{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-29_2_StR_493_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-29","aktenzeichen":"2 StR 493/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 493/63\n\n2168 03 ,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Eberhard FED aus CE (Harz),\ngeboren am 1930 in REED, Kreis DE.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nScharpenseel\n\nKirchhof\n\nMayr\n\nHenning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WEB tei der Verkündung\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nBa 14\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Frankfurt/Main vom 24. Juni 1963\nwird verworfen.?\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6 rü n de:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den\nFeststellungen am 26. Februar 1961 seinen am EEE 1958\ngeborenen Sohn Dyrk so heftig geschlagen, daB sich bei diesen\neine subäurale Gehirnblutung einstellte. Diese hatte eine\nGehirnlähmung mit zentraler Herz- und Kreislauflähmung\nzur Folge, die am l.. März 1961 zum Tode des Kindes führte.\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrenerügen\n\n4. ) Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehnung®\ndes am 1. März 1961. im Heilig-Geist-Krankenhaus diensttuenden Arztes zeigt ‚keinen Rechtsfehler. öb dieser Arzt\nerklärt hat, ‚die Angelegenheit werde: für den Angeklagten\nein böses Nachspiel haben, weil man einen Schöpflöffel.\n‘Suppe aus der Lunge des Kindes abgesaugt habe, var lür\ndie Entscheidung ohne Bedeutung. Die Ursache für äen Tod\ndes Kindes Dyrk ist durch die Gutachten der Sachverständigen\n\nProf. Dr. I und Prof. Dr. PREEE geklärt. Selbst wenn\nder diensttuende Arzt mit seiner Bemerkung eine andere,\nauf Grund einer kurzen Behandlung des bei der Einlieferung\ntereits sterbenden oder schon toten Kindes gefaßte Ansicht\nüber die Todesursache angedeutet haben sollte, würde diese\nÄußerung gegenüber dem Ergebnis der Leichenöffnung, nach\ndem eine Erstickung durch übermäßiges Eindringen von Suppe\nin die Lunge als Todesursache ausscheidet, nicht erheblich\nsein. Daß der diensttuende Arzt sonst Beachtliches über\ndie Todesursache hätte bekunden können, war im Beweisamtrag nicht behauptet worden.\n\n2.) Auch den Antrag auf Vernehmung. eines weiteren\n\nSachverständigen dafür, Dyrks Tod könne auch. darauf ZU-\nrückgeführt werden, daß eine größere Menge Suppe in\ndessen Lunge eingedrungen sei, hat das Schwurgericht mi.t\nrechtlich einwandfreier Begründung gemäß § 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO abgelehnt. Es ist nichts dafür ersichtlich,\n‘daß die Sachverständigen Prof. Dr. Lund Prof. Dr. PM\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen.\nVielmehr ist es ausgeschlossen, daß die Sachverständigen,\nin deren Gegenwart der praktische Arzt Dr. VER das\nAbsaugen von Suppe bekundet und der Verteidiger die einzelnen Beweisamträge dazu gestellt hat, ‚dieses Absaugen\nnicht berücksichtigt haben sollten, zumal da ausweislich\nder Sitzungsniederschrift. der Verteidiger. im Zusammenhang\n‚nit dem Beweisamtrag noch ‚Fragen an die Sachverständigen\nstellte. Zudem haben nach der Feststellung. des Schwurgerichts die Sachverständigen keinerlei Anzeichen dafür gefunden, daß der Rod durch Erstickung eingetreten ist.