{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-19_2_StR_20_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-19","aktenzeichen":"2 StR 20/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9168 033\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feldwebel, jetzt Gastwirt Claus FEW aus TEE »\nKreis KB, geboren ar 1920 in re\n\nberg,\n\nwegen verguchter Erschleichung des außerehelichen Beischlafs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichterat Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 22. Oktober 1963\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nErschleichung des Beischlafs (§ 179 StGB) zu einer Gefüngnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. |\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n| Dico Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da\ndic Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Annahme, der Angeklagte sei für sein Verhalten voll\nverantwortlich, weil der tagsüber und abends genossene Alkohol seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat nicht\nerheblich vermindert habe, findet in den Erwägungen des\nLandgerichts keine Stütze. Der dort zunächst angeführten,\nersichtlich auf Angaben der Eheleute NW verunenden Yahrnchmung, dem Angeklagten sei beim Schlafengehen kein Alkohol\nmehr anzumerken gewesen, sowie der anschließend erwähnten Einlassung des Angeklagten, er habe keine Wirkung mehr ver-\n\n- 3.\n\nspürt, kann keine irgendwie maßgebliche Bedeutung zukommen;\ndenn weder die Wahrnehmung der Eheleute NW noch die\n Selbsteinschätzung des Angeklagten können einc auch nur\ncinigermaßen zuverlässige Beurtcilungsgrundlage dafür\nabgeben, ob und vor allem inwieweit dessen Zurechnungsfähigkeit durch den Alkoholgenuß herabgesetzt var. Zu dem,\nwas hierfür — sozusagen allein — bedeutsam war, nämlich zu\nder gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, bringt das Urteil so gut wie nichts. Sie wird nur\nin einem Satz dahin zusammengefaßt, der Sachverständige\n\nsci nach den Ergebnis der Hauptverhandlung der Auffassung,\ndaß bci dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tat keine Bewußtseinsstörung vorgelegen habe.\n\nDas reicht nicht aus; denn dic einfache WiederZabe der\n- zudem ohne jede nähere Begründung übernommenen -— Schlußfolgerung läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der\nBejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von\nrechtlich zutröffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die sich\nschon hieraus ergebenden Bedenken erfahren noch eine gewisse\nBestätigung dadurch, daß im Urteil das Vorhandensein einer\nBewußtscinsstörung zunächst uneingeschränkt verneint wird,\ndaß cs dann aber wenige Zeilen weiter in den Strafzumessungsgründen heißt, cs könne nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Angeklagte durch einen noch im Blut befindlichen Rest\ndes getrunkenen Alkohols leicht enthemmt gewesen sei. Die\nhiernach nicht auszuräumende Möglichkeit einer, wenn auch\nleichten, Enthemmung ist mit der vorbehaltlosen Verneinung\neiner Bewußtscinsstörung unvereinbar.\n\nÜberdies beschränkt sich die Strafkammer in ihren\nErörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit auf die etwaigen Auswirkungen, die der am Tattage genossene Alkohol\n\n[E27 ee\n\ngchabt haben könnte, und läßt dabei außer acht, daß möglicherveise noch andere Umstände die Verantwortlichkeit\nbecinträchtigt haben können. So ist in der Sachverhaltsschilderung davon die Rede, daß der Angeklagte beim Schlafengehen übermüdet gewirkt habe. Wodurch diese Übermüdung\nausgelöst worden war, wird nicht gesagt, Es bleibt somit\noffen, daß sie nicht, oder wenigstens nicht allein, eine\nFolge des Alkoholverzehrs am Tattage war, sondern daß\n\nsie - zumindest auch - auf anderen Ursachen beruhte, so\netwa darauf, daß der Angeklagte in der Nacht zuvor nicht\noder jedenfalls nicht ausreichend geschlafen hatte. So-\n\nmit ist, da das Urteil hierzu schweigt, nicht auszuschließen,\n\ndaß auch die Übermüdung, sei es allein, sei es zusammen\n\nmit den Auswirkungen des Aikohols, zu einer gemäß § 51 StGB\nzu berücksichtigenden Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit\ngeführt haben kann.\n\nDas Ausmaß der danach möglichen Beeinträchtigung von\nhier aus abschließend dahin an beurteilen, daß höchstens\ndie Voraussetzungen den § 51 Abs. 2 StGB, nicht aber diejenigen des § 51 Abs, 1 StGB gegeben sein könnten, lassen\ndic unzurcichenden Darlegungen des Urteils nicht zu, wenn\nauch cin völliger Ausschluß der Verantwortlichkeit nach\nder Schilderung des Geschehensablaufs nicht gerade nahe-\n\nlicgend ist. Immerhin kann die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1\n\nStGB nicht mit Sicherheit verneint werden, so daß das Urteil schon deshalb im Schuld- und Strafausspruch der Aufhebung unterliegt.\n\nDiese mit auf den Schuldspruch zu erstrecken, wäre\nhier im übrigen selbst dann geboten, wenn feststände, daß\n\ner\nruns\" Die\n\nnur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\n\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen könnte.\n\nDice Feststellung, der Angeklagte habc den Irrtum der Frau\nOD über dic Person, die mit ihr Liebkosungen aus tauschte,\nerkannt, beruht auf der Überzeugung des Landgerichts, daß\n\ner spätestens in dem Zeitpunkt, als er Frau N ncben\nsich in Bett benerkte, bei klaren Verstand gewesen sei\n\nund genau gewußt habe, was er tat. Eine umfassende Prü-\n\nfung aller für dio Frage der Zurechnungsfähigkeit bedeutsanen Umstände - dazu wird gegebenenfalls auch die Lebensweisc des Angeklagten im allgemeinen und in den Tagen vor\ndem 24, Novenber 1962 insbesondere gehören - könnte ergeben,\ndaß er - auch - in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich\nbeeinträchtigt gevcsen ist. Ein solches Ergebnis würde\nmöglicherweise der Gewinnung einer tatrichterlichen Überzeugung entgegenstehen, wie sie sich bei dem Landgericht\nnach Bejahung der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten von dessen Erkenntnis und dessen Wissen hinsichtlich |\nder irrigen Vorstellung der Frau Neubert gebildet hat. Daraus\nfolgt, daß hior selbst dic Annahme einer nur erheblich\nverminderten Zurechnungsfähigkeit die Urteilsfindung zum\nSchuldspruch beeinflussen könnte, was dessen Aufrechterhaltung auch unter diesen Gesichtspunkt ausschließen muß.\n\n. Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz\n- der Senat hat dabei von der Vorschrift des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht - gibt der Strafkammer Gelegenhcit, den Sachverhalt nochmals in vollem Umfange zu klären und zu überprüfen. Das gilt auch hinsichtlich der - offenbar in der Hauptverhandlung erstmalig vorgebrachten - Behauptung dcs Angeklagten, er habe beim Schlafengehen keine\nWirkung des Alkohols mehr verspürt. Sic könnte, zumal da\n\n-6-\n\ncr kaum zuverlässige Angaben dazu dürfte machen können,\nunrichtig scin, cine Möglichkeit, auf welche die Revision\nsclbst insofern hinweist, als sic der Strafkammer, wenn\nauch in anderem Zusammenhang, vorwirft, die Einlassung\n\ndes Angeklagten nicht zureichend auf ihren Wahrheitsgcehalt\ngeprüft zu haben. |\n\nDottervweich Scharpenseel Mayr\n\nMeyer i Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-19/2-str-20-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-19/2-str-20-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:48.291890+00:00"}}