{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-23_2_StR_185_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-23","aktenzeichen":"2 StR 185/64","doktyp":null,"leitsatz":"ut\n\nn\n\nStGB §§ 161, 51 Abs. 2, 44, 45\n\nWird bei einer’ Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht,\nso darf die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden (entgegen BGHSt 16, 71).","text_plain":"edoch nur Abschnitt 4\n\nNachschlagewerk: ja )j\nder Urteilsgründe\n\nAmtliche Sammlung: ja{\n\nut\n\nn\n\nStGB §§ 161, 51 Abs. 2, 44, 45\n\nWird bei einer’ Verurteilung wegen Meineids von der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht,\nso darf die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden (entgegen BGHSt 16, 71).\n\nBGH, Urt. vw. 23. September 1964 - 2 StR 185/64 - 16 Prankfurt\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spengler Heinrich_D Er aus FEED ,\n\ndort geboren am 1940,\nwegen Meineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. September 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Januar 1964 dahin geändert, daß die Aberkennung der\nKidesfähigkeit wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu -\ntragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/4 ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in\nAnwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB\nund unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrcchte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat sie ihn für dauernd unfähig erklärt,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittcl hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht\nausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2.) Dic Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachteschwerde hat im Schuldspruch weder zur äußeren\nnoch zur inneren Tatscitce cinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch, soweit die\nStrafkammer die Voraussetzungen erhöblich verminderter Zurechnungsfähigkcit bejaht hat. Dazu heißt es im Urteil,\nder Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß sich seine\nPflicht, als Zeuge die Wahrheit zu sagen, auch auf diejeni\ngen Angaben erstreckt habe, die für die Beurteilung seiner\nVernehmungsfähigkeit von Bedeutung gewesen seien; dennoch\nhabe er die hierauf bezüglichen Fragen infolge der alkoholbedingten Enthemmung aus Trotz und Aufsässigkeit vorsätzlich falsch beantwortet. Diese Darlegungen müssen\ndahin verstanden werden, daß nach der Überzeugung der\nStrafkammer das Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Vernchmung und Eidesleistung erheblich herabgesetzt war.\nHiermit ist allerdings die unmittelbar anschließende Bemerkung nicht vereinbar, mit der unter Berufung auf das\nGutachten des medizinischen Sachverständigen Professor\nDr. Iuff gesagt wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß \"das Einsichtsvermögen des Angeklagten in das Unerlaubte scincer Tat im Zeitpunkt der Beschwörung seiner\nAussage alkoholbedingt erheblich vermindert gewesen\" sei.\nDieser Hinweis würde, für sich gesehen, dafür sprechen,\ndie Strafkammer habe eine erhebliche Beschränkung der Fünsichtsfähigkeit des Angeklagten und allein deshalb die Verminderung seiner Zurcchnungsfähigkeit angenommen. Nach del\nUrteilszusammenhang scheidet eine solche Möglichkeit jedoch aus. Den wiederholten Hinweisen auf den Alkoholgenuß\nund dessen Auswirkungen auf den Angeklagten kann und muß\nviclmehr entnommen werden, daß die Strafkammer das Hemmungsvermögen als erheblich vermindert angesehen hat.\n\nWie sie in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck pringt:\nist sich der Angcklagte des Unrechts seines Handelns\n\nschr wohl bewußt gewesen. Infolgedessen würde selbst dann;\n\n-A-\n\nwenn seine Einsichtsfähigkeit herabgesetzt gewesen sein\nsollte, der Fall eines Verbotsirrtums tatsächlich nicht\ngegeben sein, wie ihn § 51 Abs. 2 StGB regelt, soweit verminderte Kinsichtsfähigkeit in Betracht kommt.