{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-11-15_2_StR_370_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-11-15","aktenzeichen":"2 StR 370/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 370/63\n\n2122 038\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Blechschlosser Ulrich S aus OS.\ngeboren eriD 1341 in ze\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizengestellter ip\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDD\n\nAuf die Revision der Staatsanwalischaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 29. April 1965\naufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nworden ist.\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n-\n\nLo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher\nKörperverletzung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von zehn Honaten Gefängnis verurteilt.\nVon dem weiteren Vorwurf, der Angeklagte habe Frau\n“EB üurch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und sie zugleich vorsätzlich körperlich\nmißhandelt und an der Gesundheit bieschädigt, hat sie ihn\nfreigesprochen, Gegen diesen Freispruch richtet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft.\n\nII.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\nund daher unbeachtlich (§ 344 Ats. 2 StPO).\n\n2.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zunächst in Gegenwart der Ehefrau KB deren\n\nkörperbehinderten Ehemann mehrfach so geschlagen, daß\ndieser Kopf- und Nasenprellungen sowie Biutergisse an\nArmen und Beinen erlitt. Als Frau Kg die inzwischen\nbis zu ihrer Wohnung gegangen war, dort auf der Treppe\n\nsaß und auf ihren Ehemann wartete, weil dieser den Schlüssel zur Wohnung hatte, kamen der Angeklagte und der Zeuge\nSci zu ihr und hoben sie mit den Worten hoch, sie\nso.le zu ihrem Mann kommen, um die Schlüssel zu holen.\n\nDer Angeklagte gab ihr eine Ohrfeige \"und sie ging dann\nmit.\" Da sie den Ehemann nicht mehr antrafen, nahmen der\nAngeklagte und Sc Frau ii in ein Pappelwälächen\nmit, \"nachdem sie sich vorher darüber verständigt hatten,\nmit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren.\" Sc faßte\nsie an den Armen und der Angeklagte zog ihr die Hose halk\nherunter. Sie legten Frau KW Hin und zogen ihr den\nSchlüpfer ganz aus, Der Angeklagte versuchte zunächst vergeblich, den Geschlechtsverkehr auszuüben, anschließend\nvollzog SB und üarauf auch der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr. Frau Ko war demit nicht\neinverstanden und versuchte die Beine zusammenzuklemnen.\nDas Landgericht meint, dies habe sie aber infolge der\nParkinsonschen Krankheit, an der sie leide, nicht in dem\nMaße gekonnt, daß der Angeklagte in ihrem Verhalten einen\nüber ein bloßes Sträuben hinausgehenden Widerstand verspürt habe, der nur mit Gewalt zu brechen gewesen sei.\nAndere Widerstandshandlungen hat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie hält die Einlassung des Angeklagten, er habe\ndie Abwehr nicht erkannt und angenommen, sie habe alles\nnitmachen wollen, für nicht widerlegt.\n\nDiese Feststellungen und Ausführungen rechtfertigen\nden Freispruch des Angeklagten nicht. Aus dem Urteil geht\nnicht hervor, ob die Strafkammer annimmt, daß der äußere\nTatbestand der Notzucht erfüllt ist; ebenso fehlen Fest-\n\nir\n\nstellungen darüber, mit welchem Vorsatz der Angeklagte\n\nursprünglich handelte. Insoweit ist nur auf den Zeitpunkt\ndes Geschlechtsverkehrs selbst abgestellt und deshalb der\nSachverhalt nicht ausreichend geklärt und rechtlich nicht\n\nerschöpfend beurteilt.\n\n3.) Den äußeren Tatbestand der Notzucht hat der Angeklagte dann erfüllt, wenn er durch Gewalt oder durch Drohung\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Frau Kun\nzur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat.\n\nDie Gewait, die er ihr gegenüber anwandte, bevor er und\nSc mit ihr geschlechtlich verkehren wollten, diente\nnach den bisherigen Feststellungen nicht diesem Zweck\n\nunä scheidet insoweit als Tatbestandsmerkmal aus. Wenn sie\nauf den bei Frau KB hervorgerufenen Angstzustand\nlediglich fortwirkte, ohne daß der Angeklagte sich dies\nzunutze machte, würde ebenfalls keine Gewaltanwendung im\nSinne des § 177 StGB vorliegen. Diese kann jedoch darin\n\nzu sehen sein, daß der Angeklagte und Sc \"rau ‚up\nmit in das Pappelwäldchen nahmen, Sc sie an den Armen\nfaßte, der Angeklagte ihr die Hose herabzog, beide sie\nhinlegten, ihren Schlüpfer ganz auszogen und der Angeklagte\nsich dann auf sie legte. Diese Gewalt kann so stark ge- -\nwesen sein, daß Frau KB; insbesondere unter dem Eindruck der vorhergehenden Mißhandlungen ihres Ehemannes\ndurch den Angeklagten und der Ohrfeige, keinen weiteren\nWiderstand leistete als zu versuchen, die Beine zusammenzuklemmen. Ein bestimmtes Maß der Gewait ist für die Anwendung des § 177 StGB nicht erforderlich. Gewalt im Sinne\n\ndes 5 17/7 StGB wird schon dann angewendet, wenn in irgendeiner Weise körperliche Kraft zur Überwindung eines\ngeleisteten oder erwarteten Widerstardes eingesetzt wird\n(BGH Urteil vom 18. Dezenber 1952 - 3 StR 50/52 - mitseteilt tei Dallinger MDR 1953, 147; Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 430/54).