{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-19_2_StR_31_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-19","aktenzeichen":"2 StR 31/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 056 „\n\n2_ StR 31/64\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nCD von > GESEEEEEEED\n\nden: Arbeiter hhinddt\n\naus Du, zeboren an GERD 19:0 in re\n\nrokko, zur Zeit in Untersuchungehaft,\nragen Debstehle un.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n. vom 19. Februar 1964, at der teilgenommen haben:\n\n Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\n. als Vorsitzender, .\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt.Dr. CE in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat Dr. ‚bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven -\nvom 13. November 1963 wird das Verfahren wegen Sachbeschädigung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\nIm übrigen wird die Revision verworfen. .\n\n_ Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu\ntragen, soweit darüber nicht bereits entschieden ist.\n\nIhm wird die seit dem 14. November 1963 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\n\"Von Rechts wegen\n\n\"Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und\nwegen Sachbeschädigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\nVerletzung des Verfahrensrechte und. des. sachlichen Rechts.\n\nDer Senat hat mit Zustimmung, der Staatsanwaltschaft\ndas Verfahren wegen Sachbeschädigung gemäß § 153 Abe. 3 StPO\neingestellt,\n\nIn übrigen hat die Revision keinen Erfolg.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe 8 244 Abs. 2 StPO\ndadurch verletzt, daß es nicht von \"Amts wegen ermittelt\n\nmr\n\nhabe, wieviel Alkohol der Angeklagte am Tage vor und in\nder Tatnacht getrunken habe, ist unzulässig, weil die Beweismittel, die angeblich unbenutzt geblieben sind, in\nder Revisionsbegründung nicht bezeichnet. sind (§ 544\n\nAbs. 2 Satz 2. StPO).\n\nDie Nachprüfung ergibt auch keine Verstöße gegen\n\ndas sachliche Recht. Insbesondere sind die Ausführungen\ndes Landgerichts zur Frage der Alkololbeeinflussung des\nAngeklagten frei von Rechtsfehlern. Die Behauptung der\nRevision, daß Südländer, weil nicht, ai. AK Ohal gewöhnt,\nbesonders 'alkoholempfindlich seien, ist abwegig. Das\nLandgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, obwohl.\nMohammedaner, schon wiederholt Alkohol getrunken hat. Die\n\nDarlegungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Steinbach sind,\nwie die.Revision selbst zugibt, unzulässige Angriffe gegen\n‘die Beweiswürdigung. Im Falle des Diebstahls in der\n\nOceana - Bar ist die Zueignungsabsicht festgestellt und\ndie Einlassung des. Angeklagten, er.habe das Geld versehentlich eingesteckt, widerlegt,\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.\nDer Gesamtstrafausspruch braucht nicht aufgehoben zu werden, weil die Strafkammer für die Sachbeschädigung aus\n\nNA\n\nj | | -A- dt\n\nVerschen keine Strafe ausgesprochen hat und die Gesamtstrafe nur aus den Einzelstrafen für die drei Diebstähle\nund die Körperverletzung gebildet ist.\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-19/2-str-31-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-19/2-str-31-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.346018+00:00"}}