{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-24_2_StR_143_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-06-03","aktenzeichen":"2 StR 143/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Vollendung der Erpressung genügt es, daß der Genötigte\ncine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung\nvornimnt; es ist nicht erforderlich, daß es zu einer Vermögensverschiebung kommt.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 253, 255\n\nZur Vollendung der Erpressung genügt es, daß der Genötigte\ncine auf eine Vermögensverfügung gerichtete Handlung\nvornimnt; es ist nicht erforderlich, daß es zu einer Vermögensverschiebung kommt.\n\nBGH, Urteil v. 3. Juni 1964 2 StR 143/64\nLG Mönchengladbach\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngsetegen\n\nden Anstreicher Wilfried MEERE aus RW dort geboren\non ED 941. zur Zeit in Strafnaft i.a.s.,\n\nwegen rüuberischer Erpressung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\n'Bundesanwalt Dr. W in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat Dr. GEW rei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n- Justizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mönchengladbach vom 24. Januar 1964\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeszs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255,250\nAbs. 1 Ur. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nvier Monaten verurteilt. Scinc Revision, mit der er die Sach-.\nbeschwerde erhebt, bleibt erfolglos.\n\nDas Urteil hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte forderte in der Nacht zun 2. November\n1963 auf der dem allgemeinen Verkehr dienenden Langensgasse den\nMilfsarbeiter ii] auf, ihm Geld für Zigaretten zu geben. Mn.\nversicherte zunächst, er besitze kein Geld, gab schließlich zu,\nncch 1,80 DM in der Tasche zu haben, weigerte sich jedoch, den\nZetrag auszuhündigen. Der Angeklagte versetzte nun Mg\nachrere Schlüge, um ihn zur Hergabe des Geldes zu nötigen.\nMB Hoitc, während der Angeklagte noch auf ihn einschlug,\nunter der Einwirkung der ihm zugefügten Mißhandlungen sein\nGeld aus der Tasche, um 65 dem Angeklagten zu übergeben.\nDurch die Schläge fiel es jedoch zu Boden zwischen Sträucher\nund Laub, die sich am Wegrand befanden. Es konnte nicht wieder\ngefunden werden.\n\nDieser Sachverhält rechtfertigt die Annahme einer vollendeten\nTat, obwohl der Angeklagte das geforderte Geld nicht erhielt,\n\nDice jetzige Fassung des § 253 StGB, die auf Art. 3\nder VO zur Durchführung der StrafrechtsangleichungsVO vom\n29. Mai 1943 (RGBl. 1943 Teil I S. 339, 341) und auf dem\n3. StÄG vom 4. August 1953 (BGB1. 1953, I S. 735) beruht,\n\n.kat die Streitfrage nach dem Charakter der Erpressung klargestellt: sie ist cine zugleich gegen die persönliche ‚Bat\nscheidungsfreiheit gerichtete Vermögensstraftat. Der Tattestand ist hinsichtlich der Vermögensseite weitgehend dem .\ndes Betruges angepaßt, da er den Eintritt eines Vermögensrachteils und Bereicherungsabsicht erfordert. Im Schrifttum wird hieraus überwiegend gefolgert, daß das abgenötigte\nverhalten, wenn das Gesetz auch nur allgemein von einer\nHandlung, Duldung .oder Unterlassung spreche, doch einen\nunmittelbar vermögensschädigenden Charakter haben, also eine\nvermögensverfügung im Sinne der Rechtsprechung zu § 263 StGB\nsein müssco; der Unterschicd. zum Betrug liege nur darin, daß\nan die Stellc der Täuschung das Mittel der Nötigung trete\n(Kohlrausch-Lange StGB § 253 Anm. IV; Welzel ‚Deutsches\nStrafrecht 7. Aufl., S. 322; Schröder StGB li. Aufl.;\n\n% 253 StGB Anm. 8; Maurach BT 3. Aufl., S. 260 II; Schwarz/Dreher\n26. Aufl.§ 253, Anm. 1). Nach anderer Ansicht (vergl. Jagusch\n\nLK § 253 Anm. 3 a) braucht die erzwungene Handlung keine Verrögensverfügung zu scin; cs söll eine Handlung mit vermögensrechtlichem kinschlag, eine Verfügung im weiteren Sinne genügen,\ndie den Vermögensschaden unmittelbar oder mittelbar verursacht.\n\nDice Frage kann hier unentschieden bleiben. Selbst wenn\n„an der herrschenden Meinung darin folgt, daß eine weitgehende\n\"Srpessung an die Auslegung des Boetrugstatbestandes geboten sei,\n\n-4A-\n\nso sctzt doch die Annahme einer vollendeten Erpressung\nnicht voraus, daß es zu einer abgeschlossenen Vermögensverschicebung gekommen ist. Es muß genügen, daß. die abgenötigte Handlung auf eine Vermögensverfügung gerichtet war und\nzu einem Vermögensnachteil geführt hat. Dem Wortlaut des\nGesetzes steht diese Auffassung zweifellos nicht entgegen;\nsie stellt auch den Charakter der Erpressung als eines\nVermögensdelikts nicht in Frage.\n\nDer Angeklagte hat seinem Opfer eine Handlung, nänlich dic Herausnahme des Geldes aus der Tasche, abgenötigt,\nund diese Handlung war auf cinc Vermögensverfügung gerichtet; sic war auch ursächlich für den Vermögensnachteil:-\n\nDer Angeklagte ist zwar nicht in die Lage versetzt worden,\nden erstrebten Vermögensvorteil zu erlangen, weil das\n\nGeld verloren ging. Das ist aber rechtlich ohne Bedeutung,\nweil zur Vollendung zwar der Vermögensnachteil, nicht aber\nder.Eintritt der erstrebten Bereicherung gehört.\n\n-5-\n\nNach allem besteht der Schuldspruch zu Recht.\nDie Strafzumce®\"ungserwägungen sind bedenkenfrei.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nDic Bundesrichter Scharpenscel und Meyer\nsind im Urlaub ortsabwesend und daher ver-\n\nhindert zu unterschreiben.\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-03/2-str-143-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-06-03/2-str-143-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.629083+00:00"}}