\n\n3.) Ebensowenig iringen die Angriffe äer Revision\ndagegen durch, daß das Schwurgericht einen Beweisamtrag\n\nLE. 00 00\n\nAd\n\nauf Einholung eines Obergutachtens zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Züchtigung des Kindes durch\n\nden Angeklagten und dem Tode abgelehnt hat. Der Verteidiger\nwollte mit dem Antrag beweisen, daß der Tod auch auf einen\nBruch am Schädelgrund im Bereich der Hinterhauptschuppe\nlinks’ zurückgeführt werden könne; ‚das habe Prof. Dr. IB\nauch ursprünglich angenommen. Die Herkunft dieses bei der\nLeichenöffnung festgestellten Bruches sei nicht geklärt;\nmöglicherweise sei er bei. einem Fall des Kindes am 22. oder\n\n23. Februar 1961 entstanden. Das Schwurgericht hat diesen\n\nBeweisamtrag abgelehnt, weil nicht zu erkennen sei, daß\ndie Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft sei, daß\nsein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen ausgehe oder Widersprüche. enthalte; soweit ein\nWiderspruch bestanden habe, sei er über das Alter des Schädel-\n\nbruchs entstanden, er sei aber durch die Ausführungen der\nSachverständigen in der Hauptverhandlung hinreichend geklärt worden.\n\nDiese Ablehnung des Beweisamtwags. veratößt nicht\ngegen 8 244 Abs, 4 a\n\nInwiefern Prof. Ir. a 3 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein und sich widersprochen haben soll, ‚legt die Revision nicht näher\n\ndar. Das genaue Alter des 'Schädelbasisbruchs ist nicht\n‚geklärt. Davon geht: auch Prof. Dr. |) aus. Ob. tat-\n\nsächlich am Schädel schon. eine Callusbildung, die für einen\n\n. länger zurückliegenden Bruch sprechen würde, stattge-\n\nfunden hatte, ist nicht einwandfrei festgestellt worden.\nDiese Tatsache und damit das genaue Alter des Schädelbruchs ist für die Entscheidung jedoch ohne Bedeutung;\n\ndenn die primäre Todesursache war nach den übereinstimmenden\n\nGutachten beider Sachverständiger die durch Gewalteinwirkung herbeigeführte subdurale Blutung. Diese war beim\nEintritt des Todes höchstens 2 - 3 Tage alt und ist sicher\nauf die Verletzungen des Kindes am 26. oder 27. Februar 196\nzurückzuführen. Ein älterer Schädelbruch scheidet demnach\nals eigentliche Todesursache aus. Sollte der Bruch nur\n\n1 - 3 Tage alt sein, müßte er, da nach den Urteilsfeststellungen in den letzten 5 Tagen vor dem Tode eine andere\nGewalt auf das Kind nicht eingewirkt hat, auch auf die Züch\ntigung durch den Angeklagten zurückgeführt werden. In\ndiesem Falle könnte der Schädelbruch zwar die subdurale\nBlutung und damit den Tod des Kindes mitverursacht haben\n(vgl. VA 5 34). Die Züchtigung durch den Angeklagten wäre\naber auch dann ursächlich für den eingetretenen Tod.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision ist die Sachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. PB nicht zweifelhaft. Dieser hat vielmehr nach der Feststellung des Schwur-\n. gerichts auf dem Gebiete der Neuropathologie, insbesonderc\nder subduralen Blutungen eine besondere Ausbildung erhalten\nIhm fehlen auch nicht ausreichende Erfahrungen, da er\nbereits über 100 Kinder, deren Tod auf Mißhandlung zurückzuführen war, seziert hat (vgl. Bi 24 des Gutachtens\nBa II Bl 414 de. A. ).\n\nProf. Dr. fi ging allerdings, worauf die Revision\nzu Recht hinweist, in seinem schriftlichen Gutachten vom\n29. November 1961 (Bä I Bl 254 d.A.) davon aus, daß\n\nder Schädelbruch älter war. Er betonte jedoch ausdrücklich,\ndaß der Bruch auf das Fallen des Kindes nur zurückge-\n\nführt werden könne, wenn Dyrk mit dem Hinterkopf auf\n\ndas Pflaster geschlagen sei (Bl 6 des Gutachtens). In der\nHauptverhandlung hat der Sachverständige den Schädel\n\nPa re\n\nmikroskopisch untersucht und dabei keine Bildung von\nBindegewebe oder Callus festgestellt. Das bedeutet keinen\nWiderspruch des Gutachtens im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO.