{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-12-11_2_StR_446_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-12-11","aktenzeichen":"2 StR 446/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 STR 446/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Wolfgang CD =: . CE\nseboren am EEE 1941 ir »ueuen\n\nwegen Diebstahls u.3>\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt B in der Verhandlung,\nStaatsanvalt Dr. Brei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wiräd das\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\n\nvom 18. Juli 1965, soweit er wegen unbefugten\n\nGebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit\n\nFahren ohne Führerschein und wegen Beamtennüötigung\n\nverurteilt worden ist,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des unvefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne\nFührerschein und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig Ist,\n\n2.) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen\ncazu aufgehoben, Lerner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neucr Ver-\n\nhandlung und Fntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vwegen Diebstahls,\nwegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein sowie wegen Beamtennötigung zu 11 Honaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat\nsic die Verwaltungsbchörde angewiesen, ihm vor Ablauf\nvon drci Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nrn\n\nHlicorsegen richtet sich seine Revision, mit der er\nverfahrensbeschverden erhebt und unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat\nteilvcise Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensbeschverden, mit denen Verletzung der\nAufklärungspflicht gerügt wird, greifen nicht durch.\n\nDie Strafkammer geht, wenn sie das auch nicht ausdrücklich sagt, davon aus, daß der Angeklagte Zugang\nzu der Tanksäule hatte, aber gleichwohl nicht berechist war, für sich selbst ohne sofortige Bezahlung\nDieselzl, zu entnchmen. Zu dieser Überzeugung kann\nsie auf Grund sciner eigenen Angaben gekommen sein.\nDenn daß der Angeklagte sich, wie die Revision vorträgt, dahin cingelassen hat, er sei befugt gevesen,\netwa entnommenen Treibstoff nachträglich mit seinen\nArbeitslohn zu verrechnen, und habe dies auch vorgehabt, ergibt sich aus dem Urteil nicht. In diesem ist\nferner nichts davon erwähnt, daß er dic Treibstoffmenge mit nur 15 Litern angegeben hat. Unter diesen\nUnständen ist nicht ersichtlich, daß sich der Strafkammer\nnoch die Vernchmung des Tankstcelleninhabers als Zeugen\naufdrüngen mußte.\n\nDie Lichtverhültnisse in der Tatnacht durch Vornahne\neiner nächtlichen Augenscheinseinnahme und Einholung einer\nAuskunft des Wettceramtes weiter aufzuklären, bestand für\ndie Straikammer kein Aniaß. Ihre Feststellungen beruhen\ninsoweit auf der Aussage des Polizeimeisters MB: Unstände,\ndie Zvreifel an dessen Angaben aufkommen lassen mußten\nund dahcr weitere Beweiserhebungen nahelegten, sind\nnicht erkennbar.\n\nBR RTRRNE N |\n\n-4d-\n\n2,) Die Verurteilung wegen Diebstahls läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Der Angeklagte mag, weil er\n\nGen Schlüssel zur Tanksäule hatte, an dem Treibsvwolt\nilitgevahrsam gehabt haben. Alleingewahrsam, der seine\nBestrafung wegen Diebstahls ausschließen würde, hatte er\njedenfalls nicht. Auch die Verurteilung wegen unbefiugten\nGebrauchs eines Kraitfahrzeugs und wegen Fahrens ohne\nFührerschein wird von den Feststellungen getragen.\n\nDurchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die\nVerurteilung wegen Beamtennötigung nach § 114 StGB, Zwar\nhat der Angeklagte dadurch, daß er auf den Polizeibeamten\nlosfuhr, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114\nAbs. 1 StGB verwirklicht. Trotzdem kann er nicht nach\ndicser Bestimmung verurteilt werden, weil äer Polizeibeamte,\nder ihn wegen eines Verkehrsverstoßes anhalten voilte,\nals Vollstreckungsbeamter in der rechtmäßigen Ausübung\nscines Amtes tütig war und auch die sonstigen latbestandsmerkmale des 9 115 StGB erfüllt sind. Greift aber diese\nengere Straivorschrift ein, so kommt § 114 StGB nicht\nzur Anwendung. Insoweit wird auf die Intscheidungen\nRG Ji 1958, 2195 und BGH NJW 1953, 672 verwiesen, deren\nGründe auch nach Zinfügung der erschwerten Strafärohung\nin § 114 Abs. 5 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungszesctzs vom 4. August 1953 fortgelten (BGH Urteile vom\nS. Hai 1962 - 5 StR 168/62 - und vom 2. Oktober 1963 -\n\n2 StR 308/63 -).\n\nNicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung der\nStrafkamner, dic gegenüber dem Polizeibeamten begangene\nStraftat stehe zu den tateinheitlich zusamnmentreffenden\nVergehen nach § 248 b StGB und § 24 Abs. 1 Ur. 1 StVG\nin Verhültnis der Tatnıchrheit. in Wirkiichkeit licogt\n\nrateinheit vor. Die Feststellungen ergeben deutlich, daß\n\ncs dem Angeklagten auch darauf ankam, den von ihm geschaffenen\nrechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten. Die Ansicht der\nStrufkammer, dies sei nicht der Fall gewesen, findet im Urteil keine Stütze. Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie den Diebstahl des Diesclöls als scIbständige\nTat angeschen hat; denn dem Urteil ist nicht zu entnehncn,\n\ndaß dicscer Diebstahl während des unbefugten Gebrauchs des\nKraftfahrzeugs begangen wurde. Daß er diesen Gebrauch ermögiichen sollte, genügt zur Annahme von Tateinheit nicht,\n\nDer Senat hat daher in entsprechender Änvendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin richtiggestellt,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls sowie des unbefugten\nGebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Tahren\nohne Führerschein und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbceante schuldig ist. Allerdings ist der Angeklagte auf\ndie Anvendbarkeit des § 115 StGB nicht hingewiesen worden.\nEs ist jedoch ausgeschlossen, daß er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal\nda es sich um die Anwendung einer privilegierenden Vorschrift handelt, Darüber, daß zwischen der gegenüber dem Polizeibcanten begangenen Straftat und den Vergehen nach\n§ 248 b StGB und § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG Tateinheit angenommen\nwerden könnte, ist er ausweislich der Sitzungsniederschrift\nin der Hauptverhandlung belehrt worden.\n\nDie Änderung des Schuldspruches nötigt - abgesehen\nvon der boestchenbleibenden Einzelstrafe für den Diebstahl,\ndie durch dic erürterten Mängel des Urteils nicht berührt\n\nwird - zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und der\nGesamtstrafe.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning\n\nf Ever\n\nrn\nir\n\nir,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-11/2-str-446-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-11/2-str-446-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.655110+00:00"}}