{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-12-11_2_StR_445_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-12-11","aktenzeichen":"2 StR 445/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2108 010 nt\n\n2 Stk_445/63\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Siegfried c EEE =: (EEE\nWEB geboren am EB 1935 in 7:\n\nwegen Beihilfe zur Kindesmißhandlung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 31. Juli 1963 wird vervorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur fortgesetzten Verletzung der Obhutspflicht nach den\n88 223 b Abs. 1, 49 StGB anstelle von zwei Monaten\nGefängnis zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg»\n\nDie Ehefrau des Angeklagten ist nach § 223 b Abs. 1\nStGB schuldig befunden ‚worden, die gemeinsame Tochter Rita\ndurch Schläge und auf andere Weise fast täglich gequält\nund roh mißhandelt zu haben. Die Beihilfe des Angeklagten\nhat die Strafkammer darin gesehen, daß er in Kenntnis\nseiner Pflichten als Vater nichts gegen diese Mißhandlungen\nunternahm, obwohl ihm ein Einschreiten zuzumuten war.\n\nDie Verurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. In seiner Revision beruft sich der Angeklagte\nauf eine Entscheidung des Reichsgerichts in DJ 1936, 257.\nIhr lag ein Fall böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht im Sinn des § 225 b StGB zugrunde. In der vorliegenden\n\n[2\nFe\n\nSache ist aber die andere Tatbestandsform des Vergehens\nfestgestellt, so daß es auf die Beweggründe des Handelns\noder Unterlassens nicht ankommt.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-11/2-str-445-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-11/2-str-445-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:46.638005+00:00"}}