{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1963-11-13_2_StR_396_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1963-11-13","aktenzeichen":"2 StR 396/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 396/63\n\n2122 042\n\nImNanen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Willi K EEE ‚„ ohne festen\n\nYohnsitz, geboren am nn] 1926 in TED, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhät der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nJustizangestellter RED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMayr\n\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juli 1963\nin Strafausspruch, soweit er in den Fällen II 1-7\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch\n\naufgehoben.\n\nIn diesen Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Er-\n£olg.\n\nDer Schuldspruch tegegznet keinen rechtlichen Bedenken.\nInsbesondere hat die Strafkammer cinen Gesamtvorsatz und\ndamit eine fortgesetzste Handlung einwandfrei verneint.\n\nDer Strafausspruch ist nur insoweit zu beanstanden,\nals sich in den Fällen II 1 - 7 die Voraussetzungen des\nRückfalls nicht aus dem Urteil ergeben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 20. April 1951 wegen\nBetruges zu einer Geldstrafe von 80 DN, ersatzweise zu\n20 Tagen Gefängnis, verurteilt. Darüber, ob die Strafe\nganz oder zum Teil bezahlt, verbüßt oder erlassen worden\nist und der Angeklagte von einem etwaigen Erlaß Kenntnis\n\n- 35 -\n\nhatte, sagt das Urteil nichts. Deshalb kann sie nicht\nohne weitere Feststellungen zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden.\n\nDer Angeklagte ist weiter wegen Betruges im Rückfall am 12. Februar 1957 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die er im Rahmen einer Gesanmtstrafe an\n14. April 1958 verbüßt hatte.\n\nFerner sind noch folgende Vorstrafen erwähnt:\n\na) Drei Monate Gefängnis durch Urteil vom 23. Dezenber 1959 wegen eines am 17. November 1956, also\nvor dem Urteil vom 12, Februar 1957 begangenen Betruges im Rückfall, die am 26. Januar 1960 verbüßt waren,\n\nb) sechs Monate Gefängnis durch Urteil von 3. Mai 1961\nwegen in der Zeit vom 6. bis 153. Oktober 1960\nbegangener Einmietbetrügereien im Rückfall, die\nder Angeklagte ebenfalls im Rahmen einer Gesamtstrafle verbüßt hat.\n\nDemnach steht als erste den Rückfall begründende\nStrafe die am 12, Februar 1957 verhängte fest. Die Verurteilung vom 23. Dezember 1959 scheidet für die Rückfallbegründung aus, da die Tat vor dem 12. Februar 1957\nbegangen worden ist. Als zweite den Rückfall begründende\nVorstrafe stellt sich nach dem Urteil nur die Strafe vom\n3. Mai 1961 dar. Weil die Taten zu II 8 - 16 nach dem Zeitpunkt der Verbüßung dieser Strafe, nämlich nach dem 31. Oktober 1961 liegen, hat die Strafkammer den Angeklagten\ninsoweit zu Recht wegen Rückfallbetruges verurteilt. -\nDie Taten in den Fällen II 1 - 7 sind jedoch tis zum\n10. Januar 1961, also vor der Verurteilung vom 3. Mai 1961\nbegangen, so daß diese Verurteilung insoweit nicht zur\n\nBegründung des Rückfalls herangezogen werden kann. Ob\n\ntei den früheren Verurteilungen zu Recht Rückfall be-\n\njaht worden ist, kann mangels näherer Feststellungen\n\nnicht nachgeprüft werden. Die Verurteilung als solche\nreicht jedenfalls für den Nachweis des Rückfalls nicht aus.\nDeshalb war der Strafausspruch in den Fällen II 1-7\naufzuheben. Damit entfällt der Gesamtstrafausspruch. Ver\nStrafausspruch in den Fällen II 8 - 16 ist durch den Fehler\n\nnicht berührt.\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-11-13/2-str-396-63","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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