{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-12-11_2_StR_380_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-12-11","aktenzeichen":"2 StR 380/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\nID\n\nStR_380/63\n\n1.) den Schlosser nl aus DEE.\ndort geboren am 1905,\n\nden Elektriker \"un aus DENE;\n\ndort geboren am 1929,\n\n3.) den Friseurmeister Edgar J aus D ,\ngeboren am ıi911 in VW\n\n“>\n°\nm.\n\nwegen MHeineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter hayr\n\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\nStastsanwalt Dr.\n\nals BD .. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals a der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wirüd üas Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 3. April 1963,\nsoweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten SD. “im\nund I essen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt unä die Vollstrecxung der Strale zur Bewährung\nausgesetzt. Sie hat ihnen die bürgerlichen ührenrechte\nauf zwei Jahre aberxannt sowie ihre dauernde zsidesunfähigkeit ausgesprochen. Der Mitangeklagte CB urde von\nVorwurf des Meineides freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung haben die drei Angeklagten Revision eingelegt,\nmit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die\nRechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben die Beschwerdeführer els Zeugen in einem Strafverfahren gegen Hermann\nSCHE eszen Unterschlagung eines Lautverstärkers vor\ndem Amtsgericht Dinslaken vorsätzlich unter Eid [elisch\nnusgesagt, das Gerät sei an SB vcriienen worden.\n\nDie Vschprüiung des Schuldspruchs auf die Sachrüge\nhin hat keinen Kechtsfehler ergeten.\n\nIm wesentlichen wenden sich die Revisionen in unzussiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und\n\n[ee\nna\n4\n\n03\nD\n4\n[e\n\ndie Beweiswürdisgung des Tatrichters. Dies gilt\ninsbesondere von den Angriffen des Beschwerdeführers Janes\ngegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen SER. Sein Kinweis auf die Aussagen der Zeuginnen Ei uni Ti ie\nist nicht verständlich. weil die Strafkammer selbst von\nderen Bekundungen über die Existenz eines zweiten Geräts\n\n03\n\neusgegangen ist.\n\nSm uns Krisen vergeblich einen Widerspruch im Urteil zwischen den Feststellungen, die zum\nFreispruch von com. und den Feststellungen, die zu\nihrer Verurteilung geführt haben. Einerseits sei, so\nmachen sie geltend, nach den Urteilsausführungen nicht auszuschließen, daß CB im Apri1 1961 Sch it einen\nLautverstärker an der Theke der Schützenvereinsgaststätte\nhabe stehen sehen. Andererseits gründe sich ihre Yerurteilung auf die Feststeliung, daß sich der vereinseigene\nLautverstärker im April/Mai 1961 nicht mehr in der Gaststätte befunden habe, und ein in dieser Zeit etwa noch\nvorhandener zweiter Lautverstärker niemals an Schikora\nverliehen worden sei, Dieser angebliche Widerspruch löst\nsich aber schon dadurch, daß Sb ohne weiteres vorübergehend an das Gerät in der Gaststätte gekommen sein\nkann, ohne daß es ihm zum Gebrauch überlassen zu sein\nbrauchte. Nach allem enthält die Beweiswürdigung des Tatrichters keinen Rechtsfehler.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die\nStrafkamner hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB (Eidesnotstand)} nicht berücksichtigt. Sie hat zwar erwogen,\ndaß die Angeklagten auf die Strafanzeige von SW :: ich:\nmehr den Mut gefunden haben, von der einmal aufgestellton\n\nBehauptung abzuweichen. Dabei wäre aber gerade im Hin-\n\nblick auf dieve Anzeige zu prüfen gewesen, ob sie vor dem\nAntsgericht nicht deshalb falsch aussagten, um die Gefahr\neiner Bestrafung wegen falscher Anschuldigung abzuwenden.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-12-11/2-str-380-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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