\n\nDas Vorgehen des Angeklagten kann ferner zugleich\neine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nsein. Eine solche Drohung braucht nicht wörtlich ausgestr ochen zu werden, sie kann durch schlüssiges Verhalten ge.\nschehen (IK 8. Aufl. § 176 Anm. 4 a). Der Angeklagte\nhatte durch die Mißhandlungen des Ehemanns “iD sowie\ndurch die Ohrfeige und das anschließende Miilnehmen der\nFrau KB: erkennen gegeben, daß er seinen Willen\nrücksichtslos und mit Gewalt durchsetzen werde. Deshalb\nist möglicherweise in dem Gesamtverhalten des Angeklagten\nund des in einem anderen Verfahren abgeurteilten Zeugen\nScD iie stillschweigende Drohung an Frau KB -ı\nsehen, daß beide ihr ähnliche Mißhandlungen zufügen würden, wenn sie sich dem Geschlechtsverkehr widersetzen werde.\nSollte Frau KW 3as Verhalten als solche Drohung erkannt und deswegen dem Angeklagten und Sc keinen erkennbaren Widerstand geleistet haben, würde der-äußere\nTatbestand der Notzucht erfüllt sein. In dem bloßen Dulden\ndes Beischlafs infolge der Gewalt oder der Drohung würde\nkein Einverständnis der Frau Kl zu sehen sein\n(BGH bei Dallinger MDR 1953, 146).\n\n4.) Die Verneinung des inneren Tatbestands kann dadarauf beruhen, daß der äußere Tatbestand nicht ausreichend\ngeklärt ist. Sie begegnet aber auch deswegen durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht nur aus dem Verhalten\nder angegriffenen Frau im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs Folgerungen für einen etwaigen Vorsatz gezogen und\nnicht das vorherige Tun des Angeklagten und der Frau\nEB zewertet hat. Es fehlt an einer Feststellung darüber, mit welchem Vorsatz der Angeklagte ursprünglich\nhandelte, insbesondere, ob er von vornherein trotz des\nUmstandes, daß zwei Männer mit Frau Kap verkehren\nwollten, deren wirksame Einwilligung annahm oder aber\n\nWiderstand erwartete und diesen mit Gewalt oder Drohung\nim Sinne des § 177 StGB brechen wollte. Dabei genügt es,\ndaß der Angeklagte nit bedingtem Vorsatz handelte (BGH\nHTW 1953, 1070; BGH GA 1956, 316). An diesem fehlt es\n\nin der Regel nur dann, wenn der Täter sich vorher über\nGle Binwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft\nhat (BGH GA 1956, 316; Urteil vom 28. August 1963\n\n- 2 StR 278/63; RG JW 1938, 2734). Dabei ist zu beachten,\ndaß eine etwaige Einwilligung der Frau nicht Einwilligung\nunter jeder Bedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu\neinem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Bedingungen\nist (wie hier Geschlechtsverkehr mit zwei Männern nacheinander jeweils in Gegenwart des anderen, von denen\n\nder eine vorher die mißbrauchte Frau und deren Ehemann\nmißhandelt hatte, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom\n18. September 1957 - 2 StR 311/57, mitgeteilt von Dallinger MDR 1958, 13). Handeite der Angeklagte mit bedingten\noder direktem Vorsatz bei der etwaigen Gewaltanwendung\noder Drohung, so liegt vollendete Notzucht vor, da Frau\nEEE 6is zur Vollendung der Tat mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.\n\n5.) Selbst wenn Frau Ks wirklich mit dem\nGeschlechtsverkehr unter den obwaltenden Bedingungen\neinverstanden gewesen wäre, konnte noch ein Notzuchtsversuch vorliegen, sofern, was nahe liegt, der Angeklagte\nzunächst nit einem Widerstand seines Opfers gerechnet\nhatte.\n\n6.) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge ergibt folgendes: Das Landgericht hat nur das\nVerhalten des Angeklagten gegenüber Frau Kg im\nZeitpunkt des Geschlechtsverkehrs gewürdigt und insoweit\nBeleidigung und fahrlässige Körperverletzung verneint.\n\n—]\n\nGegenstand des Erüffnungsteschlusses war jedoch schon\ndas Verhalten des Angeklagten von dem Zeitpunkt ab,\n\nin dem er Frau Kg von der Treppe hochriß, sic ohrfeigte und mitnahm. Anklage und Eröffnungsteschluß sahen\ndarin bereits den Beginn der Gewaltanwendung im Sinne\ndes § 177 StGB und eine vorsätzliche Körperverletzung.\nDie Strafkammer hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte\nsich nicht schon durch die Ohrfeige der vorsätzlichen\nKörperverletzung schuldig gemacht hat. Der Strafantrag\nliegt in der Strafanzeige. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft durch die Anklageerhebung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 232 Abs. 1 StGB\nbejaht. In der Ohrfeige kann auch eine tätliche Beleidigung liegen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich dadurch,\ndaß er und sc die Frau von der Treppe mit den Worten hochzogen, sie solle zu ihrem Mann kommen, um die\nSchlüssel zu holen, er ihr dann eine OÖhrfeige gab, worauf Frau ‘gg mitging, der Nötigung schuldig gemacht ha. Eine Verurteilung wegen Nötigung känue allerdings nicht in Betracht, wenn der Angeklagte schon damals mit Frau Kap verkehren wollte und diese Gewalt\näen Beginn einer Notzuchtshandlung darstellt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision vertreten.\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-15/2-str-370-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-15/2-str-370-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.814549+00:00"}}