{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-11-13_2_StR_398_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-11-13","aktenzeichen":"2 StR 398/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 398/63\n\n2122 041\n\nImName a des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Horst A ED au: \"ee\ngeboren am ED 1335 in KB. in anderer Sache in\n\nStrafhalt,\n\nwegen Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1963, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\ntaatsanwalt Dr. MW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WW vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n5»\nSs\nFb\n\ndie Revision des Angeklagten wird das Urteil\nLanägerichts in Yuppertal vom 2. Juli 1963\n\n[e\n©\nun\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur des einfachen Raubes nach § 249 StGB\nschuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung -und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkanmmer hat den Angeklagten wegen Straßenraubes zu drei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte ebenfalls auf drei Jahre aberkannt. Mit seiner Revision ficht er das Urteil dem\nganzen Umfange nach an; er beanstandet das Verfahren und\nrügt sachlichrechtlich insbesondere die unrichtige Anwendung des § 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB. Das Rechtsmittel\nführt zur Änderung des Schuldspruchs, da nach den Feststellungen einfacher Raub (§ 249 StGB) vorliegt. Daher\nbrauchen die Verfahrensteschwerden, die nur den Erschwerungsgrund betreffen, nicht erörtert zu werden.\n\nDer Fußweg, auf dem der Angeklagte den Raub 4 - 5\nSchritte von der Kölner Straße entfernt beging, ist nach\nden Urteilsfeststellungen kein öffentlicher Yeg im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\n\nEr führt zunächst von der Kölner Straße in Erästufen 8 m weit eine Böschung hinauf, geht entlang dem\nHaus Nr, 38 der Kölner Straße in eine Holztreppe über\nund endet hinter dem Haus in einem Podest, von wo aus\nman über eine Geröllstrecke zur Bahnhofstraße gelangen\nkonnte. Das Ende des Podests ist jetzt durch eine Holztür\nverschlossen. An der Treppe war schon zur Tatzeit ein\nSperrschild angebracht. Jugendliche, insbesondere Schulkinder kenützten den Weg trotzdem in beiden Richtungen.\n\nDiese Art der Benutzung machte ihn nicht zu einem\nöffentlichen Weg, wie die Strafkammer an sich nicht verkannt hat. Dazu hätte er durch den Verfügungsberechtigten\n- die Stadt Wuppertal - für den allgemeinen Verkehr freigegeben scin müssen. Dies könnte zwar auch dadurch geschehen sein, daß die Stadt die tatsächliche Benutzung\nnicht nur kurzfristig duldete. Davon kann aber keine Rede\nsein, wenn der Berechtigte seinen entgegenstehenden Willen\ndeutlich erkennbar macht (vgl. EGHSt 17, 159). Dies ist\nhier durch das Sperrschild geschehen. Dadurch wurde der\nVeg für den Publikumsverkehr gerade verboten. Daß das\nVerbotsschild nicht schon am Beginn des Wegs bei der\nKölner Straße angebracht war, kann daran nichts ändern.\nEine Freigabe des kurzen Anfangsstücks liegt darin nicht;\ndenn für das Publikum wäre eine solche Freigabe sinnlos\ngewesen. \"Tenn den Bewohnern des Hauses Nr. 38 der Zugang\nüber den Weg gestattet werden sollte, wäre das keine\nFreigabe für den allgemeinen Verkehr.\n\nDer Angeklagte hat demnach den Raub, dessen Merkmale im übrigen bedenkenfrei dargetan sind, nicht auf\neinem öffentlichen Weg begangen. Die Feststellungen ergeben auch, daß der Angeklagte mit der Gewalt gegen\nsein Opfer erst auf den Erdstufen, nicht schon auf der\nKölner Straße begonnen hat.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.\nAufzuheben ist der Strafausspruch.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-13/2-str-398-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-13/2-str-398-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:45.794441+00:00"}}