{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-22_2_StR_506_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-22","aktenzeichen":"2 StR 506/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2168 021\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘den erverbslosen Karl H ee) ‚„ ohne festen Wohnsitz,\n\nschoren am NEED 1917 in EEE: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. Januar 1964, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr,\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw 7 74—\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rcecht erkannt:\n\n-2-\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1963\nim Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Rückfall\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen achtzehn\nschwerer Diebstähle im Rückfall und wegen eines einfachen\nDicbstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrcechte für zehn Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Dice Revision des Angeklagten rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Schuldspruch ist rochtlich nicht zu beanstanden.\nDice Ansicht der Revision,der Angeklagte habe nicht\nwegen achtzehn selbständiger Diebstähle sondern \"nur\"\nwegen einer einzigen fortgesetzten Tat bestraft werden\ndürfen, beruht auf einer unzutreffenden Auffassung von\nBegriff des Fortsctzungszusammenhangs. Dice Ausführungen\ndes Landgerichts hierzu befinden sich im Einklang nit\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.BGHSt 1, 3131.\n\nDer Strafausspruch dagegen muß aufgehoben werden,\nweil er auf unrichtiger Anwendung des § 20 a Abs. 1\nund 3 StGB beruht. Die Verurteilung des Angeklagten vom\n10. Juli 1941 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus wegen\nmehrerer Rückfalldicbstähle durfte nach § 20 a Abs. 3\nSatz 1 StGB zur Begründung der Anwendung des § 20 a StGB\nund der Sicherungsmaßregel nicht mehr herangezogen werden.\nDer Angeklagte var nach jener Verurteilung bis zum 23. Mai\n1945 in Strafgefangenenlagern verwahrt. Die Zeit bis zum\nKriegsende sollte nach den damaligen Bestimmungen nicht\nals Strafverbüßung gelten. Mit Rücksicht hierauf ist es\nfraglich, ob die Verwahrung in Straflagern als Verwahrung auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20 a\nAbs. 3 Satz 3 anzuschen ist (vgl. BGHSt 7, 160 für die\nFreiheitsentziehung in einem Konzentrationslager). Diese\nFrage kann hier aber unentschieden bleiben. Selbst wenn\nman die Fünfjahresfrist des § 20 a Abs. 3 Satz 1 StGB\nerst mit dem 253. Mai 1945 beginnsr: läßt und die Zeit von\neinem Jahr und vier Monaten, die der Angeklagte auf Grund\ndes Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November\n1948 in Strafhaft war, nicht einrechnet, ist die Frist am\n. 22..Scptember 1951 abgelaufen. Die Taten, die zu der zweiten\nvom Landsgcericht herangezogenen Verurtcilung vom 12. März\n19553 geführt haben, hat der Angeklagte jedoch erst im August und Scptember 1952 begangen. |\n\nDie Strafschärfung nach § 20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverviahrung sind demnach nicht rechtsfehlerfrei begründet. Möglicherweise kommt die Anwendung\ndes § 20 a Abs. 2 StGB in Betracht. Darüber wird die\nStrafkammer noch zu entscheiden haben.\n\n- A -\nDie Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sind unabhängig\nvon der Verurteilung vom 10. Juli 1941 gegeben.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-22/2-str-506-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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