{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1964-01-15_2_StR_425_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1964-01-15","aktenzeichen":"2 StR 425/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I nmnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nBuBen.\n\nden technischen. Kaufmann Heinz M EEEEEEEERED aus 7\nSEHE. gebören am ED 020 in . nn |\n\nwegen fahrlussiger Volltrunkenheit\n\nhat der 2; Strafsenat des Bundesgerichtshots. in der ‚Sitzung\nvom 15. Januar 1964, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitäenden,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich® .\n. Bundesrichter Scharpenseel\n' Bundenrächter Mayr Be\n\nals Vertroter der Bundesenvaltschaft,\n\n Zustisangestellter gu \\ e Ä\nu a Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom\n10. Juli 1963 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsnittels einschließlich der\ndem Angeklagten im Revisionsrechteszuge erwachsenen\nnotwendigen Auslagen. fallen der Staatskasse zur Last.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nfahrlässigen Volltrunkenheit freigesprochen. Hiergegen wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. |\n\nDie Strafkammer hat mit rechtlich nangreifbaren Erwägungen festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Genuß einer verhältnismäßig geringen. Menge 'Alkohols in einen pathologischen\nRauschzustand geraten ist, ‚der auf seine besondere Alkoholüberempfindlichkeit zurückzuführen. ‚War. ‚Diese. beruhte. auf mehreren\nzufällig zusammentreffenden Ursachen, nämlich auf dem Auftreten einos neuen akuten Schübes der multiplen ‚Sklerose\nbeim Angeklagten, dem Vorherrschen einer für Nervenkranke besonders ungünstigen Wetterlage, der Erschöpfung nach einer\nGrippeerkrankung, dem Einnehmen mehrerer alkoholunverträglicher Medikamente und einer Erregung über familiäre Mißhelliekeiten.\n\nMit der Revision ist zwar davon auszugehen, daß es\nder Anwendbarkeit des § 330 a StGB nicht entgegensteht,\n\nu hate\n\nwenn die Volltrunkenheit auf eine besondere Veranlagung des\nTäters, eine besonders starke - sei es körperlich, sei es\npsychisch bedingte - Empfindlichkeit gegenüber dem Alkohol :\nzurückzuführen ist, solange mur der Rausch die alleinige Ursache |\nder Zurechnungsunfähigkeit bleibt und nicht noch andere äußere\nEinwirkungen hinzutreten. Auch ein pathologischer Alkohol-\n\nrausch kann Grundlage für die Bestrafung nach § 350 a StGB ”\nsein (BGHSt 1, 196, 198; 4, 73, 74 sowie. die dort angeführten .\nweiteren Nachweise). Indessen kommt diese Vorschrift nur in Be- u\n tracht, wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in Be\nden die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch ‚versetzt u .\n\nDie hiernach gebotenen Erwägungen hat die: Strafkammer\nentgegen der Ansicht der Revision in ausreichenden Maße angestellt. Das dabei gewonnene Ergebnis, ‚es könne dem Angeklag- '\nten nicht nachgewiesen werden, daß der Eintritt der Volltrun- u\nkenheit für ihn vorhersehbar ‚gewesen, sei, ist rechtlich nicht.\nzu beanstanden. “\n\n‚ Zwar hat der 2 Angeklagte üißfseine Erkrankung an multipler Sklerose gewußt; daß er deshalb. aber. auch. seine \"durch\ndiese Krankheit bedingte Alkoholunverträglichkei\nhabe\", ‚trifft nach den Feststellungen des. U: de nicht 2 ZU.\nDanach befand er sich in einem. akuten Stadi m ‚seines Nervenleideng,. das sich seit 10 Jahren. nicht. mehr bemerkbar gemacht ‚hatte. Deshalb erkannteer- dessen. Auswirkungen als solche\nnicht, hielt ‚seine Abgeschlagenheit una seine depressive Stimmung für vorübergehend und mit Beruhigungsmitteln bekänpfbar\nund unterließ es, den ihn behandelnden Arzt über sein Leiden zu unterrichten, der auch seinerseits mangels ihm erkenn-\n\nbarer Anhaltspunkte auf ein mögliches Wiederaufleben der Nervenkrankheit nicht hinwies.\n\nFür die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nach den\nsonstigen Umständen voraussehen können, er werde \"die Kontrolle\nüber sich selbst vorzeitiger als sonst verlieren\", ist: dem\nUrteil gleichfalls nichts zu entnehmen. Die Behauptung, er habe\nvor dem Alkoholgenuß gegessen, trifft nicht zu. Auch die Grippeerkrankung brauchte ihn nicht zu besonderer Vorsicht, zu veranlassen, da er sich für wiederhergestellt hielt und seine Arbeit\nwieder aufnehmen wollte. Ebensowenig hat. er überblicken können,\ndaß die von ihm eingenommenen Medikamente alkoholunverträglich\nwaren. Die Auswirkungen dieser Mittel sind. im übrigen, was die\nStrafkammer anzunehmen scheint, nicht \"ninzutretende äußere\nUmstände\", die zusammen mit dem Alkoholgenuß die Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt haben. Die auslösende Ursache bleibt\nvielmehr allein der Alkoholgenuß; denn nur durch dessen Anreiz\nentfalten jene Mittel ihre alkoholverstärkende Wirkung. Er kann\nnicht hinweggedacht werden, ohne: daß die Zurechungsunfähigkeit\nentfiele (Beust 4, 73; 19. BEE\n\nSchließlich kann dem Angeklagten. auch nicht angelastet\nworden, er habe gewußt, daßer nach ‚Alkoholgenuß bereits\nfrüher gelegentlich. sein Erinnerungsvermögen. verloren habe;\ndenn das Urteil stellt: test, daß jenen früheren Vorfällen\nAlkoholgenuß im Übermaße vorausgegangen war. Dieses. Mal\n\nwar jedoch die vom Angeklagten bis zum Rintritte des Vollrausches genossene. Alkoholmenge nur 80 groß, daß sie unter\nnormalen Voraussetzungen keine 'Zurechnungsunfähigkeit herbeigelührt hätte.\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. 2 a\n\n Dötterweich Scharpenseel\n\nBaldus =","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-15/2-str-425-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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