{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-12-18_2_StR_427_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-12-18","aktenzeichen":"2 StR 427/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abg0 § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb; ZollG 1961 §§ 60 Abs. 3\nNr. 4, 61 Abs. 1, 66 Abs. 1; Allg.20110 1961 (AZ0) v.\n29, November 1961, BGB1 I 1937, § 137 Satz 1\n\nDer Dieb, der seine Beute ohne die nach § 137 Satz 1 AZO\nvorgeschriebenen Begleitpapiere durch das Freihafengebiet\nbefördert, macht sich neben dem Diebstahl auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb AbgO schuldig. Dagegen liegt darin, daß der Dieb seine Beute in einem\nVersteck im Freihafen abstellt, kein zusätzliches Zollvergehen. |\n\nEGH, Urt. v. 10. Januar 1964 - 2 StR 427/63 - LG Brenen\n\n| 2.5tR_ 427/63","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nAbg0 § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb; ZollG 1961 §§ 60 Abs. 3\nNr. 4, 61 Abs. 1, 66 Abs. 1; Allg.20110 1961 (AZ0) v.\n29, November 1961, BGB1 I 1937, § 137 Satz 1\n\nDer Dieb, der seine Beute ohne die nach § 137 Satz 1 AZO\nvorgeschriebenen Begleitpapiere durch das Freihafengebiet\nbefördert, macht sich neben dem Diebstahl auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Nr. 1 c. bb AbgO schuldig. Dagegen liegt darin, daß der Dieb seine Beute in einem\nVersteck im Freihafen abstellt, kein zusätzliches Zollvergehen. |\n\nEGH, Urt. v. 10. Januar 1964 - 2 StR 427/63 - LG Brenen\n\n| 2.5tR_ 427/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hafenerbeiter Heinz C ED zu: Yu, dort\ngeboren an GE 1927, zur Zeit in Untersuchungskaft,\n\nvegen zemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafeenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 18. Dezember 1963 in der Sitzung vom\n10. Januar 1964, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesunwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nale Urkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen - Strafikammer Bremerhaven - vom 19. Juli 1965 \\\nwird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß er des vorsätzlichen Vergehens nach § 413 AbgO schuldig\nist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit den 260. J.li 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Nonate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamier hat den Angeklagten wegen zemeinschaftlichen Dietstaenhls im Rückfall in Tateinheit mit einem Ver-\n‚gehen nach § 413 AtgO und wegen Hehlerei in Tateinheit\nmit einem Vergehen nach 8 40% AbgO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und einem Monat und zu Geldstrafen\nvon 25 D& und 35 TM verurteilt. Seine wirksam auf die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Rückfalldiekstahls in\nYateinheit mit einem Vergehen nach § 413 AbgO beschränkte\nRevision hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nIo\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgenäß erhoben,\nda die Beweismittel nicht angegeben sind, die zur Wahrheitserforzchung hätten benutzt werden sollen (BGHSt 2, 168).\n\n- 3.\n\nII.\n\nNit der Sachrüge beanstandet der Angeklagte vor allem\nseine Verurteilung als Kittäter des früheren Nitangeklagten\nICE :: meint, die Feststellungen des Urteils seien\nwiderspruchsvoll und rechtfertigen nur die Bestrafung als\n Gehilfe, Begünstiger oder Hehler, nicht aber die Annahme\nder Mittäterechaft. Dies trifft jedoch nicht zu.