{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-22_2_StR_525_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-22","aktenzeichen":"2 StR 525/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 525/63 2168 022\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Edgar Alfred S WW, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am GERD |:'> in OB zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel.\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr Win üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nKun.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Mai 1963\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit 11. Mai 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im\nRückfall zu Zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittol hat keinen Erfolg.\n\n1.)Unbegründet ist die Rüge, die sich auf die folgenden Verfahrensvorgänge stützt:\n\nNach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Haupntverfahrens hatte der Verteidiger beantragt, einen Zeugen\nSt zu ermitteln und darüber zu hören, daß er - im\n\nFall 3 der Anklage (versuchter Betrug) - von sich aus ohne\nWissen und Willen des Angeschuldigten bei der Firma Uhren\nangerufen, sich als Polizeibeamter ausgegeben und für den\nAngeschuldigten um eine finanzielle Unterstützung gebeten\nhabe, Den Antrag lehnte die eröffnende Kammer im Eröffnungsbeschluß ab, da es der Ermittlung und Vernehmung des Zeugen\nzur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens\nnicht bedürfe. Gleichwohl ließ die Staatsanwaltscheft auf\nVeranlassung des Strafkammervorsitzenden,- u.a. durch Ausschreiben im Fahndungsbuch, nach dem Zeugen forschen. Daß\nNachforschungen angestellt wurden und ergebnislos blieben,\nkam nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung\nnicht zur Sprache.\n\nInwiefern hierin ein Verfahrensverstoß liegen soll,\nist nicht ersichtlich. Der Beweisamtrag war ordnungsgemäß\nabgelehnt worden; es wäre Sache des Angeklagten und seines\nVerteidigers gewesen, ihn in der Hauptverhandlung zu wiederholen (vgl. RGSt 73, 193). Dies ist nicht geschehen. Darüber,\ndaß der Zeuge bis zur Hauptverhandlung nicht ermittelt werden konnte, war sich der Verteidiger nach seinen eigenen\nVortrag im klaren, Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.\n\n2.)Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht\ndurch. Der Verteidiger hatte in seinem Schlußvortrag be-\n‚antragt, hilfsweise für den Fall der Verhängung der Sicherungsverwahrung ein neucs ärztliches Gutachten einzuholen.\nDen Antrag hat die Strafkammer auch in den Urtoidsgründen\n. nicht beschieden. Dies bemängelt die Revision, jedoch zu\nUnrecht, Im Ergebnis ist kein Verfahrensfehler gegeben.\n\nDer Hilfsamtrag war kein ordnungsmäßiger Beweisamtrag, da er keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthielt,\nüber die der ärztliche Sachverständige gehört werden sollte.\nSie ergaben sich auch nicht etwa mittelbar aus dem Hinweis\nauf die Sicherungsverwahrung. Was die Revision zur Erläuterung des Antrags nachbrachte, nämlich der Arzt hätte darüber\nvernommen werden sollen, ob der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher sei und auch in Zukunft eine Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit bilden werde, war als Beweisbehauptung ungeeignet.\n\nDemnach handelte es sich um einen Beweisermittlungsvorschlag, der im Urteil nicht beschieden zu werden brauchte.\nNach den gesamten Umständen des Falls drängte es sich der\nStrafkammer auch nicht auf, von Amts wegen einen Arzt beizuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO}. Der Angeklagte war acht Monate\nvor der Hauptverhandlung von dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. Spitz eingehend untersucht worden (EKG, Blut- und\nHarnuntersuchungen). Dabei hatten sich zwar gewisse alte\nSchäden am Herzen herausgestellt; leichte Arbeiten waren\nihm aber nach dem ärztlichen Zeugnis (Bl. 60 d.A.). zumutbar. Daß sich seitdem sein:Gesundheitszustand verändert,\netwa gar verschlimmert habe, ist nicht behauptet; Anhaltspunkte dafür, daß er sich bis zur Entlassung aus der Strafhaft entscheidend verschlechtern könnte, sind ebenfalls\nnicht gegeben. Im übrigen kam es für die Beurteilung seiner\nGefährlichkeit in diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob der\nAngeklagte noch arbeitsfähig sei oder nicht; denn er hatte\ngerade die Betrügereien gegenüber der Firma Uhren-V>\ntrotz Unterstützung durch ein Gemeindehilfswerk begangen.\n\n3.)Die Nachprüfung des Schuldspruchs in allen drei\nEinzelfällen auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist er keinesfalls\nbeschwert. Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohn-\n‘ heitsverbrecher begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die\nsämtlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB. sind\nirrtumsfrcei dargetan. Dasselbe gilt von der Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung..\n\nDotterweich | Scharpenseel Kirchhof\n\nMayr | Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-22/2-str-525-63","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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