\nVielmehr ist der Sachverständige zunächst nur von einer\nTatsache ausgegangen, die nicht feststeht. Zudem ist nach\nden Urteilsfeststellungen Dyrk nach vorn gefallen, so\n\ndaß der Fall den Bruch nicht verursacht haben kann. Damit\nkan cs auch für diesen Sachverständigen nicht. mehr auf\ndas Alter des Bruches an, so daß ein etwaiger Widerspruch\nhinsichtlich des Alters des Schädelbruchs für sein Gutachten ohne Bedeutung war. Im übrigen ist dazu noch der\nSachverständige Dr. PM gehört worden, der das mündliche\nGutachten Dr. aD: über - die Todesursache bestätigte,\n\n4.) Mit der 2 Rüge, die Sachverständigen. hätten sich\nnoch zu bestimmten Punkten. äußern, müssen, kann die Re-\n\nvision nicht begründet. werden.\n\nII. Die Priifung des ‚Urteils auf die Sachbeschwerde\nhin läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten\nerkennen. Einzelne Ausführungen des Schwurgerichts ‚zum\ninneren Tatbestand mögen zu Zweifeln Anlaß geben können;\nim Ergebnis besteht der Schuläspruch zu Recht. Daß das\n\n‚Schwurgericht den Vorsatz hinsichtlich der gesamten Körperverletzung bejaht hat, begegnet keinen Bedenken. Es hat\n\nmit rechtlich einwandfreien: Erwägungen verneint, daß die\n\n‚krankhäafte Veränderung” des Gehirns die Einsichtsfühigkeit\n\nbeseitigt oder erheblich vermindert hat. Diese Veränderung\nhat nur zur Folge, daß- der Angeklagte sich leicht erregt\nund dann die Fähigkeit, seinen Willen der vorhandenen\nEinsicht gemäß FAT ‚bestimmen, beeinträchtigt wird. Deshalb\nunterscheidet das Sohwurgericht zu Recht zwischen den\nrsten Schlägen und den späteren, bei denen der Angeklagte\n\nsich in hochgradiger Erregung befunden und die Vielzahl\nund Art der Schläge nicht mehr unter Kontrolle gehabt hat.\nWelche Schläge die den Tod herbeiführende Verletzung bewirkt haben, steht nicht fest. Waren die ersten Schläge\nbereits so heftig, daß sie die subdurale Blutung verursachten, hat der Angeklagte sicher den Tod mindestens fahrlässig herbeigeführt. Für den zweiten Abschnitt hält das\n‚Schwurgericht eine erhebliche Verminderung der Willensbestimmungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB für möglich,\nnicht aber eine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51\nAts. 1 StGB für gegeben. |\n\n: Hatte der Angeklagte ‚jedoch in diesem Abschnitt voll\ndie Kontrolle verloren, dann liegen insoweit möglicherweise die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB und nicht\nnur die des § 51 Abs. 2 StGB vor. Trotzdem hat das Schwurgericht im Ergebnis zu Recht bejaht, daß der Angeklagte\nden Tod reines Kindes fahrlässig herbeigeführt hat. Nach\nden Feststellungen wußte er, daß er sich leicht aufregte.\nEs war also für ihn voraussehbar, daß er, wenn er einmal\nmit dem Schlagen begann, leicht über, das erforderliche Haß\neiner etwa notwendigen Züchtigung hinausgehen und dem Kind\nzu heftige und unkontrollierte Schläge zufügen werde, wie\nes dann tatsächlich geschehen ist. Er hätte unter diesen\nUmständen überhaupt nicht mit der Züchtigung beginnen\ndürfen. Dadurch, daß er dies tat, obwohl er die aus seinen\neigenen Zustand folgende Gefahr kannte und wußte, daß\nharte, unkontrollierte Schläge für den 2 1/2 Jahre alten,\n\nzerten und zur Tatzeit gesundheitlich angegriffenen Jungen\nlebensgefährlich. waren, \"handelte er. hinsichtlich des\nTodeserfolges fahrlässig. Zur Voraussehbarkeit des Erfolges und damit zur Fahrlässigkeit gehört es nicht, daß\nder Angeklagte sich die Art der Verletzungen und deren Ursächlichkeit für den Tod im einzelnen vorstellte.\n\nEEE\n\nDie Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt ebenfalls\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr — Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-29/2-str-493-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-29/2-str-493-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.786719+00:00"}}