\n\nNach den Feststellungen hatte IB tereits in\n\nder Nacht zum 11. Februar 1963 von der Verladeranpe dee\nKühlhauses im Freihafen von Bremerhaven zwei Kisten mit\nGefrierfleisch geetohlen und in dem Kofferraum des Kraftwasens den Angeklagten verstaut. Ale sie während der AT-\nbeitspause zu einer Gastwirtschaft außerhalb des Freihafens fuhren, bekannte Ip dem Angeklagten den\nDiebstahl und versprach Teilung der Beute. Dieser war\ndamit einverstanden, versteckte die Kisten außerhalb des\nFreihafens und versuchte das Fleisch abzusetzen. Er ist\ndeshalb wegen Hehlerei rechtekräftig verurteilt.\n\nAm Abend des 11. Februar 1963 suchten beide wieder\ndas Freihafengebiet aut, um sich -— angeblich - nach Arbeit\numzusehen. Der Angeklagte stellte den Wagen vor der Laderampe des Kühlhauses ab, und zwar mit dem Kofferraum zur\nRampe. Während er im Wagen sitzen blieb, holte. Inselmann\ndrei zur Verladung kereitgestellte Kisten mit Gefrierhühnern im Gewicht von jeweils 25/30 kg und verstaute\nsie im Kofferraum. Der Angeklagte hörte dies, erhob aber\nkeinen Einwand. Hierauf sticg WW in den Yıugen,\närängte den Angeklagten mit dem Bemerken vom Führereitz,\nman müsse schnell wegfahren, und fuhr los. Auf dessen\nFrage, was or in den Kofferraum gepackt habe, berichtete\ner ihm, daß er drei Kisten mit Gefrierhühnern gestonlen\nhabe. Beide versteckten die Fisten sodann in einer im Freihafengebict gelegenen Damerntoilette, da es ihnen zu ge-\n\nfährlich erschien, \"jetzt sofort durch den Zoll zu fahren\".\n\n1.) Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweilswürdigung die Überzeugung erlangt, daß\nder Angeklagte erkarnte, IB tringe wieder wie in\nder Nacht zuvor gestohlene Waren in den Kofferraum, und\ndaß er damit einverstanden war. Dies hat die Strafkamnmer\nmit den Worten, \"er wußte, daß es sich um gestohlene\nSachen handeln mußte\", zum Ausdruck gebracht und nicht\nnur die Vermutung ausgesprochen, der Angeklagte habe es\nangenommen. Es ist zwar nicht festgestellt, daß der Dietstahl vorher verabredet war. Das ist auch nicht erforderlich. Für die Annahme der Mittäterechaft cenügt es, daß\nder Angeklagte das Versteuen des Diebesgutes in seinem\nKraftwagen, das er bemerkte, tilligte, sodann gemeinsan\nmit IE eefunr una die Kisten versteckte, um sie\nspäter gefahrlos ins Zollinland verbringen zu können.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte sei durch\nICE eisenmächtiges Vorgehen überrascht worden,\nfindet in den Festetellungen keine Stütze. Das gesnnte\nVerhalten des Angeklagten spricht auch gegen diese Behauptung.\n\nDaß er sich bei der Wegfahrt erkundigte, ves Ti\nin den Kofferraum gepackt habe, steht nicht in üiderspruch zu der Testatcllung, er habe gewußt, es handele\n\neich um gestohlenes Gut.\n\nNach allem geht das Vorbringen der Revision fehl. Sie\nwill damit in Wirklichkeit anstelle der Beweiswürdigung\n“ der äStrafkammer ihre eigene setzen; dies iet unzulässig.\n\n: Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargetan.\n\n-5-\n\n2.) Die Strefkamner nimmt weiter an, der Anseklagte\n\n\"habe sich auch eines Vergehens nach § 413 Abs. 1 Ar. 1 co.bb Abg\nin Verbindung mit den §§ 60, 61, 66 Zoll@ vom 14. Juni 1961\n(RoB1l I 737) schuldig gemacht, weil er im Freihafen Waren\n\n- ohne besondere Zulassung und ohne Buchführung tefördert\n\nund gelagert habe. Dies trifft jedoch nur zu, soweit ihm\n\n\" eine vertotswiärize VWarenbeförderung vorgeworfen wird.\n\nNach § 413 Abs. 1 Nr. 1 o.bb AbgO in der Fassung des\n„Gesetzes vom 11. Mai 1956 (BGBl I 418) wird unter anderem\nbestraft, wer die Gebote oder Verbote verletzt, die im Zollgesetz oder in den dazu ergangehen Rechteveroränungen für\ndic Zollausschlüsse erlassen sind. Der Begriff \"Zollausschlüsse\" umfaßt auch die Freihäfon (vgl. BGHSt 18, 242).