{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-19_2_StR_24_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-19","aktenzeichen":"2 StR 24/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 034 \"An\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Franz Km zus Ver 1annkreis, scboren am EEE 925 in u:\n\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1964, an der t&@ilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ENENED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n\\\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom\n15. Oktober 196% aufgehoben, soweit ihm die\nAusübung des Berufes eines Provisionsvertreters\nuntersagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines Provisionsvertreters auszuüben. Seinc Revision, mit der er Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, hat nur hinsichtlich des Berufsverbotes Erfolg.\n\nDer Schuldspruch läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sind offensichtlich unbegründet. Den fortgesctzten Betrug hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch begangen, daß er den Generalvertreter\nSchwinghammer in neun Einzelfällen durch Täuschung über die\nZceitpunkte, zu denen die aufgenommenen Bestellungen ausgeführt werden konnten, zur Zahlung von Provisionen veran-\n\nlaßte, auf die er in dieser Höhe noch keinen Anspruch\nhatte. Daß Schwinghammer nicht in ihm, sondern in der\nFirma RegBien Urheber des erlittenen Schadens sieht,\nist unerheblich. Der innere Tatbestand des Betruges\n\n- Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen,\nund im übrigen zumindest bedingter Vorsatz - ist zwar\nnicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch\nzweifcelsfrci aus dem Urteilszusammenhang. Daß es im Urteil heißt, es handle sich lediglich um eine Art Vorgriff auf künftige Provisionen, stellt die innere Tatscite nicht in Frage. Die Rückfallvoraussetzungen sind\nordnungsmäßig festgestellt. Auch gegen die Strafzumessung und gegen die Versagung von Strafaussetzung zur\nBewährung bestehen keine Bedenken.\n\nDas ausgesprochene Berufsverbot kann dagegen nicht\nbestehenbleiben, Die Strafkammer hält diese Maßnahme\n\"zur Vorbeugung gegenüber künftiger Straffälligkeit auf\ngleichem Gebiete, und um ihn selbst (den Angeklagten)\nzum eigenen Schutze aus diesem besonders gefährlichen\nMilicu herauszuhalten\", für erforderlich. Damit verkennt sie, daß ein Berufsverbot nach § 42 1 Abs. 1 StGB\nnicht im eigenen Interesse des Angeklagten, sondern nur\ndann angeordnet werden darf, wenn es erforderlich ist,\num dic Allgemeinheit vor weiterer, d.h. nach Verbüßung\nder Strafe noch bestehender Gefährdung zu schützen. Es\n\nen...\n\n- 4 - | 4%\n\n13ßt sich nicht ausschließen, daß der Ausspruch auf\ndicser rechtsirrtümlichen Auffassung beruht. Das Wort\n\"mußte! könnte überdies Zweifel erwecken, ob die Strafkammer sich bewußt war, daß § 42 1 StGB nur eine Kannvorschrift ist.\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-19/2-str-24-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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