{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-19_2_StR_27_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-19","aktenzeichen":"2 StR 27/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 037 dr\n2 _StR_27/64\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Inre N WW; ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nnz EB 932 in VW/Ungarn, zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN Tv\n\nhuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Gießen vom 27. September 1963\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-\n' lung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Dicbstahls im Rückfall\nunter Einbeziehung einer weiteren Zuchthausstrafe zu der\nGesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt; außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf drei Jahre aberkannt. Hiergegen richtet sich seine\n\n‚Revision, mit der er Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n- 3 -\n\nDie Voraussetzungen des Rückfalls sind zutreffend\ndargetan. Bedenken begegnet jedoch, daß die Strafkammer\nden Angeklagten nach § 20 a StGB als- gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.\n\nDer Hinweis auf zwei rechtskräftige Verurteilungen\nzeigt, daß die Strafkammer § 20 a Abs. 1 StGB angewendet\nhat. Das Urteil enthält aber keine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten, wie § 20 a StGB verlangt. Dabei ist zu\nprüfen, ob die Taten \"symptomatisch\" sind, dh. gemeinsame\nMerkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher !’kennzeichnen. Dazu ist erforderlich,\ndaß sie in einem gleichgearteten Verhältnis zu seiner Persönlichkcit stehen. Um dies darzutun, ist nach der ständigen\nRechtsprechung eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die\nden früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Verurtceilungen zugrundeliegen, in der Regel nicht zu entbehren\n(vgl. BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen).\n\nIm Urteil ist. nur geschildert, daß der Angeklagte\nim Falle des versuchten schweren Diebstahls einen Kraftwagen\naufgebrochen und auszuplündern versucht habe. Die äußeren |\nUmstände und inneren Beweggründe bei den. übrigen Diebstählen\nsind ihm nicht zu entnchmen. Daß er die Diebstähle im Jahre\n1958 von einem Waldlager- aus begangen hat, reicht dazu nicht\naus.\n\nEbensowenig genügt es, daß die Strafkammer seine\nArbeitsscheu, sein Vagabundieren und Zusammenleben mit\nDirnen, seine Einsichtslosigkeit und seine 15 Vorstrafen\nanführt. Diese Täterbeschreibung ersetzt nicht die Gesamtwürdigung der einzelnen Taten, wenn auch die hervorgehobenen\n\nL\n\nWesenszüge für die Beurteilung seiner Persönlichkeit bedeutungsvoll sind. Für die zunehmende Schwere der Taten\nrcicht auch nicht der bloße Hinweis auf die Vorstrafen aus,\nzumal da die Strafkammer selbst sie zum Teil als geringfügig bezeichnet.\n\nEs sei bemerkt, daß bei Bejahung der Voraussetzungen\ndes § 20 a StGB die Zubilligung mildernder Umstände nicht\nin Betracht kommt, so daß sich deren Erörterung erübrigt.\n\nSchließlich wird darauf hingewiesen, daß auf die\nwiederum zu bildende Gesamtstrafe die aus dem Urteil der\nStrafkammer vom 23. April 1963 schon verbüßte Strafzeit\nanzurechnen ist. u\n\nDotterweich . Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-19/2-str-27-64","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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