\n\na) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Sicherung\nder Zollbelnnge in Freihäfen nach § 60 Ats. 3 Nr. 4 ZollG\ndurch Rechtsverordnung das Befördern von WaTen an Bodingungen knüpfen. Er. hat von dieser Ermächtigung Gebrauch\ngemacht und in § 137 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung\n= AZO - vom 29, November 1961 (BGE1l I 1937) bestimmt, daß\nWaren innerhalt von Freihäfen nur befördert werden dürfen,\nwenn sie von Belegen nach näherer Weisung der Oberfinansdirektion begleitet werden, aus denen Herkunft und Beetimmung ersichtlich sind. Hiervon werden nach § 137\nSatz 2 AZO nur Waren ausgenommen, die entweder als Reise»\nbedarf von Personen, die über den Freihafen ein- oder ausreisen, mitgeführt werden oder ohne Zollvergütung aus dem\nfreien Verkehr des Zollgebietes in den Freihafen aussefiihrt worden sind und den privaten oder beruflichen Gebrauch oder Verbrauch von Fersonen dienen. waren im Sinne\n‚der zollrechtlichen Bestimmungen sind alle beweglichen\nSachen (§ 1 Abs. 2 Zoll6). Ä\n\nDer Eexleitpapierzwang dient ersichtlich der Sicherung\nder Zollbelange; denn - ganz abgesehen davon, daß ohnehin\nWarentransnorte nur in Ausnahmefällen ohne Begleitpapiere\ndurchgeführt werden - bezweckt das Gesetz, die Waren\nin den Freihäfen unter Kontrolle zu halten, da deren\nGebrauch, Vertrauch, Bearteitung und Verarbeitung den\nim Zollgesetz und der Allgemeinen Zollordnung festgesetzten\nerheblichen Beschränkungen unterliegen. Durch das Verbot\n. vorechriftewidriger Befürderung soll nach Möglichkeit\nvon vornherein verhindert werden, diesen Berchränkungen\nauszuweichen oder unverzollte Waren ins Zollgehiet einzuschwärzen. Eine ständige und völlige Überwachung des\nausgedehnten Freihafengeländes begegnet erheblicher\nSchwierigkeiten, und eine lückenlose Überprüfung an der\nZollgrenze ist, vor allem in den Zeiten des Stoßverkehrs,\noft überhaupt nicht möglich.\n\nDer Angeklagte hat die gestohlenen Kisten ohne Begleitpapiere in seinem Kraftwagen durch das Freihafengebiot transportiert. Das Verbot des § 60 Ats. 3 Br. 4 Zolle\niin Verbindung mit § 137 AZO) richtet eich an jedermann,\nauch an den Dieb. Daß er Begleitpapiere nicht haben kann,\nstellt ihn nicht straffrei. Ob das Verbot ausnehmslos,\n\nalso auch für Waren in kleinen Mengen, gilt, bedarf 'hier\nkeiner Erörterung; die Kisten hatten ein Gewicht von\n\n75 - 90 ka.\n\nDer Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Die\n Strafkammer hat zwar nicht ausgeführt, ob sie Vorsatz\noder Fehrlässigkeit für gegeben hält ($ Al3 Abe. 1\n\nNr. 1 Atg0). Ernichtlich hat sie jedoch im Hinblick auf\ndie Tatseche, daß der Angeklagte - wie auch der frühere\n\"itangeklagte Il - in Yreihafen arbeitete und mit\nden dortigen Verhältnissen und Vorschriften vertraut war,\n\nVorsatz angenommen. Dies war im Urteilsspruch zum Ausdruck\nzu bringen (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nAuch gegen die Annahme der Tateinheit nach § 75 StGR\nzwischen dem Dietetahl und dem Verzehen nach § 413 AbgO.\n: bestehen keine Bedenken. Im Falle des versuchten oder\nvollendeten Einschwärzens gestohlener Gegenstände mag\n_ zumeist Tatmehrheit gegeben sein (vgl. Bist 18, 40, 45).\n‚Uier aber liegen im Verstauen der Kisten im Kofferraum\nzugleich die Vollendung der Zueignungshandlung und der\nBeginn der vorschriftswidrigen Beförderung, also des Vergehens nach § 413 ABgO (RGSt 66, 359, 362).