{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-20_2_StR_116_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-20","aktenzeichen":"2 StR 116/64","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 116/64\n\n2169 090\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Martin Helmut P CE =u: VEREEEED, zetoren\nam ED 1940 ir Vu.\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 20. Januar 1964 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von\nzehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\nWeder die Verurteilung wegen Raubes, welche die Revision im einzelnen auchrnicht angreift, noch die wegen\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, gegen\ndie sich die Revision mit Einzelausführungen wendet, lassen\neinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend führt zwar die Revision aus, daß der Angeklagte, da er selbst das Opfer\nnicht verletzt hat, wegen gefährlicher Körperverletzung nur\nverurteilt werden durfte, wenn er Mittäter von J@8 oder\nHeil var, die Halb seschlagen oder getreten haben.\n\nDas hat die Strafkammer im Ergebnis aber zu Recht bejaht. Es\nkann dahinstehen, ok der Angeklagte schon bei der Verabredung des Raubes damit rechnete, daß Hg dabei körperlich\nverletzt werde. Jedenfalls war er bei dem zweiten Teilakt\nder Körperverletzung, als He das am Boden liegende\nOpfer mit den Füßen trat, zugegen. Trotzdem schritt er\n\nnicht dagegen ein; vielmehr nutzte er die dadurch geschaffene Lage aus und nahm Hp Brieftasche und Geldbörse\n\nab. Dieses Verhalten zeigt deutlich, daß er sich nicht\nvon diesem Tun seiner Mittäter distanzierte, es vielmehr\nals tatsächlichen Teilakt des Raubes ansah und sich zu\neigen machte, Sofern er also eine Körperverletzung nicht\nvon vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen haben sollte,\nist dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe spätestens bei der Tat selbst geschehen. Damit war er auch\nMittäter der Körperverletzung gemäß § 223 a StGB. Deshalb\nist die Verurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden und\n\ndie Revision zu verwerfen.\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-20/2-str-116-64","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-20/2-str-116-64","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:47.418160+00:00"}}