{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-29_2_StR_510_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-29","aktenzeichen":"2 StR 510/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 510/63 ? 1 6 8 0 2 4 £ /\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n8 e E en\n\nden Kaufmann Helmut A am aus m. geboren\nU AHE in EERED. Krs. ' FO nz\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ir der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. GEEBr:i ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals VUrkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Gießen vom 18. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner wegen Untreue nach § 294 Abs. 1 AktG (Fall 2),\nwegen versuchten Betruges (Fall 5) und wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Firmen\n\n‚ HE una VE (Falı 6) verurteilt\n\nworden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\n_ In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nMarburg (Lahn) zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ e:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen,\nwegen versuchten Betruges, wegen aktienrechtlicher Untreue\nnach § 294 Abs, 1 AktG und wegen Unterlassens des Konkursamtrags nach § 297 Nr. 3 AktG zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich\nseine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1,) Der Schuldspruch wegen Untreue nach § 294\nAbs. 1 AktG ist nicht aufrechtzuerhalten.\n\nDer Angeklagte hat es als Vorstand der Wg-Versand-\n\n- 3 -\n\nhaus AG unterlassen, zur Sicherung einer dreijährigen Mietvorauszahlung von 54 ooo DM an ihn, d.h. zur Sicherung eines\nAnspruchs der Gesellschaft auf Rückgewähr der geleisteten\nZahlung in Höhe des nicht verbrauchten Mietzinses eine\nvertraglich bewilligte Sicherungshypothek auf dem vermieteten, ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück (oder\nauf einem von zwei Grundstücken) eintragen zu lassen.\nTatsächlich bewilligte er seiner holländischen Hauptwollieferantin auf dem Grundstück eine Höchstbetragshypothek von 100 000 DM. |\n\nVom Vorwurf, durch die Entnahme der 54 ooo DM aus dem\nVermögen der Gesellschaft sofort nach ihrer Gründung zu\nihrem Nachteil gehandelt zu haben, ist er - rechtskräftig -\nfreigesprochen worden. Dies hinderte freilich nicht, den\nanderen, auf derselben Strafbestimmungi beruhenden Vorwurf\nzu verfolgen und selbständig abzuurteilen; denn es handelte\nsich hierbei um einen neuen geschichtlichen Vorgang im\nSinn des § 264 StPO.\n\nZur äußeren Tatseite ist zwar festgestellt, für die\nAktiengesellschaft sei es nachteilig gewesen, den vertraglich begründeten Anspruch auf die Sicherungshypothek -\nnicht zu varfolgen. Dies rechtlich nachzuprüfen, ist aber\ndadurch erschwert, daß die Strafkammer nur auf einen\n. Grundbuchauszug in den Akten verweist; ihn kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.\n\nAbgeschen davon ist jedenfalls die innere Tatseite,\ninsbesondere der Benachteiligungsvorsatz, nicht bedenkenfrei dargetan. Dazu ist im Urteil ausgeführt, dem Angeklagten sei klar gewesen, daß die dingliche Sicherung\nwertmäßig nicht mit einem unsicheren Kredit - möge er\nauch wirtschaftlich für die AG bedeutungsvoil gewesen sein -\nverglichen werden könne; mit der Sicherungshypothek hätte\n\nDe ee\n\nee a\n\n-A-\n\ndie Gesellschaft unverlierbar ihren dinglichen Anspruch;\nallerdings gegen ihn selbst und seine Ehefrau behalten.\nDaran knüpft die Strafkammer Erwägungen über die Beweggründe des Angeklagten zu seinem Unterlassen an; er habe\nnämlich bei einem möglichen Fehlschlag sein und seiner\nEhefrau Vermögen retten wollen; sein Bestreben sei gewesen,\ndas Risiko des Versandgeschäfts von sich und seiner bisherigen Firma auf die anonyme AG und deren Gläubiger abzuwälzen.\n\nZu Recht weist demgegenüber die Revision darauf hin,\ndaß der Angeklagte der holländischen Hauptgläubigerin\neine Höchstbetragshypothek von 100 000. DM an demselben\nGrundstück bewilligt habe, das für die Sicherungshypothek\nder AG vorgesehen gewesen sei. Dies hat die Strafkammer\nbei ihren Erwägungen über die Beweggründe des Angeklagten\nwahrscheinlich nicht berücksichtigt. Es ist nicht auszuschließen, daß davon auch ihre Beweiswürdigung zur inneren\nTatseite beeinflußt war. Hatte der Angeklagte der Gläubigerin die dingliche Sicherheit nicht für Forderungen aus\nalten Warenlieferungen, sondern für neue Warenkreditd:\nbewilligt, die mit Gewißheit zu erwarten waren und der\nAktiengesellschaft zugute kommen sollten, so wird dies bei\nder Würdigung seines Verhaltens auch in diesem Fall nicht\naußer acht bleiben dürfen. | Zn |\n\n24) Hingegen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\neines Vergehens nach § 297 Nr. 3 Akt& nicht zu beanstanden.\n\nDie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gesellschaft am 23. November 1959, dem Zeitpunkt seines Ausscheidens als Vorstand, ist rechtlich unangreifbar festgestellt. Daß er den Antrag, das Konkurs- oder Vergleichsverfahren zu eröffnen, vorsätzlich in Kenntnis seiner Pflicht\n\n-5.