\n\nDaß ein Dieb in Tateinheit mit dem Vergehen fiach\n§ 242 StGB gegen 8 413 Abs, 1 Nr. 1 c.be AbgO in Vertindung mit § 137 Satz 1 AZ0 verstoßen kann, eteht auch nicht\nin Widerspruch zu der Entscheidung des Senats in BGHSt 18,\n242. Ihr lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Danals hatte’\nder Angeklagte im Freiharen \"Waren in kleinen Nengen\"\nentwendet, aus Furcht aber alsbald wieder weggeworfen.\nEs war allein zu entscheiden, ob im Akt der Vegnahme zuU-\ngleich eine als \"verkotener Ervert von Waren in kleinen\nMengen\" unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung\nzur Abgabenhinterziehung llegen könne, ob also der Dieb\nnicht nur wegen Diebrtahls, sondern auch wegen Vergehens\nnach § 413 Abs. 1 Nr. 1 c.bb AbgO in Verbindung mit § 60\n‘Abs. 3 Nr. 3 ZollG und § 136 Abs. 3 AZO zu bestrafen sei.\nDer Senat hat dies verneint, weil sich die fraglichen\nBestimmungen sur auf einen abgeleiteten Erwerb, nicht\naber auf eine Besitzerlangung durch Diebstahl teziehen.\n\nb) Dagegen liegt ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZollG\nnicht vor; denn der Angeklagte hat schon nicht im Sinne\ndes Zollrechts Waren im Freihafen \"gelagert\". Nach § 66\n\n. Abs. 1 ZollG unterliegt, wer in Freihäfen \\iaren lagert,\n\n-8-\n\nbearbeitet, verarbeitet:.sowie mit Waren handelt, der zollantlichen Überwachung und hat. über Zugang, Abzanz und Herkunft der iiaren »0 Such zu führen, daß der \"arenkestand\njederzeit ersichtlich irt. Schon aus dem Wortlaut dieser\nBestimmung ist zu entnehmen, daß sie sich auf den Geschäftsverkehr bezieht, weil die nebeneinandergestellten Tätigkeiteformen des Handelns, Verarbeitens, Bearbeitens und\nlagerns zusammen das typische Bild geschäftlichen Warenverkehrs ergeben. Der Zweck, dem die Freihäfen dienen, ist\n‚nuch gerade die Erleichterung des Umschlags und des Iagerns\nvon Yaren im Außenhandel (§ 59 Abs. 1 ZollG). Tiee kann\n\nnur dndurch erreicht werden, daß das Lagern der Umschlagsgüter an sich [rei ist (8 61 Abs. 1 ZollG). %s löst allerdings-zur Sicherung der Zollbelange- die Ruchführungspflicht\ndes § 66 Abe. 1 ZollG aus. Gerade diese Pflicht sber macht\ndeutlich, daß der Gesetzgeber hier nur das Lagern im Rahmen\ndes Geschäftsverkehrs erfassen wollte. Die erwähnten Vorschriften des Zollgesetzes, ergänzt durch Anordnungen der\nAZO wie z.B. $% 156, 138, dienen auch ersichtlich kur\n\nder Abstimmung des Geschäftsablaufs dieses dirtschaftezweiges und der Zollbelange aufeinander.\n\nDen Dich, der seine Beute in einem Versteck im Freihafen atstelit, bis er eine Möglichkeit gefunden hat, sie\neicher ins Zollinland zu verbringen, trifit keine Buchführungspflicht; denn er \"lagert\" die karen nicht. Sein\nVorgahen steht außerkalt jeglichen geregelten Geschäftsvorkehre, Dem hat er die iaren gerade entzogen.\n\nEines besonderen Freispruches bedarf es insoweit nicht,\nda die Strafkammer davon ausgegangen ist, daß alle Rechtsverstöße im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen.\n\n- 9 -\n\n5.) Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Daß\ndie Strafkamner rechtlich fehlerkaft auch in dem Verstecken\n\n.. der Diebesteute und in der unterlassenen Buchführung ein\n\nVergehen nach § 413 AtgO gesehen hat, hat den Gtralausspruch\noffensichtlich nicht beeinflußt.\n\nBaldus 'Dotterweich Scharpenseel\nKirchhof Mayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-18/2-str-427-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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