eigener Sachkunde\nbeurteilen. Ebensowenig bedurfte sie der Hilfe eines\nSachverständigen, um aus der Art, wie der Angeklagte und\nsein Tatgenosse die Tat begangen hatten und aus der Tatsache, daß sie eine bis ins einzelne gehende Erinnerung\nan den Geschehensablauf hatten, den Schluß zu ziehen,\n\ndaß deren Zurechnungsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen war. *\n\n3.) Die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs\nauf die Sachrüge hat keinen Fehler ergeben.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-21/2-str-374-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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