{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-02-05_2_StR_507_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-02-05","aktenzeichen":"2 StR 507/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 507\n\nIn NVamen des Volkes\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 5. Februar 1964 in der Sitzung vom\n12. Februar 1964, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundosanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Emm»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nAuf dio Revisionen der Angeklagten Ha una\n“OEEB ira das Urteil des Landgerichts in\nFrankfurt/Main vom 8. März 1963\n\n1.) im Schuldspruch teilweise dahin geändert, daß\nschuldig sind:\n\nder Angeklaste H EEE im Falıc\n\nJutta Haggmp der gemeinschaftlichen gewaltsamen\nUnzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nvorsuchter Notzucht und mit Körperverletzung,\nim Falle Christel Kirsch dor gemsinschaftlichen\nEntführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\nNotzucht,\n\nder Angeklagte M ip im Falle Jutta\nHagggp der gemeinschaftlichen gewaltsamen Unzucht\n\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter\nNotzucht, im Falle Christel KW der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit gomeinschaftlicher Notzucht,\n\n2.) in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ki> und 1c ii\nwerden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten scincs\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3.\n\nGründe:\n\nmuiatı me ine arm ui Bd: hass Den mus tn ame mau\n\nDio Strafkammer hat die Angeklagten wic folgt verurteilt;\n\nHE: im Falle Jutta Hagpwegen gemeinschaftlicher\nNötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung sowio wegen einer weiteren\nNötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht, im Falle Christel Ki vegen gemeinschaftlicher\nEntführung in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten\nZuchthaus und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist,\n\nEB: im Falle Herta GEB wesen Notzucht, im Falle\nHegggp wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in\nTateinheit mit versuchter Notzucht in zwei Fällen, im\nFallo Kb wesen gemeinscheftlicher Entführung in\nTateinheit mit Notzucht in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus,\n\nKOWER unter Freisprechung im übrigen im Falle KU\nwegen Beihilfe zur Entführung und zur Notzucht\n\nzu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zum Entzug\nder Fahrerlaubnis mit eineinhalbjähriger Sperrfrist,\n\nIc. unter Freisprechung im übrigen im Falle KM\nwegen Beihilfe zur Notzucht\n\nzu einem Jahr Gefängnis.\n\nHiorgegen haben die Angeklagten Revision eingelegt,\nHOEEED, EEE und Lei Tügen die Verletzung formellen und materiellen Recht, KA nur dio Verletzung\ndes materiellen Rechts, Die kechtsmittel der Angeklagten\nHE und SEE Haben mit der Sachrüge teilweiso Erfolg.\n\nwe am ame win mins mumm derı De mm zum ame Habe mr here vage = am ann ame wur ma? dat auge aume game a am\n\n1.) Die Rüge nicht ordnungsmäßiger Besetzung der Strafkammer (Jugenäschutzkammer) geht offensichtlich fehl. Daß im\nFall Hagpdas Hauptverfahren von und vor der 8. Strafkammer\n(Jugendschutzkemmer) eröffnet wurde, beruhte auf einem Versehen dieser Kammer (Anklage war vor der 3. Strafkammer erhoben worden).\n\nDie Frage der Zuständigkeit der Jugendschutzkamner für\ndas Verfahren gegen die drei übrigen Angeklagten, die Heranwachsende waren (vgl. dazu die §§ 108 Abs. 1 und 3 Satz 2,\n112, 103 JGG), berührt den Angeklagten HE nicht; er\nvor zur Zeit der Taten bereits erwachsen.\n\n2.) Die Vorschrift des § 265 StPO wurde nicht verletzt,\nda der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift\nallgemein auf die Möglichkeit einer NMittäterschaft hingewiesen hat.\n\n3.) Die zu Protokoll gegebene Rüge des Beschwerdeführers,\ndie Zeugin Hafpsei unvollständig vernommen worden, ist verspätet. Für die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu ihrer Nachholung fehlt es an einer gesotzlichen Grundlage (BGHSt 1, 44). Mit der Behauptung könnte\ndic Revision auch nicht begründet werden; die Beteiligten\nhatten die Möglichkeit, Fragen an die Zeugin zu stellen.\n\n4.) Die Revision wendet sich mit der Sachrüge zunächst\nvornehmlich im Fall Ha und auch im Fall KB zescn die\nBeweiswürdigung des Tatrichters; damit kann sie nicht g0-\nhört werden, soweit nicht Verstöße gegen die Denkgesotzo\noder gegen Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht\nersichtlich.\n\nDer Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur\nUnzucht (gewaltsamo Unzucht) in Tateinheit mit versuchter\nNotzucht und Körperverletzung im Falle Hagp und wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht im\nFalle KW ist nicht zu beanstanden. Die sämtlichen\näußeren und inneren Merkmale dieser Verbrechen und Vergehen\nsind nachgewiesen. Daß HÜEEED, una nicht VW, vegen\nKörperverletzung bestraft wurde, 1&äßt einen Rechtsirrtum\nnicht erkennen. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung\nder: Tat ist von der Staatsanwaltschaft bejaht worden. Wogen\nder Entführung ikrer Tochter haben die Eltern KW rirksam Strafantrag gestellt.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber, worauf die\nRevision mit Recht hinweist, dagegen, daß die Strafkammer\nin beiden Fällen (Hagp und Ki beim Angeklagten Hp\nWEB: ie beim Angeklagten MÜEM je zwei Verbrechen -\ngenaltsame Unzucht mit versuchter Notzucht zweimal und Entführung mit Notzucht ebenfalls zweimal - angenommen ’nt. Es\nwar jeweils eine natürliche Handlungseinheit und damit eine\nTat im Rechtssinn gegeben.\n\nDie einheitliche Willensrichtung des Täters reicht\ndazu freilich allein nicht aus. Die einzelnen Willensbetätigungen müssen vielmehr räumlich und zeitlich so eng\nzusammenhängen sowie äußerlich und innerlich gleichartig\nsein, daß sie sich einem Beobachter kei lebensnaher Auffassung als Einheit darstellen. Auch bei Verletzungen\n\nhöchstpersönlicher Interessen eines und desselben Rechtsgutträgers kann eine solche Einheit vorliegen.\n\nDie Angeklagten Fun: VER Haben als Mittäter\nrach gemeinsamem Plan in beiden Fällon ihr Opfer jeder mit\nHilfe des anderen vergewaltigt. Der eine betoiligte sich joweils an dor Tat des enderen im Bewußtsein, das Mädchen für\nden Verkehr des anderen und für den nachfolgenden eigenen\nVerkehr gefügig zu machen und vom anderen dieselbe Unterstützung zu erfahren.\n\nIm Falle Christel KÜMMB kommt hinzu, daß die Strafkemmer zwischen Entführung und Notzucht — rechtlich bedenkonfrei - Tateinheit angenommen hat. Infolgedessen werden auch\ndie Unzuchtshandlungen jedes der beiden Täter zur Einheit\nverbunden.\n\nIn den beiden Fällen (Ha und KW) sind somit die\neigene Unzuchtstat und das unterstützende Tun gegenüber dem\nanderen jeweils nur eine Tat im Rechtssinn -— sogenannto\ngleichartige Tateinheit nach § 73 StGB.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. 53\nist ausgeschlossen, daß sich der Beschwerdeführer gegonüber\ndem Vorwurf tateinheitlichen Handelns anders hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDer gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Die Strafkammer ist durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, wieder dieselbe Gesamtstrafe auszusprechen, darf sio\naber nicht überschreiten. Die Einzelstrafe, auf die jeweils\nzu erkennen ist, darf die Summe der bisherigen Einzelstrafon\nin den beiden Fällen nicht übersteigen.\n\nPin\n\nun am! der wer en Gum men u ul men ann mn auch mann Dun mund.\n\n1.) Vergeblich greift dor Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Notzucht im Fall Herta CAP an. Die Verbrechensmerkmale sind sämtlich nachgewiesen.\n\n2.) In den Fällen Ha@Wund KW ist dor Schuläspruch\nauf dio allgemoine Sachrüge aus demselben Grund wie bei\nHeilmann zu ändern.\n\n3.) Auch hier ist dor ganza Strafausspruch aufzuhobon,\neinschließlich der Einzelstrafe im Fall CP, da nicht auszuschließen ist, daß diese Strafe von den übrigen in Art und\nHöhc beeinflußt war. Auf die weiteren Einwände zum Strafausspruch braucht deshalb nicht singegangen zu werden; der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, sia in der neuen Hauptvorhandlung vorzubringen.\n\nWas bei HE zum Verbot der Schlechterstellung ausgeführt ist, gilt auch für Nie.\n\nDio Revision des Angeklagten Ko\n\nDio Verurteilung wegen Beihilfe zur Entführung und Notzucht im Fall MW 1äst keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß\nsich der Angeklagte über die Absichten der Haupttäter, nänlich mit Christel KB zeschlechtlich zu verkehren, im\nklaren war, ist eindeutig festgestellt. Soweit im Urteil von |\neinem geschlechtlichen \"Mißbrauchen\" dio Rede ist, soll dnit\nersichtlich nichts anderes gesagt sein.\n\nDio Rechtsausführungen der Revision über das Vorhältnis\nder Entführung zur Notzucht gehen offensichtlich fehl\n(vgl. BGHSt 18, 29).\n\nDio Änderung des Schuläspruchs bei den Angeklagten He\nAB ur: SEE Hat auf don Schuldspruch gegenüber den Gohilfen keinen Einfluß. Auch die Strafe wird davon nicht berührt, da Schuld- und Unrechtsgehalt sich aus ihrem eigenen\nTatbeitrag ergeben.\n\nmei un kun. mu men aus men ame mul Air Ina mem ummn Web Klam Wade Men ter mem dee ale Anddı Anr: en Aust’ man immer mhhR Ada ner Wen\n\nSie ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil enthält keinen\nWiderspruch. Es beoteht auch kein Anhalt dafür, daß die Strafkemmer bei der Strafzumessung nicht von dem festgestellten\nSachverhalt ausgegangen ist. Die Milderungsmöglichkeit des\n§ 49 Abs. 2 StGB ist nicht übersehen, da sie im Urteil zuvor\nbei Kö erwähnt wird. Auch im übrigen 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-05/2-str-507-63","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-02-05/2-str-507-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.971625+00:00"}}