\n\n3.) Im Strafausspruch ist das Urteil hinsichtlich der\nFreiheitsstrafe und der Nebenstrafe des Ehrverlusts\n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar bildet der von\nder Strafkammer erwähnte \"Schutz des Staates und seiner\nRechtspflege vor falschen Aussagen vor Gericht\" keinen\nverwertbaren Strafzumessungsgrund, weil es sich dabei\n\num cin Merkmal handelt, das dazu geführt hat, den Meineid\nunter die Strafandrohung des § 154 StGB zu stellen. Indessen berührt dieser Mangel das Urteil in seinem Bestande\nnicht; denn angesichts der äußerst milden Gefängnisstrafe\nist og ausgeschlossen, daß diese in ihrer Höhe durch die.\nBerücksichtigung jenes Gesichtspunktes zuungunsten des\nAngeklagten meßbar beeinflußt sein könnte.\n\n4.) Dagegen bestehen gegen die Aberkennung der Zidesfühigkeit durchgreifende Bedenken, Diese beruhen aller-.\ndings nicht darauf, daß die Strafkammer sich ausdrücklich\ngegen die Ansicht gewendet hat, § 161 Abs. 1 StGB sei,\nsowcit.-er bci Verurtcilung wegen Meincids die dauernde Ab-\n‚erkanufig; der Eidesfähigkcit zwingend vorschreibt, mit :\nArt. 1 GG und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950/7. August 1952 (BGBl, II\n1952, 685) unvereinbar; auch der Senat kann nicht anerkennen, daß die Vorschrift den Schutz der Rechtspflege\n\nin einer Weise Überbewerte, die es gebiete, die dauernde\nAberkennung der Eidesfähigkeit als \"grausam\", \"unmenschlich\"\noder \"ernicdrigend\" und als die Menschenwürde verletzend zu\nbeurteilen. Indessen braucht diese Frage nicht abschließend\n\n-5-\n\nbeantwortet zu werden, weil hier der Ausspruch dauernder\nEidesunfähigkeit aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann.\n\nNach ständiger, bereits vom Reichsgericht begründeter\nund vom Bundesgerichtshof fortgeführter Rechtsprechung\nkommt beim Versuch (§ 43 StGB), bei der Beihilfe (§ 49 Stan)\nund bei den in § 49 a StGB mit Strafe bedrohten Vorberei-.\ntungshandlungen eine Aberkennung der Eidesfähigkeit gemäß\n8 161 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, wenn das Gericht\nvon der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB\nGebrauch macht, weil § 45 StGB bei der Versuchsstrafe nur\ndic Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht vorsieht. Dabei hat\ndie Tatsache,:daß in § 49 a Abs. 1 StGB bei der Verwei-.\nsung auf die für den Versuch geltenden Vorschriften der\n§§ 45 StGB ausdrücklich erwähnt ist, während in § 49 Abs. 2\nStGB nur allgemein die Möglichkeit einer Strafermäßigung\n\"nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten\nGrundsätzen\" eingeräumt wird, zu keiner unterschiedlichen\nBeurteilung Anlaß gegeben.\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist für\neine Aberkennung der Eidesfähigkeit auch bei vollendeten\nMeincid kein Raum, wenn zur Zeit der Tat die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich beschränkt war und\ner deshalb unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkelv\ndes § 51 Abs. 2 StGB bestraft wird. Soweit hier die Anvendbarkcit des § 45 StGB vom Reichsgericht in RGSt 69,\n29 und vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in >\nBGHSt 16, 71 verneint worden ist, kann dem der Senat nicht\nTolgen.\n\nDer für die Ansicht des Reichsgerichts maßgebliche\nGesichtspunkt, § 161 Abs. 1 StGB schreibe die Aberkennung der Eidesfähigkeit für jeden Fall des vollendeten Meineids zwingend vor, findet im Gesetz keine.