\n\nnach § 83 Abs. 2 Akt& zu stellen unterlassen hat, ist den\nUrteilsfeststellungen ebenfalls zu entnehmen. Diese Pflicht\nblieb auch beim Ausscheiden als Vorstand bestehen und wandelt:\nsich nur dahin ab, darauf hinzuwirken, daß der Nachfolger\n\nim Vorstand den Antrag fristgerecht stelle (vgl. BGCHSt 2, 53)\n\n35) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil\ndes CEWMMMB-Konzerns wird von den Feststellungen nicht\ngetragen. 5\n\n‚Im Rahmen einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung\nwaren die zur Wiedergewinnung der Stammkundschaft aufgewandten Werbekosten, Reklamekosten und Versandkosten bis\nzu 500 0ooo DM versichert. |\n\nDie Strafkammer sieht den Betrugsversuch darin, daß\nder Angeklagte zu einer nicht festgestellten Zeit nach\ndem Brand vom 11./12. Juni 1959 als Schaden 25 o0o IM\nfür Materialkosten der zum Teil verbrannten Kundenkartei\nund 300 000 DM für die Wiederherstellung der Kartei anmeldete und dabei unwahrerweise behauptete, 100 oder |\n90% der in der Kartei vermerkten 88 000 Kunden seien Besitzer von Handstrickapparaten, \"also Verbraucher und\ndamit laufende, zum mindestens mögliche Bezieher von\nStrickwolle.\" Im Urteil ist weiter dargelegt, gerade der\nverbrannte Teil der Kartei (50 - 55 000 vom Angeklagten in\nden Paternoster verbrachte Rena-Adressen) sei unbrauchbar\ngewesen, nicht auf dem lzufenden gehalten worden und jahrelang unbenutzt im Keller gelegen, während der wertvolle\nTeil, die Adrema-Adressen, gerettet worden sei.\n\nOb jedoch in der Meldung schon ein Anfang der Ausführung des Betrugs zu erblicken ist, ist fraglich. Zwar\nliegt es nahe, daß der Angeklagte die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung der 25 ooo DM Materialkosten veran-\n\n[7\n\n“-\n\n-6-\n\nlassen wollte, auch wenn nach den Versicherungsbedingungen\ndieser Schaden nicht erfaßt wurde. Unklar bleibt aber, ob\ner sic durch die Anmeldung der 300 000 IM ohne alle Belege\nzu einer sie schädigenden Vermögensverfügung zu bestirmen\nsuchtc. Der Versicherer kam nur für tatsächlich aufgewendete -— und nachgewiesene - Kosten der Wiederherstellung\nder Kartei auf. Deshalb ist nicht von vornherein auszuschließen, daß er bei seiner Meldung zunächst nur an vorbereitende Schritte des CEEED-Konzerns dachte, die auch\nnach seiner eigenen Vorstellung noch keinen vermögensrechtlichen Charakter tragen sollten.\n\n4?) Ebensowenig kann der Schuläspruch wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil dreier Lieferfirmen aufrechterhalten werden. Dabei kann freilich entgegen der\nAnsicht der Revision offen bleiben, aus welchen Gründen\ndie Strafkammer in den sieben weiteren Fällen von\nLieferantenschulden einen Betrug nicht für nachgewiesen\nansah. In den drei Fällen der Firmen Ei, Hi Kite\nU ist zwar rechtlich unangreifbar festgestellt, daß\nder Angeklagte sie über das der Aktiengesellschaft zur\nVerfügung stehende Kapital und ihre Leistungsfähigkeit\ngetäuscht hat. Mit der allgemeinen Feststellung, daß\ner die Firmen veranlaßte, geldwerte Waren gegen. zweifelhafte Forderungen einzutauschen, ist aber die Vermögensgefährdung oder gar die Vermögensschädigung nicht\ndargetan. Es fehlen dazu Feststellungen über die Warenlieferungen im einzelnen, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, das Ausmaß der Kreditgewährung, die Lieferzeiten. Auf die Lieferzeiten kam es insofern an, als\nder Einwand des Angeklagten zu prüfen war, erst durch den\nBrand und seine Folgen an der Zahlung gehindert worden\nzu scin. Deshalb ist auch der Schädigungsvorsatz nicht\nnachgeviesen.\n\n2\n\n- 7 -\n\n55) Der Schuldopruch wegen fortgesetzten Betruges zum\nNachteil von 44 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen mit\neinem Schaden von insgesamt fast 120 000 DM begegnet keinen\nBedenken. Die Betrugsmerkmale sind festgestellt. Was die\nRevision dagegen vorbringt, steht mit den tatsächlichen\nFeststellungen in Widerspruch und ist daher unbeachtlich.\nDaß die Namen der Geschädigten und die Einzelschäden nicht\naufgeführt sind, ist angesichts der Einheitlichkeit der\nTat unschädlich, da der Umfang der Rechtskraft hier nicht\nzweifelhaft sein kann und die Anklage und der Eröffnungsbeschluß die Einzelangaben enthielten (vgl. RG in bZ 1915,\n847).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in drei Fällen hat\nzur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch entfällt. Da\nnicht auszuschließen ist, daß die Strafzumessung in\nden beiden anderen Fällen von den:Strafaussprüchen im\nübrigen beeinflußt ist, sind die Einzelstrafen ebenfalls\naufzuheben. _ .\n\nBemerkt sei, daß die Kostenentscheidung der Strafkammer die Fälle eines Freispruchs zu berücksichtigen hat.\n\nPRPRIEEEN EU PO FRE, VERSDEER\n\n-8 -\n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus : Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-29/2-str-510-63","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-29/2-str-510-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.812443+00:00"}}