\nausreichende Stütze. Der Wortlaut der Vorschrift, die von\n\"jeder Verurteilung wegen Meineids\" spricht, deutet nach\nAnsicht des Senats eher auf eine umfassende Anwendbarkeit auch in den Fällen des versuchten Meineids und\nder Beihilfe zum Meineid. Offensichtlich deshalb hat\ndie Rechtsprechung das Verbot der Aberkennung bei Versuch und Beihilfe nicht auf $.161 Abs. 1 StGB selbst gestützt, sondern damit begründet, daß der Richter an die\nGrenzen des § 45 StGB gebunden sei, die auch bei Beihilfe\ndurch die Verweisung des § 49 Abs, 2 StGB auf die Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs zu beachten\nseien. Die Verweisung des § 51 Abs. 2 StGB auf die\nVorschriften über den Versuch besagt nun inhaltlich nichts\nanderes als diejenige des § 49 Abs. 2 StGB. Sie kann daher\nnur dahin verstanden werden, daß auch sie den § 45 StGB\nmit umfaßt und damit jene Bindung des Richters anordnet,\ndie ihn hindert, die in § 161 Abs. 1 StGB an sich für\njede Verurteilung wegen Meineids vorgesehene Aberkennung\n. der Eidesfähigkeit auszusprechen.\n\nFür eine unterschiedliche Behandlung der Tälle des\n§ 51 Abs. 2 und des § 49 StGB fehlt es zudem an einem inneren Grund. Die Beschränkung auf die in § 45:8t6B angcführtc Nebenstrafe und auf die dort genannte Nebenfolge\nberuht crüächtlich darauf, daß der Gesetzgeber -bei Anwendun.\nder Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB- nicht nur die |\nSchuld.deo Täters, sondern auch die von ihm ausgehende Gefahr einer “Yiederholung der Tat als verhältnismäßig gering\n\neingeschätzt hat. Daß diese Gefahr bei einem Mäter, dessen\nZurcechnungsfähigkeit eheblich vermindert war, allgemein\nhöner zu veranschlagen wäre. als bei einem Gehilfen, der voll\n‚verantwortlich ist, muß verneint werden. Im Gegenteil wird\n“die Wiederholungsgefahr bei einem Täter, dessen Hemmungsvermögen vorübergehend und alkoholbedingt eingeschränkt war,\n\nund erst recht bei einem Täter, dem die Hinsicht in das Unrecht scines Tuns infolge verminderter Einsichtsfähigkeit\nfchlte, in der Regel wesentlich geringer sein als bei jemanden,\nder in Erkenntris der Tragweite seines Handelns zur Leistung\ncines Meincides wissentlich Hilfe geleistet hat.\n\nAus diesen Erwägungen kann der erkennende Senat dem\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit nicht folgen,\nals dieser die unterschiedliche Beurteilung daraus hat herleiten wollen, daß es sich bei den Vorschriften der §§ 44, 49 und\n49 a StGB um sog. Strafausdehnungsnormen handle, während die\nVorschrift des § 51 Abs. 2 StGB - nur — einen Strafmilderungsgrund enthalte. Es kommt auf diesen Unterschied hier nicht\nan; entscheidend ist allein, daß alle Vorschriften zufolge der\ngesetzlichen Verweisungen dieselbe Milderungsmöglichkeit enthalten, und daß hinsichtlich dieser Verweisung die Vorschrift\ndes § 51 Abs. 2 StGB mit § 49 Abs. 2 StGB übereinstimmt. Sie\nenthält auch nichts, was zu dor Annahme berechtigen könnte, sie\nbeziehe sich - anders als die Verweisung in § 49 a Abs. 2 StGB -\nausschließlich auf § 44 StGB und nicht zugleich auf § 45 StGB.\n\nDeshalb ist nicht nur in den Fällen der §§ 49 Abs. 2\nund 49 a StGB, sondern auch in denjenigen des § 51 Abs. 2 StGB\nder § 45 StGB mit sciner Beschränkung auf eine bestimmte\nNebenstrafe und eine bestimmte Nebenfolge anzuwenden, sofern\ndie Strafe nach.den durch die Verweisung anwendbaren Vorschrif-\n\n-8 -\n\nten über den Versuch gemäß § 44 StGB gemildert wird. Das hat zur\nFolge, daß bei einer Verurteilung wegen Meineids dem Täter,\n\nder zur Zeit der Tat in seinem Einsichts- oder Hemmungsvermögen\nerheblich beschränkt war, die Eidesfähigkeit nicht aberkannt\nwerden darf, wenn der Richter die Strafe nach den Grundsätzen\ndes § 44 StGB bemißt. Da diese Voraussetzungen im gegebenen l’allvorlicgen, muß die gegen den Angeklagten ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfallen, j\n\nEiner Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf\nes nicht, nachdem der 5. Strafsenat auf Anfrage mitgeteilt hat,\ndaß er an der Entscheidung BGHSt 16, 71 nicht festhalte.\n\nMit Rücksicht auf den teilweisen Erfolg der Revision\nhat der Sconat von der Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-23/2-str-185-64","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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